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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 L 988/14·27.10.2014

Eilrechtsschutz gegen Tierhaltungsverbot nach § 16a TierSchG erfolglos

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine sofort vollziehbare Haltungs- und Beteuungsuntersagung und die Herausgabe ihres Hundes. Das Gericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Sofortvollzugsanordnung genüge § 80 Abs. 3 VwGO und die Untersagung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig; Zeugenaussagen sprächen für wiederholte tierschutzwidrige Behandlung. In der Interessenabwägung überwog wegen des Staatsziels Tierschutz (Art. 20a GG) das öffentliche Vollzugsinteresse; eine Hundeherausgabe komme daher nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Herausgabe des Hundes abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, wenn die Klage deshalb keine aufschiebende Wirkung hat.

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Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie einzelfallbezogen darlegt, dass die Maßnahme zur Gefahrenabwehr keinen Aufschub duldet.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung versagt werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

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Eine Tierhaltungs- und Betreuungsuntersagung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt wiederholte oder grobe Zuwiderhandlungen mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen, Leiden oder Schäden sowie eine auf Tatsachen gestützte Prognose weiterer Verstöße voraus.

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Für die Gefahrenabwehr im Tierschutzrecht können hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auch auf Zeugenaussagen Dritter gestützt werden, wenn tierschutzwidrige Handlungen typischerweise nicht unmittelbar behördlich wahrnehmbar sind.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ Art. 20a GG§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer am 20. September unter dem Aktenzeichen 8 K 2562/14 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. August 2014 wiederherzustellen, und dem Antragsgegner aufzugeben, ihr den Hund „C.     “ herauszugeben

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bleibt ohne Erfolg.

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Er ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO an sich aufschiebende Wirkung der Klage entfällt, nachdem der Antragsgegner auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der verfügten Haltungs- und Betreuungsuntersagung angeordnet hat.

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Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung auch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichenden Weise einzelfallbezogen damit begründet, dass die getroffenen Maßnahmen zur Abwehr weiterer Gefahren für Tiere durch das Verhalten des Antragstellerin hinsichtlich ihres Vollzuges keinen weiteren Aufschub dulden.

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Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Untersagungsverfügung im Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Jedenfalls ist die Untersagungsanordnung nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens Vieles für ihre Rechtmäßigkeit. Ferner fällt die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Abwägung der widerstreitenden Interessen hier zum Nachteil der Antragstellerin aus. Ausgehend von dem verfassungsrechtlichen Stellenwert des Tierschutzes, der als Staatsschutzziel in Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) normiert ist, ist es der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihrer Interesses an der vorläufig weiteren Haltung und Betreuung von Tieren zuzumuten, hierauf zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verzichten.

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Die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Die zuständige Behörde trifft gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 1 die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Erkenntnisquellen spricht im vorliegenden summarischen Verfahren Einiges dafür, dass der Antragsgegner zu Recht von einer wiederholten Zuwiderhandlung der Antragstellerin gegen das Tierschutzgesetz bei der Haltung ihres Hundes „C.     “ und dadurch verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie der Annahme zukünftiger Zuwiderhandlungen ausgegangen ist.

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Der Antragsgegner ist zunächst im Hinblick auf die Aufklärung des tierschutzrelevanten Sachverhalts seiner Aufklärungspflicht (noch) in hinreichendem Umfang nachgekommen. Gemäß § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) hat der Antragsgegner als zuständige Tierschutzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Nach Absatz 2 der Vorschrift gehören hierzu alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände. Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW kann die Behörde insbesondere auch Zeugen vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Zeugen einholen. Hier hat der Antragsgegner mündliche Äußerungen der Nachbarn der Antragstellerin, Herrn E.       , Frau N1.     und Herrn C1.      eingeholt. Diese hat er schriftlich dokumentiert, und die Zeugen haben mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass dies dem Inhalt ihrer fernmündlichen Äußerung entspricht. Jedenfalls nach den eigenen Beobachtungen der Zeugen C1.      und E.       ist es in der Vergangenheit zu Misshandlungen des Hundes „C.     “ durch die Antragstellerin dadurch gekommen, dass diese den Hund getreten und an ihm herumzerrt hat, wenn dieser ihrem Willen nicht folgte. Auch hat die Antragstellerin danach den Hund wiederholt in ihrem Auto untergebracht. Letzteres ist auch von der Bediensteten des Ordnungsamts der Stadt I.         , Frau T.         , bestätigt worden, die von der Hausärztin der Antragstellerin, Frau Dr. I1.        , am Nachmittag des 30. Juni 2014 zur Wohnung der Antragstellerin in der K.---straße  in I.         gerufen worden ist. Gegenüber der Zeugin N1.     , einer Bekannten der Antragstellerin, hat die Antragstellerin nach deren Angaben das Einsperren des Hundes im Auto wiederum unter anderem damit begründet, sie habe den Hund vor sich schützen wollen, weil sie so nervös gewesen sei. Damit hat die Antragstellerin aber auch gegenüber der Zeugin N1.     eine Unterbringung von „C.     “ im PKW eingeräumt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die Antragstellerin zu Unrecht belasten. Insbesondere die Zeugin N1.     hat nämlich auch betont, dass die Antragstellerin ihren Hund „C.     “ liebt und in der Vergangenheit mit ihren auch früher gehaltenen Hunden stets beanstandungsfrei umgegangen sei. Die Antragstellerin selbst hat im vorliegenden Verfahren, in dem sie die ordnungsgemäße Hundehaltung betont, auch nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Umstände es zu falschen Aussagen der Zeugen gekommen sein soll. Auch kann bei der Würdigung des tierschutzrelevanten Sachverhalts nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin sich in der Vergangenheit wiederholt im Zusammenhang mit Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG in die I2.    -Q.          Klinik in I3.     begeben hat und ihren Hund „C.     “ während dieser Zeiten in einer Hundepension unterbringen musste, weil sie krankheitsbedingt zu dessen Haltung nicht in der Lage war. Zwar hat der Antragsgegner die Wohnung der Antragstellerin nicht auf ihren hygienischen Zustand im Hinblick auf die Hundehaltung hin kontrolliert, die nach der Auskunft des Zeugen C1.      mit Hundeexkrementen und Urin verunreinigt gewesen sein soll. Diesen hygienischen Zustand soll auch das abgemeldete Fahrzeug der Antragstellerin aufgewiesen haben, in dem diese den Hund öfter untergebracht haben soll. Auf dessen Inaugenscheinnahme hat der Antragsgegner offensichtlich aber ebenfalls verzichtet. Die von dem Zeugen beschriebenen Bedingungen in der Wohnung und dem Fahrzeug wären aber geeignet gewesen, objektive Hinweise auf die Hundehaltung durch die Antragstellerin zu vermitteln. Diese möglichen Ermittlungsdefizite des Antragsgegners führen aber noch nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme.

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Denn gleichwohl ist der Antragsgegner hier zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der drei Zeugenaussagen in Zusammenschau mit den Angaben der Bediensteten T.         von der Ordnungsverwaltung der Gemeinde I.         hinreichende Anhaltspunkte für eine wiederholte Misshandlung des Hundes C.     durch die Antragstellerin vorlagen. Jedenfalls die Zeugen E.       und C1.      haben wiederholte körperliche Misshandlungen des Hundes durch die Antragstellerin (Tritte, Zerren an der Kette, Einsperren im Auto) beobachtet. Dass diese Missstände nicht durch Bedienstete des Antragsgegners selbst beobachtet wurden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich tierschutzwidrige Verhaltensweisen durch kurzzeitige Handlungen des Tierhalters, wie etwa Schläge oder Tritte gegen das Tier, Einsperren in einem Fahrzeug in aller Regel der direkten Wahrnehmung der Mitarbeiter der Tierschutzbehörden entziehen und allenfalls durch dritte Personen beobachtet werden. Insbesondere wird ein Tierhalter, der sein Tier in seinem privaten Lebens- und Einflussbereich tierschutzwidrigen Handlungen aussetzt, unter der Beobachtung von amtlichen Tierärzten oder anderen Mitarbeitern der Tierschutzbehörde etwa während Tierschutzkontrollen, um eine besonders gute Behandlung seines Tieres bemüht sein. Auch wird durch die Misshandlung eines Tieres zumeist kein dauerhaft nach außen sichtbarer rechtswidriger Zustand geschaffen, wie es in anderen Gebieten des Ordnungsrechts üblich ist (etwa bei dem „klassischen“ baurechtswidrig errichteten Gebäude im Bauordnungsrecht). Daher ist die Tierschutzbehörde zur effektiven Abwehr von Gefahren für Tiere auf Zeugenaussagen und Angaben dritter Personen angewiesen. Dies gilt umso mehr, als Tiere das erfahrene Leid der Tierschutzbehörde naturgemäß nicht selbst mitteilen können. Auch führt nicht jede Misshandlung eines Tieres zu tiermedizinisch eindeutigen nachhaltigen Befunden in Form von Verletzungen oder lang anhaltenden sichtbaren Verletzungszeichen, wie etwa Vernarbungen.

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Die Antragstellerin hat auch vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht die Gelegen-heit genutzt, die verifizierbaren Zeugenaussagen zu entkräften. Trotz des ver-einbarten Termins traf die amtliche Tierärztin Dr. U.      des Antragsgegners am 29. Juli 2014 niemanden an der Wohnung der Antragstellerin an, so dass diese unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Augenschein genommen werden konnte. Auch konnte die Amtstierärztin mit der Antragstellerin ihre Hundehaltung unter tierschutzrechtlichen Aspekten nicht erörtern. Die ihr bis zum 14. August 2014 gesetzte Frist zur Anhörung zur beabsichtigen Untersagungsverfügung lies die Antragstellerin verstreichen. Erst mit Schreiben vom 23. August 2014, und damit nach Erlass der hier streitigen Verfügung, nahm sie Stellung zu der Tierhaltung.

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Davon ausgehend hat der Antragsgegner aus den von Zeugen bekundeten wiederholten Misshandlungen des Hundes C.     zu Recht angenommen, mit entsprechenden Zuwiderhandlungen sei aufgrund der persönlichen Situation der Antragstellerin, womit der Antragsgegner wohl eine psychische Erkrankung meint, aufgrund derer die Antragstellerin seit einiger Zeit durch Frau I4.        von seinem sozialpsychiatrischen Dienst betreut werden muss, auch in Zukunft zu rechnen. Es kommt insbesondere hier auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin schuldhaft bei der Haltung ihres Hundes C.     wiederholt gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Denn das Tierschutzrecht dient entsprechend § 1 TierSchG dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens von Tieren und soll der Gefahr der Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen entgegenwirken.

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Die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren durch den Antragsgegner lässt trotz der zugegebenermaßen knappen Begründung durchgreifende Ermessensfehler nicht erkennen. Sie ist geeignet und erforderlich, um zukünftige tierschutzwidrige Behandlungen von Tieren, die die Antragstellerin hält oder betreut, zu verhindern. Insbesondere ist kein ebenso wirksames, aber für die Antragstellerin milderes Mittel ersichtlich. Die Haltungs- und Betreuungsuntersagung greift auch nicht unverhältnismäßig in Rechte der Antragstellerin ein. Angesichts des hohen Gutes des Tierschutzes, der als Staatszielbestimmung in Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) Verfassungsrang genießt, muss das Recht der Antragstellerin, Tiere zu halten und zu betreuen, hinter der öffentlichen Verpflichtung, Tiere vor Schäden und Leiden zu bewahren, zurücktreten.

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Für eine Rückgabe der Hundes „C.     “ an die Antragstellerin ist angesichts der sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsuntersagung daher momentan kein Raum, zumal dieser trotz des anhängigen Verfahrens zwischenzeitlich vermittelt wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Auffangwertes (½ von 5.000,00 €) ausreichend und angemessen festgesetzt.