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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 L 277/08·13.04.2008

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Vollziehung der Einleitungsgenehmigungsänderung (Pentadiformal)

Öffentliches RechtUmweltrechtWasserrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehung eines Bescheids zur nachträglichen Änderung ihrer Einleitungsgenehmigung (Pentadiformal). Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, weil bei summarischer Prüfung keine offenkundige Rechtswidrigkeit der Anordnung und keine konkrete, akute Gefährdung ersichtlich war. Maßgeblich waren das fehlende Erkenntnisfundament für eine zwingende Herabsetzung des Überwachungswertes sowie die drohenden wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Vollziehung des Bescheids vom 11.04.2008 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn im angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

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Bei einstweiligem Rechtsschutz entscheidet die Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache; die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

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Allgemeine Empfehlung(en) oder Vorsorgewerte (z. B. gesundheitliche Orientierungswerte) begründen ohne darzulegende neue oder konkrete Gefährdungsumstände nicht ohne Weiteres die Erforderlichkeit sofortiger Vollziehung.

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Die drohende Unmöglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der genehmigten Anlage ohne Übergangsfrist kann bei der Interessenabwägung das Gewicht zugunsten der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erhöhen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 GKG§ 53 Abs. 3 GKG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2008 erhobenen Klage - 8 K 1353/08 - wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der dem Beschlusstenor entsprechende Antrag der Antragstellerin hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid dessen sofortige Vollziehung angeordnet hat.

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Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Deren Interesse, den angefochtenen Bescheid vorläufig nicht befolgen zu müssen, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Kammer hat die widerstreitenden Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgewogen, da sich der angefochtene Bescheid bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offenkundig rechtswidrig darstellt.

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Insoweit mag offen bleiben, ob und ggf. auf welche Rechtsgrundlage die nunmehrige nachträgliche Änderung der der Antragstellerin am 16. Februar 2000 erteilten Einleitungsgenehmigung in der Fassung des 1. und 2. Änderungsbescheides gestützt werden kann. Jedenfalls dürfte die Rechtmäßigkeit des Bescheides entscheidend mit davon abhängen, ob die darin geänderte Festsetzung des Überwachungswertes für den Parameter 2,4,8,10-Tetraoxaspiro- (5,5)undecan (andere Bezeichnung: Pentadiformal; kurz: TOSU) auf 1,2 mg/l verhältnismäßig ist. Dies kann bei der hier gebotenen summarischen Prüfung weder offensichtlich bejaht noch offensichtlich verneint werden. Insofern ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich tragfähige Belege für eine - unter dem Aspekt eines nur so zu gewährleistenden Gesundheitsschutzes für die Trinkwasserkonsumenten - zwingende Notwendigkeit der streitigen Herabsetzung des maßgeblichen Einleitungswertes für Pentadiformal nach dem unten aufgezeigten derzeitigen Erkenntnisstand jedenfalls nicht aufdrängen. Zum anderen ist zu vergegenwärtigen, dass nach dem nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Antragstellerin beim derzeitigen Stand der Reinigungstechnik eine Eliminierung des Stoffes Pentadiformal nicht möglich ist. Angesichts dessen spricht viel dafür, dass die nachträgliche Herabsetzung des diesbezüglichen Überwachungswertes im Ergebnis dazu führt, dass die Antragstellerin - und zwar ohne jede Übergangsfrist - von der Einleitungserlaubnis keinen (wirtschaftlich sinnvollen) Gebrauch mehr machen kann.

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Bei der danach unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Zwar kommt dem Schutz des Wasserhaushaltes, der Trinkwasserversorgung und der Gesundheit der Bevölkerung eine hohe Bedeutung zu. Die Kammer vermag jedoch bei der vorliegend gebotenen summarischen Betrachtungsweise anhand der ihr derzeit unterbreiteten Tatsachengrundlage nicht festzustellen, dass eine derart konkrete und erhebliche Gefährdung der vorgenannten Schutzgüter gegeben wäre, die eine Vollziehung erst nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht als hinnehmbar erscheinen lassen würde.

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Die Antragsgegnerin begründet die nachträglich geänderte Festsetzung des einzuhaltenden Überwachungswertes für den Stoff Pentadiformal maßgeblich mit einem insoweit zu berücksichtigenden „Gesundheitlichen Orientierungswert" (GOW) von 0,3 mikrog/l, den sie entsprechend einer Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) für die „Bewertung der Anwesenheit nicht oder nur teilbewertbarer Stoffe im Trinkwasser aus gesundheitlicher Sicht" vom März 2003 als Vorsorgewert zugrunde legen will. Danach wird für Stoffe, für die eine bewertbare toxikologische Datenbasis fehlt, ein - gleichsam standardisierter - Gesundheitlicher Orientierungswert (GOW) von 0,3 mikrog/l als Vorsorgewert angesetzt. Obwohl diese allgemeine Empfehlung bereits vom März 2003 datiert, haben die zuständigen Behörden dies bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides nicht zum Anlass genommen, Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin zu ergreifen. Dazu hätte insbesondere die 2. Änderungsgenehmigung vom 21. Februar 2005 Gelegenheit geboten. Behördlicherseits ist nach alledem in der Vergangenheit augenscheinlich nicht von einer konkreten und erheblichen Gefährdung des Wasserhaushaltes oder sonstiger Schutzgüter ausgegangen worden, die sofortiges Einschreiten erfordert hätte. Es ist seitens der Antragsgegnerin weder überzeugend dargetan noch sonst ersichtlich, dass und weshalb inzwischen eine veränderte Situation, etwa in Form neuer Erkenntnisse, eingetreten wäre, nach der der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht (mehr) hingenommen werden könnte.

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Nichts anderes folgt insoweit aus dem Schreiben des UBA vom 14. März 2008 an das Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV). Darin teilte das UBA zwar mit, dass Pentadiformal mangels toxikologisch-experimenteller Daten selbst behelfsweise vorerst nicht toxikologisch bewertet werden könne und als Vorsorgewert 0,3 mikrog/l anzusetzen seien. Dabei stützt sich das UBA indes ausdrücklich wiederum auf die o. g. allgemeine Empfehlung von März 2003, ohne dass eine - eventuell geänderte - akute und konkrete Gefährdungssituation benannt wird. Vielmehr führt das UBA in seinem Schreiben aus, dass chemisch-strukturelle Kriterien - die Abwesenheit potenziell toxophorer Gruppen - die Annahme stützten, der fragliche Stoff sei nicht gentoxisch und könne im Säugerstoffwechsel nicht zu einem gentoxischen Stoff aktiviert werden. Damit steht es im Einklang, dass nach der Presseerklärung des MUNLV vom 09. April 2008 - www.dew21.de - auch bei teilweisem Überschreiten des Vorsorgewertes von 0,3 mikrog/l keine akute Gefahr für die Trinkwasserversorgung besteht.

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In dieses Bild eines fehlenden aktuellen - bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht tolerierbaren Gefährdungspotentials - fügt sich nahtlos ein, dass das sachverständige Mitglied der Trinkwasserkommission, Prof. Michael Wilhelm von der Ruhruniversität Bochum, geäußert hat, die Aufnahme von 10 mikrog/l könne über einen Zeitraum von drei Jahren - also etwa die Dauer eines Hauptsacheverfahrens - unbedenklich geduldet werden.

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Vgl. den Artikel in der Westfälische Rundschau vom 10. April 2008, „Tosu" im Trinkwasser sorgt für Aufregung, www.derwesten.de.

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Der Wert von 10 mikrog/l entspricht aber gerade dem Zustand, der bereits durch die Einleitungsgenehmigung in der Fassung des 2. Änderungsbescheides gewährleistet wird.

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Davon ausgehend kommt dem von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Betriebes und der Vermeidung irreparabler Folgen bis mindestens zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus Sicht der Kammer größeres Gewicht zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.