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Verwaltungsgericht Arnsberg·9 K 1442/16·05.06.2016

PKH abgelehnt: Klage auf Zulassung zum Bachelor of Laws mangels Gleichwertigkeit des Abschlusses

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung ihrer Klage auf Zulassung als Teilzeitstudierende zum Bachelor of Laws. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Nach GlVO, den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle und der Prüfungsordnung berechtigt der iranische Abschluss nicht zum rechtswissenschaftlichen Studium. Daher ist der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung abgelehnt, da die Klage auf Zulassung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg voraussichtlich unbegründet ist

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bei nur entfernter Erfolgschance ist PKH zu versagen.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet nicht Gewissheit, verlangt jedoch mehr als eine bloß entfernte Möglichkeit des Obsiegens.

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Bei der Zulassung zum Studium sind die landesrechtlichen Vorschriften, die einschlägige Prüfungsordnung sowie die Zu-lassungs- und Einschreibungsordnung maßgeblich.

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Ausländische Bildungsnachweise begründen nur dann Hochschulzugang, wenn sie nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als direkt oder indirekt zugangsberechtigend eingestuft bzw. als gleichwertig anerkannt sind.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ff. ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZEO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ungeachtet der Frage, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO, §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO).

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o. a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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              Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 E 463/12 -.

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Hiervon ausgehend spricht Überwiegendes dafür, dass die Klage mit dem angekündigten Antrag,

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              die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. März 2016 zu verpflichten, die Klägerin als Teilzeitstudierende im Studiengang Bachelor of Laws zum Sommersemester 2016 zuzulassen,

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ohne Erfolg bleibt.

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Die Klage ist voraussichtlich jedenfalls unbegründet. Die Klägerin dürfte keinen Anspruch auf Zugang zum begehrten Studiengang Bachelor of Laws haben. Insoweit dürfte der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2016 rechtmäßig sein und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zu-lassungs- und Einschreibungsordnung für die FernUniversität in Hagen in der Fassung vom 6. Mai 2015 (ZEO). Danach ergeben sich die Voraussetzungen für die Einschreibung in einen Studiengang aus § 49 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) sowie aus der für den jeweiligen Studiengang erlassenen Prüfungsordnung. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 HG hat Zugang zum Studium an Universitäten und Fachhochschulen, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist; die allgemeine Hochschulreife berechtigt dabei uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Dementsprechend setzt die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Laws an der FernUniversität in Hagen in der Fassung vom 1. August 2011 (PO) für die Einschreibung ebenfalls die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis voraus (§ 4 Abs. 1 PO). Wann von einer Gleichwertigkeit auszugehen ist, bestimmt die Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife vom 8. Juli 2014 (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GlVO ermöglichen ausländische Bildungsnachweise, soweit die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz dies vorsehen, den direkten oder indirekten Hochschulzugang. Bildungsnachweise, die zum direkten Hochschulzugang berechtigen, sind der Hochschulreife gleichwertig (Satz 2 der Vorschrift). Bildungsnachweise, die indirekt zum Hochschulzugang berechtigen, ermöglichen in Verbindung mit einer Feststellungsprüfung oder erfolgreichen Studienzeiten im Herkunftsland die Studienaufnahme (Satz 3 der Vorschrift). Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind gemäß § 7 Abs. 3 GlVO für Nordrhein-Westfalen verbindlich, soweit das für Schulen zuständige Ministerium im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

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Nach diesen rechtlichen Vorgaben berechtigt der iranische Abschluss der Klägerin nicht zur Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Studiums bei der Beklagten.

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Die Klägerin hat der Beklagten unter anderem folgende Unterlagen zum Nachweis eines Schulabschlusses vorgelegt: Ein Abschlusszeugnis über den vierjährigen Besuch des Gymnasiums in Shiraz, Iran, Fachrichtung Naturwissenschaften sowie diverse Unterlagen, die bestätigen, dass sie im Iran an einer Universität für Medizinwissenschaft das Fach Krankenpflege studiert hat. Zudem legt sie einen Zeitungsabschnitt vor, der auf das Bestehen der interuniversitären Hochschulaufnahmeprüfung schließen lässt.

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Dieser Schulabschluss ermöglicht nach den gemäß § 7 Abs. 3 GlVO verbindlichen Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sowohl in Verbindung mit einer bestandenen interdisziplinären Hochschulaufnahmeprüfung als auch in Verbindung mit dem – unterstellten – erfolgreichen Abschluss des Studiums an der Medizinwissenschaftlichen Fakultät in Deutschland lediglich den fachorientierten direkten Zugang für die bisherige Fachrichtung und benachbarte Fächer zu allen Hochschulen.

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              Vgl. http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt [Stand: 2. Juni 2016].

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Die begehrte Zulassung zum Studiengang Bachelor of Laws bei der Beklagten steht der Klägerin nach diesen rechtlichen Maßgaben nicht offen, weil es sich bei einem rechtswissenschaftlichen Studiengang nicht um eine den naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fächern benachbarte Fachrichtung handelt.