Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im Asylverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 30.11.2017 im Asylverfahren. Streitgegenstand war die Kostenentscheidung des Erinnerungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Erinnerung zurück und übernahm die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses; die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten nach §154 Abs.2 VwGO. Der Beschluss ist gemäß §80 AsylG unanfechtbar.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im Asylverfahren zurückgewiesen; Klägerin trägt außergerichtliche Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen, wenn die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Gründe zutreffend sind und der Erinnerungsführer keine durchgreifenden Einwendungen vorträgt.
Gemäß §154 Abs.2 VwGO hat die Partei die außergerichtlichen Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Ein Beschluss nach dem Asylgesetz kann gemäß §80 AsylG unanfechtbar sein; gegen unanfechtbare Kostenentscheidungen steht kein Rechtsmittel zu.
Das Verwaltungsgericht kann bei der Entscheidung über eine Erinnerung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses Bezug nehmen und diese übernehmen.
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. November 2017 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend §§ 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, auf Kosten der Klägerin, welche gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die außergerichtlichen Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahren trägt, zurückgewiesen (vgl. §§ 165 Satz 2, 151 VwGO).
Rubrum
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. November 2017 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend §§ 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, auf Kosten der Klägerin, welche gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die außergerichtlichen Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahren trägt, zurückgewiesen (vgl. §§ 165 Satz 2, 151 VwGO).
Der Beschluss ist gemäß § 80 des Asylgesetzes unanfechtbar.