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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 L 865/12·19.03.2013

§ 80 Abs. 5 VwGO: Aufschiebende Wirkung gegen Untersagung gewerblicher Altkleidersammlung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung. Streitpunkt war, ob die Untersagung nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG und die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragfähig begründet waren. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wieder her, weil die Rechtmäßigkeit der Untersagung im summarischen Verfahren offen blieb und das Aussetzungsinteresse überwog. Eine ernstliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers war nach Aktenlage nicht hinreichend ersichtlich; für Sofortvollzug sprachen im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe.

Ausgang: Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Untersagung der gewerblichen Altkleidersammlung wurde wiederhergestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert nach § 80 Abs. 3 VwGO eine einzelfallbezogene schriftliche Begründung, die über die bloße Wiedergabe gesetzlicher Tatbestandsmerkmale hinausgeht.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind bei der Interessenabwägung insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im Wege summarischer Prüfung zu berücksichtigen; ist der Ausgang offen, entscheidet das Gewicht der widerstreitenden Interessen.

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Eine Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG setzt entweder Tatsachen voraus, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen, oder die Erforderlichkeit der Untersagung zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG.

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Unzuverlässigkeit im Sinne wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Vorschriften liegt erst vor, wenn das Gesamtverhalten die Prognose rechtfertigt, dass der Gewerbetreibende sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß betreiben wird; frühere Verstöße allein genügen hierfür nicht zwingend.

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Überwiegende öffentliche Interessen können einer gewerblichen Sammlung nach § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen, wenn deren konkrete Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet; eine solche Gefährdung bedarf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage und ist im Eilverfahren anhand der erkennbaren Umstände zu prüfen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG§ 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

1 Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 8 K 3254/12 anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2012 wird wiederhergestellt.

2 Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3 Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der aus dem Tenor zu 1. dieses Beschlusses ersichtliche Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Denn der Antragsgegner hat auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung angeordnet. In dieser Situation kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels (Widerspruch, Anfechtungsklage) wiederherstellen.

3

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

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In formeller Hinsicht ist es bereits fraglich, ob der Antragsgegner den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht geworden ist. Nach dieser Vorschrift muss eine Behörde, welche die sofortige Vollziehung ihres Verwaltungsakts anordnen will, das besondere öffentliche Interesse hieran schriftlich begründen. Der Antragsgegner stützt die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung ausweislich der Ausführungen auf Blatt 2 des Bescheides vom 7. November 2012 allein auf die (nicht näher belegte) Behauptung, die von der Antragstellerin geplante Sammlung gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und des von diesem beauftragten (namentlich nicht genannten) Dritten. Mit dieser Formulierung wird lediglich der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) wiederholt, wonach überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen, wenn diese in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Nach unbestrittener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur genügt das Interesse, welches den fraglichen Verwaltungsakt als solchen rechtfertigt ("Erlassinteresse"), für sich genommen in der Regel nicht, auch die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts ("Vollzugsinteresse") zu tragen,

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vgl.              nur Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage (2012), § 80 Rn. 92 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

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Die Feststellung des Antragsgegners, die von der Antragstellerin beabsichtigte Sammlung gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, so dass ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenständen, stellt sich als Voraussetzung für ein Einschreiten des Antragsgegners dar und sie rechtfertigt ‑ falls es sich wirklich so verhalten sollte ‑ die gegen die Antragstellerin gerichtete Verfügung, nicht aber die Durchbrechung des Grundsatzes des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) gegen Verwaltungsakte grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten.

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Die danach bestehenden Zweifel an der ausreichenden Begründung der Vollzugsanordnung können indessen auf sich beruhen. Denn unabhängig davon, ob der Antragsgegner § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend beachtet hat, muss dem vorliegenden Antrag entsprochen werden. In materieller Hinsicht nämlich fällt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin daran, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die in Rede stehende Sammlung durchführen zu können, mit dem öffentlichen Interesse an einer kurzfristigen Beendigung dieser Sammlung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Im Zuge der vom Gericht bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen sind zunächst ‑ wenngleich nicht ausschließlich ‑ die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in den Blick zu nehmen, dessen aufschiebende Wirkung herbeigeführt werden soll. Auf der Grundlage des heutigen Erkenntnisstandes, der angesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht vertieft werden kann, sondern auf eine summarischen Prüfung des Sachverhalts und auch der Rechtslage beschränkt ist, lässt sich nicht feststellen, ob die in dem Verfahren 8 K 3254/12 anhängige Klage Erfolg haben wird. Als Rechtsgrundlage der Verfügung des Antragsgegners kommt allein § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Durchführung einer ihr angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung oder Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sind. Es ist durchaus offen, ob der Antragsgegner auf der Grundlage dieser Vorschriften die beabsichtigte Sammlung der Antragstellerin untersagen durfte.

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Allerdings teilt die Kammer nicht die von der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 22. November 2012 (Seite 4 daselbst) vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen. Insbesondere hat sie keine Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (BT-Drucks. 17/6052, Seite 85 ff.) hat sich der Gesetzgeber bei der Formulierung der einzelnen Tatbestände des § 17 KrWG namentlich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientiert. Auch die Antragstellerin benennt nicht konkrete Einzelregelungen dieser Vorschrift, die bestimmten Normen des Europarechts widersprächen. Es ist Sache der mit der Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes befassten Behörden und Gerichte, das Gesetz europarechtskonform und damit restriktiv auszulegen,

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vgl.              Beckmann/Wübbenhorst, Rechtliche Rahmenbedingungen für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nach dem neuen KrWG, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2012 Seite 1403 (1404 linke Spalte)

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Die Altkleider, welche die Antragstellerin zu sammeln beabsichtigt, unterliegen dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, weil es sich um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG handelt. Hiernach sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Entledigungstatbestand wird dadurch geprägt, dass der Besitz aufgegeben wird, weil der Gegenstand oder der Stoff für den bisherigen Besitzer wertlos geworden ist oder er ‑ der Besitzer ‑ jedenfalls den Wert dieser Gegenstände nicht durch Abschluss eines Kaufvertrags

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vgl.              Beckmann/Wübbenhorst aaO. Seite 1405 rechte Spalte

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und auch nicht durch eine gezielte Zuwendung ‑ etwa im Wege der Schenkung ‑ einem Dritten zukommen lassen will. Wer Altkleider in einen hierfür aufgestellten Container eines gewerblichen Unternehmens einwirft, manifestiert dadurch seinen Willen, sich der für ihn wertlos gewordenen Sachen zu entledigen. Ob die unentgeltliche Überlassung von Altkleidern an eine gemeinnützige Einrichtung (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Kolpingwerk) ebenfalls als ein Vorgang des Sichentledigens im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG anzusehen ist, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht erörtert zu werden. Die Antragstellerin unterscheidet sich dadurch wohltuend von anderen Abfallsammlern, mit deren Umtrieben die Kammer derzeit befasst ist, dass sie in keiner Weise versucht, ihrer Tätigkeit auch nur den Anschein der Gemeinnützigkeit zu geben. Die Nutzer der von ihr aufgestellten Container entledigen sich der Altkleider, um sie einer Verwertung zuzuführen im Sinne von § 3 Abs. 2 KrWG in Verbindung mit der Anlage 2 des Gesetzes; für ihre bisherigen Besitzer sind die betreffenden Teile Abfall.

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Der Antragsgegner macht in dem angefochtenen Bescheid selbst nicht geltend, die Antragstellerin sei unzuverlässig im hier interessierenden Sinne. Soweit er in der Antragserwiderung vom 21. Dezember 2012 (Seite 2) als "entscheidenden Punkt" die seit mehreren Jahren unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben durchgeführten Sammlungen hervorhebt, und sodann auf Seite 18 ausdrücklich die Zuverlässigkeit anzweifelt, mag es zwar zutreffend, dass die Antragstellerin das frühere Recht nicht in jeder Hinsicht beachtet hat. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bestand die Verpflichtung, Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, nicht für solche Abfälle, die ‑ wie im Falle der Antragstellerin ‑ durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wurden, soweit dies dem Entsorgungsträger nachgewiesen wurde und auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstanden. Die Antragstellerin hat diese Nachweise ‑ soweit ersichtlich ‑ nicht erbracht. Wenngleich ein solches Vorgehen unter der Herrschaft des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach den Beobachtungen der Kammer einer verbreiteten Übung entsprach, ändert dies nichts an seiner Rechtswidrigkeit. Gleichwohl ergibt sich hieraus nicht die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Dieser Begriff, der in zahlreichen Vorschriften des Wirtschaftsverwaltungsrechts Verwendung findet, ist erfüllt, wenn ein Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt,

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vgl.              etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Februar 1982– 1 C 146.80 –, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 65 Seite 1 ff.

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wobei die Betonung auf dem Wort "künftig" liegt. Im vorliegenden Fall ist nach dem heutigen Kenntnisstand nicht anzunehmen, die Antragstellerin werde im Zusammenhang mit der jetzt angezeigten Sammeltätigkeit gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder sich auf sonstige Weise als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne erweisen. Die erste Alternative des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist sonach nicht erfüllt.

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Es lässt sich im vorliegenden Verfahren, das bekanntlich nur eine summarische Überprüfung der Sach-und Rechtslage gestattet, auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Antragsgegner die fragliche Sammlung auf der Grundlage der zweiten Alternative des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagen durfte. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Untersagung erforderlich ist, um die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen zu gewährleisten. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (Nr. 3 behandelt gemeinnützige Sammlungen und ist damit hier nicht einschlägig) verlangt zum einen die ordnungsgemäße und schadlosen Verwertung derjenigen Abfälle, die von der Überlassungspflicht freigestellt werden sollen. Hieran besteht im vorliegenden Fall auf der Grundlage der von der Antragstellerin mit ihrer Anzeige vorgelegten Dokumente jedenfalls kein durchgreifender Zweifel. Die Ausführungen der Antragstellerin mögen lückenhaft sein, wie der Antragsgegner auf den Seiten 7 ff. der Antragserwiderung näher darlegt. Der Antragsgegner hat allerdings im Anzeigeverfahren auch keine Veranlassung gesehen, die Antragstellerin um eine Ergänzung ihrer Angaben zu ersuchen, sondern er hat ohne eine Anhörung hier umgehend die Verfügung vom 7. November 2012 erlassen. Dabei hat er seine Entscheidung allerdings nicht auf das Fehlen notwendiger Angaben in der Anzeige gestützt, sondern auf die Auswirkungen der Sammlung der Antragstellerin auf die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beabsichtigte Sammlung. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist danach nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Altkleider nicht gewährleisten kann.

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§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG lässt die Überlassungspflicht zu Gunsten einer gewerblichen Sammlung nur entfallen, soweit überwiegende öffentliche Interessen der privaten Sammlung nicht entgegenstehen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn diese, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen-rechtlichen Versorgungsträgers gefährdet; nach Satz 2 dieser Vorschrift ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit anzunehmen, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit oder Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt wird. In welchen Fällen eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen ist, wird in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 KrWG an drei Beispielsfällen widerleglich vermutet; selbst wenn diese Voraussetzungen oder einzelne von ihnen vorliegen, kann die gewerbliche Sammlung im Einzelfall dennoch zulässig sein,

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vgl.              Beckmann/Wübbenhorst aaO. Seite 1408 rechte Spalte.

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Im übrigen gelten Nr. 1 (öffentlich-rechtl. Entsorgungsträger führt selbst eine Erfassung und Verwertung der Abfälle durch) und Nr. 2 (Gefährdung der Stabilität der Gebühren) des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Die Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt im Wege des summarischen Vorgehens ergibt folgendes:

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Es ist bislang nicht ersichtlich, dass durch das Vorhaben der Antragstellerin die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers ernstlich gefährdet würde im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Die Abfallbeseitigung im F.      -S.    -Kreis erfolgt seit Jahren ohne öffentlich bekannt gewordene Störungen, obwohl der Antragsgegner der Beseitigung von Altkleidern bislang offenbar keine Aufmerksamkeit geschenkt hat. Er und die auf seinem Gebiet gelegenen Städte und Gemeinden werden auch künftig die so genannten grauen Tonnen entleeren und hierfür möglichst kostendeckende Abfallgebühren erheben. Diese Tätigkeit wird auch weiterhin zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen möglich sein im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG. Mittlerweile entspricht es einer verbreiteten Übung, Altkleider und Schuhe nicht mehr dem Restmüll zuzuführen, sondern sie entweder in einen der bereits heute zahlreich vorhandenen Altkleidercontainer zu legen oder sie einer karitativen "Kleiderkammer" zu überlassen. Das an der Anzahl der grauen Tonnen und dem Entleerungsrhythmus orientierte Gebührenaufkommen wird durch die Tätigkeit der Antragstellerin also nicht nennenswert in Mitleidenschaft gezogen werden,

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vgl.              hierzu auch Beckmann/Wübbenhorst aaO. Seite 1408 linke Spalte.

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Damit dürfte zugleich geklärt sein, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG nicht einschlägig ist, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers insbesondere anzunehmen ist, wenn die Stabilität der Gebühren gefährdet wird.

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Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich eine "wesentliche Beeinträchtigung" im hier interessierenden Sinne auch nicht auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG feststellen. Nach der Aktenlage beabsichtigt der Antragsgegner eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung von Altkleidern. Nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung sollte diese Leistung ab dem 1. Januar 2013 angeboten werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung fand eine öffentlich-rechtliche Sammlung also noch nicht statt; sie war allenfalls "konkret geplant" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG, wie die als Anlage AG2 der Antragserwiderung beigefügte Verwaltungsvorlage vom 8. November 2012 erkennen lässt. Für diese Vorschrift kommt es darauf an, ob die gewerbliche Sammlung "wesentlich leistungsfähiger" ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Welchen Stand die Planung des Antragsgegners derzeit hat und wie sie in einem Leistungsvergleich mit der Tätigkeit der Antragstellerin bestehen wird, ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung jedenfalls offen; diese Frage ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Dabei wird sich möglicherweise eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers herausstellen, die für die Zukunft eine Untersagung der Sammlung der Antragstellerin auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtfertigen könnte; zum heutigen Zeitpunkt kann dies auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse jedenfalls noch nicht festgestellt werden.

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Wenn sich danach die Erfolgsaussichten der Klage mit einer wenigstens für das summarische Verfahren ausreichenden Sicherheit nicht prognostizieren lassen, ergibt die Interessenabwägung im übrigen ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Die Abfallbeseitigung im F.      -S.    -Kreis wird nicht zusammenbrechen, wenn sich die Antragstellerin vorübergehend, nämlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, in Konkurrenz zu dem Antragsgegner und gemeinnützigen Einrichtungen der Altkleider annimmt. Unzuträglichkeiten für die Einwohner des Kreises, denen möglicherweise ein "Überangebot" an Altkleidercontainern zur Verfügung steht, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Im übrigen kann der Antragsgegner sein Vorhaben, eine öffentlich-rechtliche Sammlung von Altkleidern zu installieren, ohne weiteres weiterbetreiben. Zwar wird er vorübergehend auf diejenigen Altkleider verzichten müssen, die für die Dauer des Klageverfahrens in die Container der Antragstellerin geworfen werden. Dadurch mag sein Unterfangen vorerst unwirtschaftlich sein, verbunden jedoch mit der Erwartung, nach einem Obsiegen in der Hauptsache die Sammlung gewinnbringend und die sonstigen Abfallgebühren senkend betreiben zu können. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechen mithin im Ergebnis allein wirtschaftliche Gründe, und zwar sowohl auf der Seite der Antragstellerin als auch auf der Seite des Antragsgegners. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger schon während des Laufs des Klageverfahrens Einnahmen erzielt, die notwendig zulasten der Antragstellerin gehen müssen, besteht ersichtlich nicht.

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Auch die in der bereits zitierten Verwaltungsvorlage vom 8. November 2012 anklingende Absicht des Antragsgegners, den "überwiegend dubiosen gewerblichen Altkleidersammlungen" Einhalt zu gebieten, rechtfertigt nicht die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der gegen die Antragstellerin erlassenen Verfügung. Zum einen kann die Antragstellerin nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht als "dubioses" Unternehmen bezeichnet werden, auch wenn sie in der Vergangenheit möglicherweise rechtswidrige Sammlungen durchgeführt hat. Im übrigen ist es Sache der Abfallbehörde ‑ also des Antragsgegners ‑ und der in seinem Gebiet gelegenen Städte und Gemeinden, gegen illegale Sammlungen ‑ falls diese mit dem Begriff "überwiegend dubios" gemeint sein sollten ‑ vorzugehen. Eine in der Verwaltungsvorlage ausdrücklich angesprochene Haussammlung, bei der Sammelkörbe vor die Wohnhäuser gestellt werden und auf die gleichzeitig mit ‑ irreführenden, weil in ihrer Aufmachung an die Informationsblätter karitativer Sammlungen angelehnten ‑ Handzetteln aufmerksam gemacht wird, ist von der Antragstellerin nicht beabsichtigt. Bei der Auswahl der Standplätze für ihre Container wird die Antragstellerin sowohl das öffentliche Recht, namentlich das Straßenrecht (Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen) als auch das Privatrecht (Inanspruchnahme privater Grundstücke nur mit Zustimmung/Vereinbarung des Eigentümers) zu beachten haben. Sollte die Tätigkeit der Antragstellerin Anlass zu Beanstandungen im Einzelfall ergeben, können die zuständigen Behörden das ihnen zur Verfügung stehende Instrumentarium einsetzen, um Abhilfe zu schaffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Für das Klageverfahren hat das Gericht einen vorläufigen Streitwert in Höhe des in dieser Vorschrift genannten Auffangbetrages (5.000,00 €) festgesetzt. Dieser Wert wird voraussichtlich deutlich zu erhöhen sein, weil ausweislich des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin/Klägerin mit dem Auffangbetrag längst nicht angemessen abgebildet wird. Angesichts der Vorläufigkeit des Aussetzungsverfahrens ist es derzeit jedenfalls gerechtfertigt, als Streitwert lediglich die Hälfte des bislang für das Klageverfahren angenommenen Streitwerts festzusetzen.