Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 21,42 EUR. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies den Antrag zurück, weil es an einer zuvor getroffenen Kostengrundentscheidung fehlte. Der Beschluss vom 10.06.2017 erfasste lediglich die Verfahrenskosten nach § 162 VwGO, nicht aber Zwangsvollstreckungskosten. Daher konnte die Urkundsbeamtin die beantragte Festsetzung nicht vornehmen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten (21,42 EUR) zurückgewiesen mangels Kostengrundentscheidung nach § 164 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten nach § 164 VwGO setzt eine vorherige Kostengrundentscheidung voraus.
Die Kostenentscheidung des Gerichts nach § 162 VwGO umfasst nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung.
Ohne eine Kostengrundentscheidung ist eine Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamten nicht möglich.
Ob durch eine Zahlungsaufforderung mit Androhung der Zwangsvollstreckung bereits eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG entsteht, kann für die Unzulässigkeit der Festsetzung offengelassen werden.
Tenor
wird der Antrag der Klägerin vom 11. Oktober 2017 auf Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 21,42 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
Rubrum
Asylrecht
wird der Antrag der Klägerin vom 11. Oktober 2017 auf Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 21,42 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Eine Festsetzung gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist hier nicht möglich, weil es für die Festsetzung der angemeldeten Zwangsvollstreckungskosten an einer Kostengrundentscheidung fehlt.
Der vorliegende Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2017 umfasst die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in dem in § 162 VwGO bestimmten Umfang.
Zu diesen Kosten zählen Zwangsvollstreckungskosten nicht, wobei dahingestellt sein mag, ob die Zahlungsaufforderung nebst Androhung der Zwangsvollstreckung im Schreiben des Klägervertreters vom 09. August 2016 bereits eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstehen lässt.
Jedenfalls fehlt es an einer grundsätzlichen Kostenentscheidung bezüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung sodass eine Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin nicht erfolgen kann.