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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 L 744/09.A·20.12.2009

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung; PKH abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Die Prozesskostenhilfe wurde mangels Vorlegung der erforderlichen Vermögensangaben gemäß §166 VwGO i.V.m. §§114,117 ZPO abgelehnt. Zugleich ordnete das Gericht nach §80 Abs.5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung an, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einstufung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet" bestehen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Vorlage einer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich; wird diese nicht vorgelegt, ist die PKH zu versagen.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; sie ist zu treffen, wenn das Interesse des Antragstellers am Verbleib das öffentliche Interesse an sofortiger Ausreise überwiegt.

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Die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylVfG ist gerechtfertigt, wenn an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung ernstliche Zweifel bestehen.

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Ein Asylantrag ist nach § 30 AsylVfG nur dann als "offensichtlich unbegründet" zu bewerten, wenn er sich bei richtiger Rechtsanwendung als eindeutig aussichtslos darstellt; eine rein summarische Prüfung darf nur dann zur Qualifikation als offensichtlich unbegründet führen, wenn die Aussichtslosigkeit evident ist.

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Bei summarischer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz sind komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen, z. B. zur Anwendbarkeit der Ausschlussgründe der Qualifikationsrichtlinie oder zur Wahrscheinlichkeit des konkreten Militäreinsatzes, regelmäßig der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 34 Abs. 1 AsylVfG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG§ 30 Abs. 1 bis 3 AsylVfG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der am 07. Dezember 2009 unter dem Aktenzeichen 8 K 3641/09.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2009 enthaltene, an den Antragsteller gerichtete Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antragsteller hat eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114, 117 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, nicht vorgelegt.

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Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage hat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil sein Interesse an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise des Antragstellers überwiegt. Die Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylVfG gestützten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über die Pflicht zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung vom 01. September 2009 unterliegt ernstlichen Zweifeln, die nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen.

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Es bestehen ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als "offensichtlich unbegründet". Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung können alle wesentlichen Elemente des Bescheids des Bundesamtes betreffen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG können sich ernstliche Zweifel daraus ergeben, dass es an der jeweiligen Evidenz fehlt. Im Fall des § 30 Abs. 3 AsylVfG, der selbst keine Offensichtlichkeit verlangt, muss dagegen ernstlich zweifelhaft sein, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme eines der dort geregelten sog. fingierten Evidenzgründe vorliegen, damit einem Aussetzungsantrag stattgegeben werden kann.

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Nach § 30 Abs. 1 bis 3 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Das ist nur dann der Fall, wenn sich der Asylantrag dem Bundesamt bei richtiger Rechtsanwendung als eindeutig aussichtslos darstellt. Das Bundesamt hat dabei auf Grund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel zu entscheiden.

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Eine Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet kann vor diesem Hintergrund bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Bestand haben. Die Feststellungen des Bundesamtes dürften bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage insoweit zwar ausreichen, das Asylbegehren des Antragstellers im Ergebnis als (einfach) unbegründet zu werten; eine für eine Ablehnung des Antrages als "offensichtlich unbegründet" erforderliche eindeutige Aussichtslosigkeit des Asylantrages des Antragstellers im Sinne der dem Bundesamt bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber nicht gegeben.

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Der Antragsteller macht zur Begründung seines Asyl- und Abschiebeschutzbegehrens geltend, dass er den Kriegsdienst in der Türkei aus Gewissensgründen verweigere, deshalb als fahnenflüchtig gelte und in der Türkei gesucht werde.

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Dieses Vorbringen mag die Ablehnung der Asylanerkennung des Antragstellers als offensichtlich unbegründet rechtfertigen, zumal türkische Staatsangehörige - wie der Antragsteller - nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der sich die Kammer anschließt, im Zusammenhang mit der Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht keine politische Verfolgung zu befürchten haben und auch Kurden im Allgemeinen weder bei Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung in der Türkei droht.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris, und Beschluss vom 12. Januar 2006 - 8 A 66/06.A -.

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Die Kammer vermag aber bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - offensichtlich nicht vorliegen. Die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände lassen sein Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht derart aussichtslos erscheinen, dass dessen Ablehnung als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt ist.

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Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben, seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob einer Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 soweit die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden. Nach dem demnach ergänzend zu berücksichtigenden Art. 9 Abs. 2 e QRL kann als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A GK auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des Art 12 Abs. 2 QRL fallen. Letztere Rechtsnorm bestimmt u. a., dass eine Person von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, das sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat oder auch sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

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Vorliegend kann zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der vom Antragsteller zu leistende Wehrdienst möglicherweise Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 c) QRL umfassen würde, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Denn während Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen bestimmt, dass alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen, dauern nach wie vor grenzüberschreitende Militäroperationen der Türkei gegen Einrichtungen der PKK auf (nord-) irakischem (Hoheits-) Gebiet an.

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vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei vom 29. Juni 2009 - Stand: Mai 2009 - Seiten 4 und 9.

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Ob diese militärischen Aktivitäten der Türkei auf dem irakischen Staatsgebiet ein völkerrechtswidriges Verhalten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 c) QRL darstellen, obwohl sie nach dem o. g. Lagebericht (inzwischen) auf einer Kooperation von Türkei, USA und Irak beruhen, gegen die von dort aus in der Türkei agierende PKK-Guerilla gerichtet sind und Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen das Recht auf Selbstverteidigung gewährleistet, ist indes eine schwierige Sach- und Rechtsfrage, die offensichtlich weder in dem einen noch in dem anderen Sinne zu beantworten ist und somit der Klärung im Klageverfahren vorbehalten bleiben muss.

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Gleiches gilt für die ggf. in tatsächlicher Hinsicht sich weiter stellende Frage, inwieweit es gegenwärtig wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller als türkischer Wehrdienstleistender überhaupt bei möglichen Operationen des türkischen Militärs im Irak tatsächlich eingesetzt würde.

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Vgl. zur Erkenntnislage: Entscheidung des österreichischen Asylgerichtshofes vom 01. Juli 2009 - E3 238.147-0/2008-12E -, www.ris.bka.gv.at/, m. w. N., wonach seit 2008 den speziell zum Kampf gegen die PKK ausgebildeten Kommadoeinheiten der Armee keine neuen Grundwehrdienstleistenden zugeteilt werden; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009, https://milo.bamf.de unter Bezugnahme auf Angaben Suna Coskuns, wonach gemäß eines Erlasses von Mai 2008 einfache Soldaten, Gefreite und Reserveoffiziere ab Ende 2008 nicht mehr zur Bekämpfung des Terrorismus zu Kommandoeinheiten eingezogen werden dürften, die Umsetzung dieses Erlasses stufenweise vorbereitet werde und ab Ende 2009 einfache Soldaten überhaupt nicht mehr zu Kommandoeinheiten eingezogen würden, Wehrdienstleistende jedoch derzeit - Stand März 2009 - noch eingesetzt würden.

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Dass der Antragsteller einen der besonderen Evidenztatbestände des § 30 Abs. 3 AsylVfG erfüllte, ist weder vom Bundesamt im o. g. Bescheid angenommen worden noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.