Asylklage verspätet: wirksame Zustellung in Gemeinschaftsunterkunft, keine Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote verneinte, und beantragte Wiedereinsetzung wegen versäumter Klagefrist. Das VG hielt die Zustellung durch Übergabe an den Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft für wirksam und sah die zweiwöchige Klagefrist als abgelaufen an. Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit sei eine Heilung durch tatsächlichen Zugang eingetreten; zudem sei der Wiedereinsetzungsantrag verspätet. Wiedereinsetzung scheiterte außerdem an fehlender Unverschuldetheit bzw. am zurechenbaren Verschulden der Bevollmächtigten.
Ausgang: Klage wegen Versäumung der asylrechtlichen Klagefrist als unzulässig abgewiesen; Wiedereinsetzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beträgt zwei Wochen und beginnt mit wirksamer Zustellung des Bundesamtsbescheids zu laufen.
In einer Gemeinschaftseinrichtung kann die Zustellung wirksam durch Übergabe an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter erfolgen (§ 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 5 AsylVfG).
Eine etwaige Zustellungsmangel kann nach § 8 VwZG durch tatsächliche Aushändigung/den Zugang des Schriftstücks geheilt werden; die Fristen beginnen dann nach Maßgabe der Heilung zu laufen.
Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet war und der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Fristversäumnis bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar ist.
Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten an einer Fristversäumung ist dem Beteiligten im Wiedereinsetzungsverfahren zuzurechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der am 23. August 1974 in E. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
Der Kläger war bereits im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland einreist und hatte einen Antrag auf Asyl gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. März 2002 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers wurde mit Urteil der Kammer am 15. Dezember 2003 (Az.: 9 K 1322/02.A) abgewiesen. Der Kläger reiste daraufhin nach eigenen Angaben Anfang des Jahres 2004 aus der Bundesrepublik aus und mit einem LKW wieder in die Türkei ein.
Nach eigenem Bekunden reiste der Kläger am 17. oder 18. September 2009 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 14. Oktober 2009 seine Anerkennung als Asylberechtigter, nachdem er von der Polizei am 30. September 2009 festgenommen worden war. In seiner Beschuldigtenvernehmung bei dem Polizeipräsidium E1. am 1. Oktober 2009 gab er an, er sei von Istanbul über Bulgarien und Slowenien mit einem LKW nach Lüdenscheid in Deutschland gefahren. Von dort aus sei eigenständig nach E2. gefahren, da er dort Leute gekannt habe.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22. Oktober 2009 gab der Kläger im Wesentlichen folgendes an: Er sei Anfang September 2009 von E. nach Istanbul gefahren. Von dort habe ein Schleuser ihn und andere Personen zu Fuß über die Grenze nach Bulgarien gebracht. Von dort aus habe ein LKW sie nach Deutschland gebracht. Der LKW habe sie in der Nähe von E1. herausgelassen. Er sei nach E2. gefahren, da er dort noch einen Bekannten gehabt habe. Nach seiner letzten Rückkehr aus Deutschland in die Türkei im Jahr 2004 habe er dort ein Internet-Cafe eröffnet, dieses aber nach zwei Jahren wieder aufgeben müssen. Anschließend habe er auf dem Hof seiner Eltern gearbeitet. In der Türkei habe er Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften, mit der Hisbollah und den Dorfschützern gehabt. Im Februar 2008 sei er von türkischen Sicherheitskräften verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die PKK-Terroristen zu unterstützen. Die Polizei habe geglaubt, dass er in den Jahren seiner Abwesenheit bei den Terroristen gewesen sei. Anlässlich seiner Festnahme sei er zunächst eine Woche auf der Polizeistation in Q. festgehalten worden. Anschließend sei er nach E. gebracht worden, wo er drei Wochen gefangen gewesen sei. In dieser Zeit sei er zwei Mal einem Richter vorgeführt worden. Aus Mangel an Beweisen sei er nach seiner zweiten Festnahme jedoch freigelassen worden. Ein weiterer Fluchtgrund bestehe darin, dass seine Familie durch die Hisbollah unterdrückt worden sei, da sie Aleviten seien. Daher habe er sich ständig bedroht gefühlt und die Türkei verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er erneut festgenommen zu werden und durch die Hisbollah getötet zu werden. In der Türkei sei er kein Mitglied einer politischen Partei, jedoch Sympathisant der DTP gewesen.
Nach seiner Anhörung beim Bundesamt übersandte der Kläger unter dem 19. November 2009 ein Schreiben an das Bundesamt, in welchem er geltend machte, er habe sich in seiner Anhörung auf Grund schwerer psychischer Probleme nicht gut ausdrücken können. Er ergänzte sein Vorbringen im Wesentlichen folgendermaßen: Im Jahr 2006 sei er nach dem Newroz-Fest verhaftet worden, nachdem er auf diesem Fest ein kurdisches Plakat ausgebreitet habe. Nach seiner Festnahme sei er einige Tage gefoltert worden, ohne dass er den Grund für seine Festnahme gekannt habe. Da er auf Grund seines früheren Aufenthalts in Deutschland keinen Ausweis mehr gehabt habe, habe er Probleme bekommen. Man habe ihm nicht geglaubt, dass er in Deutschland gewesen sei und ihm vorgeworfen er habe vier Jahre lang die PKK unterstützt. Er sei eine Woche auf der Polizeiwache gewesen und gefoltert worden. Danach sei er ins Dorf gezogen und habe sich um den Hof gekümmert. Im Juni 2008 seien türkische Soldaten gekommen und hätten ihn verhaftet. Er sei auf die Polizeiwache in Q. verbracht worden, wo er gefoltert worden sei. Man habe ihn erneut dazu befragt, wo er die vier Jahre seiner Abwesenheit gewesen sei und wie er zur DTP stehe. Weiter sei ihm vorgeworfen worden, dass er PKK-Sympathisant sei und dass er sich weigere Dorfschützer zu werden. Nach einer Woche sei er zur Polizeiwache E. T. verbracht worden. Dort sei er insgesamt drei Wochen gewesen. Er sei weiter vernommen worden. Vor Gericht sei er jedoch auf Bewährung freigelassen worden. Seine Familie werde zudem von der Hisbollah unterdrückt. Diese habe sie gezwungen, sich an die Regeln des Islam zu halten. Die Freundin seines Bruders sei von der Hisbollah im April 2009 mit Säure angegriffen worden, weil sie nicht verschleiert gewesen sei. Im Juli 2009 sei ein Verantwortlicher der Hisbollah mit zwei weiteren Männern auf den Hof gekommen und habe verlangt, dass er - der Kläger - der Hisbollah Teile seiner Ernte abgebe. Als er sich geweigert habe, hätten die zwei Männer Waffen auf ihn gerichtet. Er habe sich ins Haus zurückgezogen um das Jagdgewehr seines Vaters zu holen und es sei zu einer Schießerei gekommen. Daraufhin sei die Polizei gekommen und habe ihn und seinen Vater festgenommen. Die Männer der Hisbollah seien geflüchtet. Er sei zwei Tage lang in Einzelhaft gewesen und dann entlassen worden. Der Verantwortliche der Hisbollah, N. T1. , sei verletzt gewesen, weshalb die Hisbollah nach ihm gesucht und seine Familie bedroht habe. Daher habe er nach seiner Freilassung in E. bei einem Freund namens A. , von der DTP gelebt. Der A. habe von seinem Vater 10.000 türkische Lira erhalten, womit die Ausreise des Klägers organisiert worden sei. Er habe fliehen müssen, da er sich sowohl von der Polizei, als auch von der Hisbollah bedroht gefühlt habe. Mit seinem Freund A. habe er eine Zeitlang in Istanbul gelebt, wohin sie im August 2009 gegangen seien. Am 14. September 2009 sei er von Istanbul mit einem LKW nach Deutschland gefahren. Am 17. September 2009 seien sie in München angekommen. Mit zwei weiteren Flüchtlingen sei er nach Köln gefahren und anschließend eigenständig nach E2. . Dort habe er Asyl beantragen wollen, sei jedoch vorher von der Polizei festgenommen worden.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigten ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und drohte dem Kläger unter Fristsetzung die Abschiebung in die Republik Türkei oder in einen anderen aufnahmebereiten oder ‑verpflichteten Staat an. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 15. Dezember 2010 durch Übergabe an den Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft - Herrn G. - unter der Anschrift P. zugestellt.
Der Kläger hat am 25. Januar 2011 Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 14. Dezember 2010 erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gestellt. Die Einhaltung der Klagefrist habe er ohne Verschulden versäumt. Die Post, welche an die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft adressiert sei, werde im Rathaus in Q1. gesammelt. Der Hausmeister hole die Post dort ab und lagere sie in seinem Büro in der Gemeinschaftsunterkunft. Die Bewohner der Unterkunft müssten selbst nachfragen, ob Post für sie da sei. Zur Zeit der Zustellung habe er sich in der Unterkunft aufgehalten. Spätestens alle zwei Wochen frage er beim Hausmeister nach, ob er Post habe. So habe er auch am 20. Dezember 2010 und am 21. Dezember 2010 nach Post gefragt. Es sei ihm gesagt worden, dass kein Brief für ihn da sei. Den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes habe er nach erneutem Nachfragen erst am 5. Januar 2011 erhalten. Ein Freund, dem er den Brief gezeigt habe, habe ihm erklärt, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Er habe dann am 10. Januar 2011 einen Termin bei der Rechtsanwältin D. für den 11. Januar 2011 ausgemacht. Erst im Termin habe er Kenntnis vom Inhalt des Bescheides und dem Ablauf der Klagefrist erhalten.
Zur Begründung seines Klagebegehrens im Übrigen verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zuzuerkennen,
hilfsweise,
festzustellen, dass in seiner Personen Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 2 bis 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Türkei vorliegen.
Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten unentschuldigt nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes - hier insbesondere den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und die Anhörungsniederschrift - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ist trotz Fernbleibens der Beteiligten von der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, über die Klage zu entscheiden, denn diese sind gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Zudem hatten sie im Verlaufe des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sach- und Streitstand.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist erhoben wurde und auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht stattzugeben ist.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese gesetzliche Klagefrist ist mit Klageerhebung am 25. Januar 2011 nicht eingehalten worden. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2010 wurde dem Kläger am 15. Dezember 2010 zugestellt. Nach der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Postzustellungsurkunde ist der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2010, dessen Übersetzung, das Anhörungsprotokoll und die Rückkehrinformation am 15. Dezember 2010 unter der Zustellanschrift P. Straße 100 in Q1. einem zum Empfang berechtigten Vertreter, Herrn G. , übergeben worden, weil der Zusteller den Kläger in der Gemeinschaftsunterkunft nicht erreicht hat. Gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. 178 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) und 10 Abs. 5 AsylVfG, ist die Zustellung damit wirksam am 15. Dezember 2010 erfolgt. Gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann ein Schriftstück, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in der Gemeinschaftseinrichtung in der sie wohnt nicht angetroffen wird, in der Gemeinschaftseinrichtung einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Dies ist vorliegend durch die Übergabe an Herrn G. geschehen. Damit begann die zweiwöchige Klagefrist nach §§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am Donnerstag den 16. Dezember 2010, um 0.00 Uhr und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am Mittwoch den 29. Dezember 2010, um 24.00 Uhr. Unbeschadet dessen wäre – selbst wenn man von der Unwirksamkeit der Zustellung durch Übergabe an Herrn G. ausginge – eine solche Unwirksamkeit vorliegend jedenfalls am 5. Januar 2011 durch Übergabe des Bescheides an den Kläger gemäß § 8 VwZG geheilt gewesen. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers wurde diesem der Bescheid an diesem Tage ausgehändigt. Die Notwendigkeit der Heilung der Zustellung unterstellt, wäre die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 19. Januar 2011 abgelaufen. Der Klageschriftsatz ist jedoch erst am 25. Januar 2011 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist in jedem Fall abgelaufen.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wegen unverschuldeter Säumnis der Klagefrist zu gewähren.
Gemäß § 60 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Sofern man unterstellt, dass der Kläger - wie er selbst angibt - den Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2010 tatsächlich erst am 5. Januar 2011 ausgehändigt bekommen hat, dürfte zwar ein Hinderungsgrund zur fristgemäßen Einreichung der Klage bis zum 29. Dezember 2010 angenommen werden können, da der Kläger in diesem Fall bis zum 5. Januar 2011 keine Kenntnis vom Lauf der Klagefrist gehabt hätte. Doch hat der Kläger auch die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt, da er erst am 25. Januar 2011 einen Antrag auf Wiedereinsetzung bei Gericht stellte. Die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, das heißt in dem Zeitpunkt, in dem die Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist, so etwa auch dann, wenn der Irrtum über die Frist nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Maßgeblich ist dann der Zeitpunkt, in dem dem Kläger die Fristversäumung bekannt ist oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bekannt sein musste.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., 2007, § 60, Rn. 26.
Dies ist vorliegend der Zeitpunkt, in welchem der Kläger den Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2010 tatsächlich erhalten hat, somit der 5. Januar 2011. Denn mit tatsächlichem Erhalt des Bundesamtsbescheides vom 14. Dezember 2010 hatte der Kläger Kenntnis vom Beginn und Lauf der Klagefrist; jedenfalls hätte dem Kläger seit diesem Zeitpunkt die Fristversäumung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bewusst sein müssen. Denn der Kläger hat mit Aushändigung des Bescheides am 5. Januar 2011 sowohl Kenntnis von der Ablehnung seines Asylantrages als auch vom Beginn der Klagefrist am 16. Dezember 2010 und Ablauf der Klagefrist am 29. Dezember 2010 erhalten. Denn auf dem Umschlag des Bescheides war das Datum der Zustellung vermerkt und dem Bescheid waren sowohl der Tenor des Bescheides in deutscher und in türkischer Sprache beigefügt als auch eine Rechtsmittelbelehrung in der türkischen Sprache, in welcher der Kläger über die zweiwöchige Klagefrist belehrt wurde. Daher hätte dem Kläger am 5. Januar 2011 klar sein müssen, dass er die Klagefrist, welche seit der Zustellung am 15. Dezember 2009 lief, mit Ablauf des 29. Dezember 2009 versäumt hatte. Auch ist ihm - nach seinen eigenen Angaben - durch einen Freund, dem er den Bescheid gezeigt hat, erklärt worden, dass sein Asylantrag abgelehnt worden ist. Mit Blick auf diese Angaben des Klägers kann entgegen seinen Ausführungen in der Klageschrift nicht angenommen werden, dass er erst nach dem Termin bei seiner Rechtsanwältin am 11. Januar 2011 konkrete Kenntnis von der Art der Sendung, dem Inhalt des Bescheides und der Rechtsbehelfsbelehrung erlangt hat und er daher erst danach Kenntnis vom Beginn und der Säumnis der Klagefrist hatte. Denn wie bereits dargelegt war dem Bescheid des Bundesamtes eine Übersetzung des Tenors des Bescheides sowie der Rechtsbehelfsbelehrung in türkischer Sprache beigefügt, so dass der Kläger die Fristversäumung bereits am 5.Januar 2011 hätte erkennen müssen.
Damit begann die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. 187 Abs. 1 BGB am Donnerstag den 6. Januar 2011 um 0.00 Uhr. und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. 188 Abs. 2 BGB am Mittwoch den 19. Januar 2011, um 24.00 Uhr. Diese Frist hat der Kläger versäumt, da der Klageschriftsatz mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 25. Januar 2011 bei Gericht einging.
Selbst wenn man unterstellt, dass die Zustellung an den Kläger durch die Übergabe an den Hausmeister nicht wirksam sein sollte, und damit die Klagefrist - wie vorstehend ausgeführt - erst nach dem tatsächlichen Erhalt des Bescheides am 6. Januar 2011, 0:00 Uhr zu laufen begann und gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 19. Januar 2010 endete, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht stattzugeben. Denn in diesem Fall hätte der Kläger bereits die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den konkreten Umständen des Falles zuzumuten war. Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger bei Erhalt des ablehnenden Bescheides am 5. Januar 2011 - wie vorstehend bereits ausgeführt‑ hätte erkennen müssen, dass die Klagefrist von zwei Wochen im Grunde bereits abgelaufen war, da die Zustellung auf den 15. Dezember 2010 datiert war. Jedenfalls hätte ihm aber bewusst sein müssen, dass die Frist spätestens an dem Tag zu laufen begann, an dem er den Bescheid tatsächlich erhalten hat. Insoweit kann Rechtsunkenntnis über den konkreten Beginn und Lauf der Frist die Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen. Der Betroffene muss sich rechtzeitig in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren.
Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12.
Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage erst am 25. Januar 2011 und damit in jedem Fall verspätet erhoben hat, muss sich der Kläger deren Verschulden zurechnen lassen.
Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 20.
Entschuldigungsgründe sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund dessen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht vertreten war, konnte das Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht vornehmen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑).
Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
H1.