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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 L 1022/20.A·16.12.2020

Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung: § 123 VwGO unstatthaft, § 80 Abs. 5 ohne Erfolg

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Asylfolgeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung Mitteilungen des Bundesamtes an die Ausländerbehörde bzw. hilfsweise die Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsandrohung. Das VG wertete das Begehren als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil gegen die Abschiebungsandrohung einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO statthaft ist. Der Antrag wurde fristgerecht, aber in der Sache als unbegründet abgelehnt, da die Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Der Folgeantrag sei offensichtlich unbegründet, u.a. wegen fehlender Substantiierung und Mitwirkung sowie des naheliegenden Zwecks, eine Aufenthaltsbeendigung abzuwenden.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung wurde abgelehnt; § 80 Abs. 5 VwGO blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen eine in einem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 VwGO statthaft.

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Ein als Antrag auf einstweilige Anordnung gestelltes Begehren ist nach §§ 88, 122 VwGO nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel auszulegen und kann als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung behandelt werden.

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In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Asylrecht eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen und dem gesetzlichen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen.

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Ein Folge- oder Asylantrag kann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn er erkennbar nur zur Abwendung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung gestellt wird und der Betroffene seine geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht substantiiert und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

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Bleibt der Betroffene wiederholt unentschuldigt Anhörungsterminen fern und reicht trotz Aufforderung keine Begründung ein, kann die Behörde ohne weitere Nachforschungen von fehlender Mitwirkung ausgehen.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

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Das Gericht entscheidet gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG hier innerhalb einer Woche nach Eingang der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die diese unter dem 14. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht übersandt hat, nachdem der vorläufige Rechtsschutzantrag bereits am 24. November 2020 bei Gericht eingegangen ist. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung war vor diesem Hintergrund nicht geboten.

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Der vom Antragsteller ausdrücklich gestellte Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die ursprüngliche Mitteilung betreffend den Antragsteller zurückgenommen worden ist,

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hilfsweise,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2004 enthaltene Abschiebungsandrohung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 8 K 3391/20.A nicht vollzogen werden darf,

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ist bereits unzulässig.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a. So liegt der Fall aber hier. Denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 12. November 2020 enthält in Nr. 5. eine Abschiebungsandrohung und damit einen belastenden Verwaltungsakt, auf den bezogen einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Folge statthaft ist, dass der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist.

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Der im Wege der Auslegung gemäß §§ 122, 88 VwGO durch das beschließende Gericht ermittelte – somit sinngemäß – gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner am 24. November 2020 unter dem Az. 8 K 3391/20.A erhobenen Klage gegen die in Nr. 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 12. November 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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bleibt jedoch ohne Erfolg.

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Er ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

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Der Antrag ist auch zulässig, weil er innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wurde. Gemäß § 74 Abs. 1, HS 2 AsylG ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen und die Klage innerhalb einer Woche zu erheben (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 und 3, 36 Abs. 3 Satz 1 und 10). Dies ist hier der Fall. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes befindlichen Vermerks wurde der Bescheid am 13. November 2020, einem Freitag, als Einschreiben zur Post gegeben. Damit gilt er gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, somit am Montag, den 16. November 2020, als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Nach dem auf dem vorgelegten Bescheid befindlichen Eingangsstempel ist der Bescheid per Einschreiben jedoch erst am Dienstag, den 17. November 2020 beim vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingegangen. Damit lief die Wochenfrist zur Klageerhebung und zur Antragstellung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am Dienstag, den 24. November 2020, ab. Somit ist der vorliegende Antrag ebenso wie die Klage am 24. November 2020 fristgerecht bei Gericht eingegangen.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die im vorliegenden Verfahren durchzuführende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, gegen das gesetzlich normierte öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

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Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59, 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1.), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Nr. 2.), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a.), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3.) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4.). In Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Frist nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche.

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Die auf der Grundlage dieser Vorschriften erlassene Abschiebungsandrohung in Nr. 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 12. November 2020 begegnet bei nicht nur summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und sein Asylantrag offensichtlich unbegründet sind, ihm der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen.

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Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nach Absatz 3 Nr. 4 der Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen. Diese Voraussetzungen sind hier aus folgenden Erwägungen erfüllt:

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Der Asylantrag des Antragstellers ist unbegründet.

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Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Folgeantrags vom 14. November 2019 (Eingang beim Bundesamt am 15. November 2019) vortragen ließ, sich derzeit für die Sache der Kurden an der syrisch/türkischen Grenze zu engagieren und wegen früherer Mitgliedschaft seines Vaters in der PKK politische Verfolgung durch den türkischen Staat zu befürchten, erachtet das beschließende Gericht dies angesichts seines seit 2004 andauernden durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet und des Inhalts der beigezogenen Ausländerakten des Kreises B. für völlig unglaubhaft. Dem entspricht es, dass der Antragsteller dieses Engagement weder gegenüber dem Bundesamt noch im vorliegenden Verfahren ansatzweise näher ausgeführt und er seinen Asylantrag auch ansonsten nicht weiter begründet hat. Zu dem für den 31. Januar 2020 anberaumten Termin zur persönlichen Anhörung ist der Antragsteller ohne Angabe von Entschuldigungsgründen nicht erschienen. Auch zu dem weiteren Termin am 29. September 2020 erschien der Antragsteller nicht. Zwar teilte der Antragsteller dem Bundesamt am 28. September 2020 fernmündlich mit, nicht zum Termin erscheinen zu können und legte auf dessen telefonische Aufforderung, dies schriftlich darzulegen, am 5. Oktober 2020 eine Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. Seidel vor. Danach sei er am 29. September 2020 aufgrund einer akuten respiratorischen Erkrankung nicht reisefähig gewesen und habe Quarantäne einhalten müssen. Allerdings ließ der Antragsteller auch den neuerlichen Termin zur Anhörung am 3. November 2020 verstreichen, ohne zu erscheinen oder aber sein Nichterscheinen glaubhaft zu entschuldigen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, von dem Anhörungstermin erst durch den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 12. November 2020 erfahren zu haben und über seinen vormaligen Verfahrensbevollmächtigten nie zu einer schriftlichen Begründung seines Asylfolgeantrags aufgefordert worden zu sein, folgt daraus nichts anderes. Denn allein dadurch hat der Antragsteller sein fehlendes Verschulden an dem Nichterscheinen zum Anhörungstermin und der unterbliebenen schriftlichen Begründung seines Antrags nicht substantiiert glaubhaft gemacht. Ausweislich der beigezogenen Akte des Bundesamtes (Bl. 126) wurde dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt P., die Ladung des Bundesamtes vom 20. Oktober 2020 unter seiner Telefaxnr. Tel01 am selben Tag übersandt. Dies muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen, zumal er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht glaubhaft dargelegt hat, sein Anwalt habe ihn – aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen – über den Termin nicht informiert.

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Das Bundesamt war entgegen der mit dem vorliegenden Rechtsschutzantrag vertretenen Auffassung des Antragstellers daraufhin auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller nochmals Gelegenheit zur schriftlichen Darlegung seiner Asylgründe einzuräumen. Denn bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2020 hatte dieses dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats nach Zugang sowohl zu den Asylgründen als auch zu den Gründen, die der Rückkehr des Antragstellers in die Türkei entgegen stehen, Stellung zu nehmen, nachdem dieser zum Anhörungstermin am 31. Januar 2020, zu dem er neben seinem Verfahrensbevollmächtigten auch selbst geladen worden ist, ohne Entschuldigung nicht erschienen war. Eine entsprechende, schriftliche und ausführliche Antragsbegründung erfolgte daraufhin nicht. Der Antragsteller hat es im vorliegenden Antragsverfahren auch insoweit bei der Behauptung belassen, diese Aufforderung sei ihm nicht bekannt gewesen, ohne glaubhaft darzulegen, inwieweit er unverschuldet hiervon keine Kenntnis erhalten hat.

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Dass das Bundesamt den Antragsteller anschließend wiederholt erneut zur persönlichen Anhörung geladen hat und er dieser jedenfalls am 3. November 2020 unentschuldigt fernblieb, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung war das Bundesamt nicht gehalten, ohne irgendeinen Anhaltspunkt weitere Nachforschungen zu den Verhinderungsgründen des Antragstellers anzustellen. Vielmehr trifft den Antragsteller nach§ 15 Abs. 1 Satz 1AsylG die Verpflichtung bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. Bei dieser Sachlage durfte das Bundesamt davon ausgehen, dass der vormalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers seinen Pflichten im Rahmen des bestehenden Vollmachtsverhältnisses nachgekommen war und dem Antragsteller entsprechende Schreiben weitergeleitet und diesen über Anhörungstermine informiert hatte.

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Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren auch entsprechende Versäumnisse seines vormaligen Verfahrensbevollmächtigten nicht substantiiert dargelegt, die ihm mangels Verschuldens nicht zugerechnet werden könnten. Vielmehr beschränkt er sich auf die pure Behauptung, die entsprechenden Schreiben und Ladungen seien ihm nicht bekannt gewesen. Dies mag so gewesen sein. Allerdings drängt diese Behauptung allein nicht den Schluss auf, dass der Antragsteller von den in Bezug genommenen Schreiben unverschuldet auch keine Kenntnis erlangen konnte.

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Angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Antragsteller wiederholt den Ladungen des Bundesamtes zur Anhörung ohne Entschuldigung nicht Folge geleistet hat und sich auch schriftlich trotz Aufforderung nicht geäußert hat, musste das Bundesamt diesen nach dem Verstreichen des Termins vom 3. November 2020 nicht erneut zur Darlegung seiner Asylgründe auffordern.

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Auch mit dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag hat der Antragsteller individualisierte Verfolgungsgründe nicht dargelegt. Insbesondere fehlt es nach wie vor an einer Substantiierung seines mit dem Antrag geltend gemachten vermeintlichen politischen Engagements für die kurdische Sache. Vielmehr beruft er sich – weitgehend – allein auf eine drohende politische Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und wegen der Nichtableistung seines Wehrdienstes in der Türkei. Hieraus folgt ein Anspruch des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus jedoch nicht. Insoweit sieht das Gericht von einer weiteren Begründung und verweist ebenso wie hinsichtlich der Ausführungen zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG  entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründen des Bundesamtes vom 12. November 2020.

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Die zuvor dargestellten Gesamtumstände drängen auch dem Gericht den Schluss auf, dass es alleiniges Ziel des vorliegenden Antrags ist, die dem Antragsteller aufgrund bestandskräftiger Ausweisungsverfügung drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, sodass der Antrag vom Bundesamt zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Der im Jahr 1992 geborene und sich seit dem Jahr 2004  in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende Antragsteller wurde vor seinem neuerlichen Asylantrag mit Ordnungsverfügung des Kreises B. vom 11. Januar 2019 wegen zahlreicher Straftaten aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 2.). In derselben Ordnungsverfügung lehnte der Kreis B. durch seine Landrätin den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1.). Das hiergegen unter dem Az. 10 K 189/19 gerichtete Klageverfahren stellte die 10. Kammer des beschließenden Gerichts mit Beschluss vom 12. Juni 2019 wegen Nichtbetreibens des Verfahrens ein, sodass die Ausweisungsverfügung bestandskräftig ist. Darauf folgte der unter dem 14. November 2019 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten gestellte Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der Antragsteller wurde nach Ablehnung seines erstmaligen Asylantrags mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. September 2004 und seinem langjährigen nachfolgenden, zunächst über viele Jahre lediglich geduldeten, Aufenthalt im Bundesgebiet auch nach der Überzeugung des beschließenden Gerichts ersichtlich nur gestellt, um seine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden.

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Schließlich streitet als weiteres Indiz für diesen alleinigen Zweck seiner Asylantragstellung auch der Umstand, dass der Antragsteller nach dem Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Arnsberg im Verfahren mit dem Az.: 263 Js 767/19 vom 22. Januar 2020 seinen türkischen Nationalpass vernichtet und keine Anstrengungen zur Beantragung eines neuen Passes bei den türkischen Konsularbehörden haben soll.

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Der Antragsteller ist auch nicht (mehr) im Besitz eines Aufenthaltstitels.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtkostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylG.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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                                                                      D.