BVFG: Keine Gleichwertigkeit zweijähriger Friseurausbildung mit deutscher Gesellenprüfung
KI-Zusammenfassung
Die als Spätaussiedlerin anerkannte Klägerin begehrte die Anerkennung ihrer in der ehemaligen Sowjetunion/Kasachstan absolvierten Friseurausbildung als gleichwertig zur deutschen Gesellenprüfung. Streitpunkt war, ob die vorgelegten Prüfungs- und Befähigungsnachweise den Anforderungen des § 10 Abs. 2 BVFG genügen. Das VG Arnsberg wies die Bescheidungsklage ab, weil Ausbildungsdauer und -inhalte der zweijährigen Ausbildung sowie die nachgewiesene Qualifikationsstufe (3. Klasse) der deutschen dreijährigen Ausbildung nicht gleichwertig seien. Berufserfahrung und eine nachträgliche Archivbescheinigung über einen kurzen Lehrgang könnten die fehlende Gleichwertigkeit nicht ersetzen; neue Anerkennungsinstrumente nach der zum 1.4.2012 in Kraft getretenen HandwO-Regelung seien in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.
Ausgang: Bescheidungsklage auf Neubescheidung der Anerkennung als Friseurin mangels Gleichwertigkeit nach § 10 Abs. 2 BVFG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Anerkennung nach § 10 Abs. 2 BVFG besteht nur, wenn die im Aussiedlungsgebiet abgelegte Prüfung bzw. der Befähigungsnachweis der entsprechenden deutschen Prüfung gleichwertig ist; maßgeblich sind die nachgewiesenen Abschlüsse, nicht die bloße Berufspraxis.
Eine gegenüber der deutschen Ausbildungsordnung wesentlich verkürzte Ausbildungsdauer kann der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses zur deutschen Gesellenprüfung entgegenstehen, wenn sie mit inhaltlichen Unterschieden der Ausbildung einhergeht.
Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen über kurze Weiterbildungslehrgänge ersetzen regelmäßig nicht die für die Anerkennung maßgeblichen, primären Qualifikationsnachweise und sind nicht geeignet, erhebliche Ausbildungsdefizite auszugleichen.
Sehr gute Abschlussnoten können fehlende Gleichwertigkeit der Ausbildungsdauer und der Ausbildungs- bzw. Prüfungsinhalte nicht kompensieren.
Ermessensinstrumente zur Feststellung beruflicher Fertigkeiten (z.B. Arbeitsproben/Fachgespräche) nach später in Kraft getretenen Anerkennungsvorschriften begründen im laufenden Verfahren ohne vorherige behördliche Ermessensausübung keinen Anspruch auf Neubescheidung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer in L1. absolvierten Berufsausbildung als Gesellin im Friseurhandwerk.
Die am 23. April 1960 in G. in L1. geborene Klägerin siedelte Anfang des Jahres 2009 in die Bundesrepublik Deutschland über und hat seitdem ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Unter dem 18. März 2009 wurde ihr eine Bescheinigung nach § 15 Absätze 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ausgestellt, wonach sie Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG ist.
Nach dem Inhalt des Zeugnisses Nr. 1937 vom 18. Juli 1979 erlernte sie in der technischen Lehranstalt Nr. 10 in S. /L1. vom 1. September 1977 bis zum 18. Juli 1979 den Beruf der Friseurin breiter Ausbildung. Nach Entscheidung der Prüfungskommission wurde ihr danach die Qualifikation der Friseurin breiter Ausbildung mit Auszeichnung zuerkannt. Das Arbeitsbuch ET-I Nr. 2560849 weist für die Klägerin vom 1. August 1979 eine Tätigkeit als Damenfriseurin 3. Qualifikationsstufe bis zur eigenen Kündigung am 18. Januar 1993, vom 20. Januar 1993 bis zum 15. Mai 2000 eine Tätigkeit als Bibliothekarin in der Zentralbibliothek und nach eigener Kündigung vom 20. Juni 2000 bis zum 20. Januar 2009 eine Tätigkeit als „Friseurin im Friseursalon „T1. “, Damenfriseurmeisterin“ nach.
In ihrem Lebenslauf hatte die Klägerin abweichend davon angegeben, von Januar 1993 bis Mai 2000 bei verschiedenen Arbeitgebern und selbstständig als Friseurin tätig gewesen zu sein.
Am 29. Juni 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung ihrer Ausbildung zur Friseurin.
In einem Schreiben des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – vom 12. Januar 2011 heißt es unter anderem: Mit dem vorgelegten Zeugnis werde der Abschluss einer auf einer zehnjährigen Schulvorbildung aufbauenden zweijährigen Berufsausbildung auf Berufsfachschulniveau belegt. Die Ausbildung zur Friseurin habe im breiten Profil stattgefunden. Dies bedeute, dass die Ausbildung sowohl den Bereich der Damen- wie auch der Herrenfrisuren umfasst habe und nicht nur auf einen der beiden Bereiche beschränkt gewesen sei. Es sei die dritte Klasse zuerkannt worden. Bei Dienstleistungsberufen habe es Klassen anstelle der sonst üblichen Qualifikationsstufen gegeben, wobei in der Regel III die unterste und I die höchste Klasse gewesen sei. Die sowjetische Qualifikation sei der deutschen Friseurin zuzuordnen, mit nur zwei Jahren sei die sowjetische jedoch um ein Jahr kürzer als die deutsche Ausbildung, und es seien Defizite im praktischen Bereich zu erwarten. Für eine Gleichstellung nach dem BVFG reiche die anerkannte dritte Klasse nicht. Hier müsse die erste Klasse durch entsprechenden Eintrag in das Arbeitsbuch nachgewiesen werden. Das Arbeitsbuch weise für die Berufstätigkeit von 1979 bis 1993 keine Erhöhung aus, danach sei – abweichend von den Angaben im Lebenslauf – eine Tätigkeit als Bibliothekarin ausgeübt worden. Soweit die Klägerin in der Zeit von 2000 bis 2009 eine Tätigkeit als „master-parikmacher“ (Meister-Friseur) ausgeübt habe, sei der sowjetische bzw. kasachische Meisterbegriff in keinem unmittelbaren Verhältnis zum deutschen Meisterbegriff zu sehen. Orientiert an der Sache und nicht am Wortlaut wäre dieser mit „Fachkraft“ zu übersetzen. Es handele sich eher um die Bezeichnung einer Funktion im Betrieb. Aus dieser Funktion könnte im vorliegenden Falle eine Erhöhung auf die erste Klasse auf die Stufe I abgeleitet werden, die als Grundlage für eine Gleichstellung dienen könnte.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung der von der Klägerin vorgelegten Qualifikation „Friseur des breiten Profils der 3. Klasse“ mit der deutschen Ausbildung zur Friseurin mit Bescheid vom 9. Februar 2011 ab und führte zur Begründung aus: Die Prüfung der Antragsunterlagen habe ergeben, dass die Vergleichbarkeit der Ausbildungsinhalte nicht mit der hiesigen handwerklichen Ausbildung gegeben sei.
Daraufhin hat die Klägerin am 9. März 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf eine weitere „Archivbescheinigung“ der Zweigstelle der staatlichen Einrichtung „Staatliches Archiv des Gebietes L2. “, „Staatliches Archiv des S1. O. “ vom 5. Januar 2012 verweist und weiter vorträgt: Sie habe nach ihrer Ausbildung seit August 1979 bis zu ihrer Ausreise den Friseurberuf in verschiedenen Salons, teilweise als Angestellte, teilweise als Selbstständige ausgeübt. Die von ihr in ihrem Abschlusszeugnis erreichten Bestnoten belegten, dass sie über die im Zusammenhang mit dem Friseurberuf oft bezweifelten intellektuellen Fähigkeiten verfüge. Insgesamt bestünden keine Gründe, ihr die begehrte Anerkennung zu versagen. Eine längere Ausbildung von 36 Monaten statt 24 Monaten führe nicht dazu, dass mehr Kompetenz bestehe, sondern dazu, dass wenig Kompetenz nur später auf die Menschheit losgelassen werde. Umso wohltuender sei es, dass sie in einer zweijährigen Ausbildung mehr zu Wege gebracht habe, als andere in drei Jahren. Auf jeden Fall müsse ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, unter den fachkundigen Augen eines Friseurs zu beweisen, dass ihr handwerkliches Leistungsniveau dem entspreche, was in Deutschland zur Ausübung des Friseurberufs vorausgesetzt werde. Aufgrund der Entscheidung der Beklagten könne sie noch nicht einmal als angestellte Friseurin arbeiten. Eine hinreichende Qualifikation ergebe sich auch aus der während des Klageverfahrens vorgelegten „Archivbescheinigung“, nach deren Inhalt sie vom 2. Juni 1980 bis zum 30. Juli 1980 an einem Weiterbildungslehrgang für Friseure an der Berufsschule Nr. 10 der Stadt L3. teilgenommen habe und berechtigt sei, als Damen- und Herrenfriseurin der 1. Klasse zu arbeiten.
Die Klägerin beantragt – sinngemäß -,
die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 9. Februar 2011 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Anerkennung der von ihr absolvierten Abschlussprüfung zur Friseurin in L1. als gleichwertig mit der Gesellenprüfung zur Friseurin in Deutschland auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung erwidert sie: Die Klägerin verfüge über eine nur zweijährige Ausbildung, während die Ausbildung zur Friseurin in Deutschland 36 Monate umfasse. Gerade in einem Gesundheitshandwerk wie dem Friseurhandwerk wirke sich die Differenz von 50 % der Ausbildungsdauer qualitativ auf die Ausbildung aus. Trotz mehrjähriger Berufserfahrung sei im Arbeitsbuch keine Qualifikation der „Klasse I“ vermerkt. Sie bezweifele weder die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin noch von Friseuren und Friseurinnen im Allgemeinen. Bei einem Antrag nach § 10 BVFG sei jedoch allein auf den erworbenen Abschluss und dessen Gleichwertigkeit mit einer deutschen Gesellen-/Abschlussprüfung im entsprechenden deutschen Ausbildungsberuf abzustellen. Die von der Klägerin vorgetragene Selbstständigkeit in den Jahren 1993 bis 2000 sei nicht nachgewiesen. Es sei ungewiss, ob sich aus einem solchen Nachweis eine höhere Qualifikationsstufe ergeben. Die Übersetzung „Damenfriseurmeisterin“ unterstreiche die unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Qualifikationsstufen unterschiedlicher Staaten im Ausland im Vergleich zu Qualifikationen in Deutschland. Die Klägerin habe keine Unterlagen über das Bestehen einer weiteren Prüfung eingereicht. Sofern das Bestehen einer Prüfung zum Erreichen einer bestimmten Qualifikation vorgegeben sei, könne in Deutschland keine Qualifikation allein durch Berufserfahrung erreicht werden. Würde diese Qualifikation jedoch bei Zeiten praktischer Berufstätigkeit im Ausland anerkannt, führe dies zu einer Inländerdiskriminierung. Sie habe auch wegen des Fachkräftemangels ein großes Interesse an der Anerkennung ausländischer Prüfungen, sofern diese den deutschen Abschlussprüfungen gleichwertig seien. Insofern sei sie zur objektiven Prüfung der Gleichwertigkeitsvoraussetzungen verpflichtet. Dem Wunsch der Klägerin nach einer Demonstration ihrer handwerklichen Fähigkeiten unter den fachkundigen Augen eines Friseurs könne sie wegen einer hierfür fehlenden rechtlichen Grundlage nicht entsprechen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, nicht als angestellte Friseurin tätig sein zu können, sei dies unzutreffend, weil es keine handwerksrechtliche Regelung gebe, die für die Anstellung als Mitarbeiterin in einem Friseurbetrieb den Abschluss der Gesellenprüfung voraussetze. Aus der im Klageverfahren vorgelegten „Archivbescheinigung“ ergebe sich nichts anderes. Dabei handele es sich nicht um den Inhalt des Arbeitsbuches, sondern über eine im Nachhinein auf aktuelle Anforderung der Klägerin ausgestellte Bescheinigung. Wie das Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen klarstelle, reiche jedoch ein entsprechender Eintrag der Qualifikationsstufe der Klasse 1 in das Arbeitsbuch als Nachweis für eine Gleichstellung aus. In der ehemaligen Sowjetunion seien die Arbeitsbücher penibel geführt und jede erreichte Qualifikation in diese eingetragen worden, weil diese Eintragungen unmittelbare Auswirkungen auf das Lohnniveau gehabt hätten. Im Übrigen umfasse der bescheinigte Weiterbildungslehrgang einen Zeitraum von lediglich wenigen Wochen, so dass er als entscheidendes Kriterium für die Gleichwertigkeitsanerkennung in Bezug auf eine deutsche Gesellenprüfung ausscheide.
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, weil die Parteien ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.
Die gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO zulässige Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage bleibt ohne Erfolg, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ihres Anerkennungsbegehrens nicht zusteht. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2011, durch den diese die Anerkennung der von der Klägerin in L1. absolvierten Ausbildung zur Friseurin mit der Gesellenprüfung im Friseurhandwerk der Bunderepublik Deutschland begehrt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Als Grundlage für den geltend gemachten Anerkennungsanspruch kommt allein § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in Betracht. Danach sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind. Die danach maßgeblichen Anerkennungsvoraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Klägerin gehört zwar als Spätaussiedlerin dem gemäß § 100, Abs. 2 Nr. 3 BVFG insoweit im Grundsatz durch § 10 Abs. 2 BVFG begünstigten Personenkreis an. Indes liegen die weiteren Voraussetzungen nicht vor, weil die von der Klägerin absolvierten Prüfungen und vorgelegten Befähigungsnachweise der Gesellenprüfung im Friseurhandwerk nicht gleichwertig sind. Gemäß § 31 Abs. 1 der Handwerksordnung (HandwO) sind in den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) Gesellenprüfungen durchzuführen. Friseure gehören nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung zu den Gewerben, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können und somit zu den anerkannten Ausbildungsberufen. Durch die Gesellenprüfung ist nach § 32 HandwO festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit daher zunächst die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/ zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. Teil I Nr. 19) maßgebend, die auf der Grundlage des § 25 HandwO erlassen wurde. Nach der letztgenannten Vorschrift kann als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 HandwO erlassen. Nach § 2 der zuvor genannten Verordnung dauert die Ausbildung zur Friseurin grundsätzlich drei Jahre. Die Ausbildung schließt mit der Gesellenprüfung ab, die sich gemäß §§ 7, 8 der Verordnung auf die Prüfungsbereiche Klassische Friseurarbeit, Friseur- und Kosmetikdienstleistungen, Friseurtechniken, Betriebsorganisation und Kundenmanagement sowie Wirtschafts- und Sozialkunde erstreckt. Das von der Klägerin vorgelegte Zeugnis und ihr Vorbringen im Übrigen genügen indes nicht für die Annahme, dass die von ihr abgelegte Prüfung der deutschen Gesellenprüfung zur Friseurin gleichwertig ist. Zunächst hat sich die Ausbildungszeit der Klägerin an der technischen Lehranstalt Nr. 10 in S. /L1. bezogen auf den Beruf der Friseurin breiter Ausbildung nur auf zwei Jahre erstreckt und war damit um ein Drittel kürzer als die deutsche Ausbildung. Dieser wesentliche Unterschied in der Ausbildungsdauer steht schon der Gleichwertigkeit entgegen. Aber auch die Lehrfächer, bestehend aus Friseurwesen, Stoffkunde, Politökonomie, Sowjetrecht, Ästhetik, Spezielles Malen, Hygiene, Sport, Qualifikationsschreibarbeiten, Qualifikationsprobearbeit, Abschlussprüfungen, Betriebsunterricht lassen eine Vergleichbarkeit mit den zuvor benannten Prüfungsfächern der deutschen Gesellenprüfung nicht hinreichend erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nunmehr im Klageverfahren nach negativer Bescheidung ihres Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts vorgelegten „Archivbescheinigung“, wonach sie nach Teilnahme an einem vierwöchigen Weiterbildungslehrgang für Friseure berechtigt gewesen sei, als Damen- und Herrenfriseurin der Klasse 1 zu arbeiten. Dieser Nachweis ersetzt weder den für die Anerkennung maßgeblichen Eintrag im Arbeitsbuch, noch ist der Lehrgang von seiner Dauer her geeignet, die im Vergleich zur deutschen Ausbildung um 1/3 verkürzte Ausbildungszeit auszugleichen. Es kommt auch in diesem Zusammenhang auch nicht weiter darauf an, dass die Klägerin ihre Ausbildung mit sehr guten Noten abgeschlossen hat, weil dies allein die fehlende Gleichwertigkeit nicht ersetzen kann.
Soweit die Klägerin auf eine entsprechende Berufserfahrung verweist, ist diese jedenfalls nach der derzeitigen Rechtslage allein nicht geeignet, Defizite in der Vergleichbarkeit der Prüfung zu beseitigen, weil § 10 Abs. 2 BVFG ausschließlich auf die Prüfungen oder Befähigungsnachweise abstellt. Außer ihrem mit Auszeichnung versehenen Zeugnis Nr. 1937 der technischen Lehranstalt Nr. 10 hat die Klägerin indes weitere Zeugnisse oder Befähigungsnachweise nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang wird im Übrigen in der nachvollziehbaren Bewertung des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass die der Klägerin nach dem Inhalt des Arbeitsbuches zuerkannte dritte Klasse für eine Gleichstellung mit der Gesellenprüfung in Deutschland nicht ausreichend sei, sondern hierfür die I. Klasse notwendig sei.
Etwas anderes ergibt sich für die Klägerin auch nicht aufgrund des zum 1. April 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (vgl. BGBl. Teil I Nr. 63), das unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorsieht, Unterschiede zwischen der nachgewiesenen im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der entsprechenden inländischen Berufsqualifikation durch einschlägige Berufserfahrungen auszugleichen.
Vgl. zur Anwendung des Gesetzes auf Spätaussiedler: Stork, DerGesetzentwurf zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennungim Ausland erworbener Berufsqualifikationen, in: Gewerbearchiv(GewArch) 2011, S. 291 (294).
Zwar hat die Klägerin nach dem Inhalt ihres Arbeitsbuches in der Zeit von 2000 bis 2009 als „master-parikmacher“ gearbeitet. Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes nach § 40 a HandwO und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. § 50 b Absatz 4 HandwO gilt entsprechend. Kann danach die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise vorlegen, bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise oder sind diese inhaltlich nicht ausreichend, kann die Handwerkskammer, insbesondere in Fällen, in denen bei der Gleichwertigkeitsprüfung Berufserfahrung herangezogen wird, die für einen Vergleich mit der Meisterprüfung (bei entsprechender Anwendung daher: Gesellenprüfung) in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin im Rahmen geeigneter Verfahren feststellen. Geeignete Verfahren sind nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen. Eine Verpflichtung zur Neubescheidung über den Antrag der Klägerin kann das Gericht jedoch aufgrund dieser erst zum 1. April 2012 in Kraft getretenen Vorschrift nicht aussprechen. Bei den durch die Vorschrift eingeräumten Entscheidungen der Handwerkskammer handelt es sich um Ermessensentscheidungen, wie durch die Wortwahl des Gesetzgebers „kann“ verdeutlicht wird. Die Beklagte konnte jedoch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes während des hier laufenden Klageverfahrens noch gar keine dahingehende Ermessensentscheidung treffen, die das Gericht im vorliegenden Verfahren im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO streitgegenständlich auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen kann. Ob eine Anerkennung auf der Grundlage der genannten Vorschriften nach entsprechenden Fertigkeits-, Kenntnis und Fähigkeitsnachweis der Klägerin in Betracht kommt, muss daher in einem gesonderten Anerkennungsverfahren zunächst von der Beklagten untersucht werden, bevor das Verwaltungsgericht sich mit dieser Frage befassen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.