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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 K 673/11·29.04.2012

Munitionserwerbsschein für Sammler: Bedürfnisnachweis bei ausuferndem Sammelthema

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWaffenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Antrags auf einen Munitionserwerbsschein für eine Sammlung zur Entwicklung von Metallhülsenpatronen in Europa und Nordamerika. Streitpunkt war, ob damit ein Bedürfnis für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung i.S.d. § 17 WaffG glaubhaft gemacht ist. Das VG wies die Klage ab, weil das Sammelthema inhaltlich ausufert, keine hinreichende Systematik und Überschaubarkeit erkennen lässt und daher nur eine kulturhistorisch unbedeutende Ansammlung erwarten lässt. Eine nachträgliche Eingrenzung durch bloße Bereitschaft zu Auflagen genügt nicht; der Antragsteller muss das Sammelgebiet bereits im Antrag tragfähig bestimmen. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf (Neu-)Bescheidung zur Erteilung eines Munitionserwerbsscheins abgewiesen; Berufung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG nur nachgewiesen, wenn besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung glaubhaft gemacht werden.

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Für die Erteilung einer Erlaubnis an Munitionssammler nach § 17 Abs. 1 WaffG muss die beabsichtigte Sammlung als kulturhistorisch bedeutsam erkennbar sein; eine bloße, unsystematische Ansammlung genügt nicht.

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Ein Sammelgebiet ist vom Antragsteller so festzulegen und zu begrenzen, dass Zielsetzung und Überschaubarkeit der Sammlung bereits anhand der Antragstellung nachvollziehbar werden; ein ausuferndes Sammelthema steht der Bedürfnisanerkennung entgegen.

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Die fehlende Möglichkeit, zukünftige Erwerbsgelegenheiten vorherzusehen, begründet keinen Anspruch auf eine unbestimmte bzw. beliebig erweiterbare Festlegung des Sammelgebiets.

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Eine erst im Verfahren erklärte Absicht, nur ausgewählte Stücke sammeln zu wollen oder Auflagen zu akzeptieren, ersetzt nicht die erforderliche inhaltliche Eingrenzung und Systematik des beantragten Sammelgebiets.

Relevante Normen
§ 17 WaffG§ 4 Abs. 1 WaffG§ 42 Abs. 1 2. Fall VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

              Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der im Jahre 1984 geborene Kläger besitzt seit Jahren mehrere waffenrechtliche Erlaubnisse als Sportschütze, Jäger und zuletzt auch als Waffensammler. Seit längerer Zeit befasst er sich darüber hinaus theoretisch mit waffenfachkundlichen Fragen.

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Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 beantragte der Kläger beim Landrat des F.      -S.    -Kreises die Erteilung eines Munitionserwerbsscheins für Sammler mit dem Sammelgebiet: „Technische und geschichtliche Entwicklung der Metallhülsenpatronen und deren Komponenten im Vergleich der europäischen mit der nordamerikanischen Herkunft.“

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Hierzu legte er ein Gutachten des öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen für Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen S1.     I.        vor. Im Gutachten und in späteren Ausführungen des Gutachters heißt es im Wesentlichen wie folgt:

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Die erste Metallhülsenpatrone sei im Jahre 1847 durch den Franzosen Nicolas Auguste Flobert entwickelt worden. Zu den Patronenmunitionsarten zählten auch (Hand-)Granaten aller Art. Die Kennzeichnungssysteme, soweit man überhaupt von System sprechen könne, seien recht verschieden. Mit der „Punkt 38-er“ etwa könnten sechs verschiedene und mit der „9-Milimeter“ sogar sieben Kurzwaffenkaliber gemeint sein. Die Amerikaner hätten mit ihrer Systematik sogar ein so großes Chaos geschaffen, dass man es fast als perfektes Antisystem bezeichnen könne. Auch in Europa habe es, so etwa in England, Österreich und Frankreich, verschiedene Bezeichnungssysteme gegeben. Für den Kläger erweise es sich als spannend und kulturhistorisch bedeutend, die technische und geschichtliche Entwicklung von Metallhülsenpatronen zu studieren und zu erfassen. Das Anlegen einer Vergleichssammlung zwischen der europäischen Entwicklung und der parallelen Entwicklung nordamerikanischer Munition sei eine reizvolle und geschichtlich sehr wichtige Aufgabe.

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Der Kläger verfüge als Jäger und Sportschütze über einen separaten Munitionsschrank mit einem Gewicht von 100 Kilogramm, welcher zur Aufbewahrung ausreichend sei. Es sei nicht notwendig, ein Aufbewahrungskonzept vorzulegen. Der Gesetzgeber habe für die sichere Unterbringung von Munition ein abschließbares Behältnis ohne Klassifikation empfohlen.

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Herstellerfirmen oder Manufakturen ließen sich schwer ausmachen, da die Produktionen über Kleinbetriebe erfolgt sei. In Europa seien zahlreiche Munitionen entwickelt worden. Mit der Verbreitung der Technik der Metallhülsen, auch in der neuen Welt, seien Munitionen und Waffen speziell konstruiert worden. Hierzu solle ein technisch-geschichtlicher Bogen gespannt werden.

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Im Rahmen umfangreicher Vorkorrespondenz machte der Kläger auch anwaltlich vertreten im Wesentlichen noch Folgendes geltend: Sollte die Kapazität seiner Tresore nicht ausreichen, die zu sammelnden Munitionsteile aufzunehmen, werde er weitere Tresore anschaffen. Die Voraussetzungen des § 17 des Waffengesetzes (WaffG) seien gewahrt. Er beabsichtige, Munitionspatronenhülsen nicht nur nach

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ihrer mechanischen Funktion bzw. deren Entwicklung zu ordnen, sondern auch unter Berücksichtigung der europäischen und nordamerikanischen Herkunft.

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Mit hier streitigem Bescheid vom 31. Januar 2011 lehnte der Landrat des F.      -S.    -Kreises als Kreispolizeibehörde den Antrag des Klägers auf Erteilung des genannten Munitionserwerbsscheins ab.

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

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Nach § 4 Abs. 1 WaffG setze die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis u. a. voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis (Nr. 4) nachgewiesen habe.

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Hieran mangele es. Ein Bedürfnis i. S. d. § 17 Abs. 1 WaffG werde in der Regel durch Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen belegt, aus welchem hervorgehe, dass die beabsichtigte Sammlung kulturhistorisch bedeutsam sei. Dem Antrag sei weiterhin eine mindestens exemplarische Aufstellung über die zu erwerbenden, zur Sammlung gehörenden Gegenstände beizufügen. Neben diesen Unterlagen sei dem Antrag nach § 17 WaffG auch ein Konzept zur sicheren Aufbewahrung der sich bereits im Besitz des Antragstellers befindlichen Schusswaffen und Munition bzw. über die zukünftig zu erwerbende Sammlung (Schusswaffen/Munition) beizufügen. Hierzu lägen Unterlagen vor, welche im Hinblick auf den Verfahrensstand bislang noch keiner dezidierten Prüfung unterzogen worden seien, welche gegebenenfalls nachzuholen wäre.

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Neben dem Konzept zur Aufbewahrung der sich bereits im Besitz des Klägers befindlichen Schusswaffen und Munition sei dem Antrag eine Aufstellung der Planung zu der von ihm zu erwerbenden Munition beizufügen. Diese Aufstellung sollte exemplarisch die verschiedenen Kaliber und Hersteller sowie die Ursprungsländer enthalten. Ein(e) solche(r) Aufstellung/Sammlungsplan sei nicht eingereicht worden. Offensichtlich sei dies aufgrund des Umfanges der beabsichtigten Sammlung bislang nicht möglich gewesen.

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Darüber hinaus sollte das Gutachten des Sachverständigen dahingehend konkretisiert werden, warum es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Munitionssammlung um eine kulturhistorisch bedeutsame handele. Dies könne nur dann sein, wenn Schusswaffen oder Munition von geschichtlich-kultureller Aussagekraft nach bestimmten Kriterien geordnet und in einer repräsentativen Ansprüchen genügenden Weise zusammengefasst seien bzw. zusammengefasst werden sollten, die über einen nicht nur geringfügigen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens hinausgehe.

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Bei dem vom Kläger gewählten Umfang ergebe sich eine solche kulturhistorische Bedeutsamkeit nicht, da es sich hierbei offensichtlich um eine umfassende Sammlung sämtlicher Metallpatronen handeln solle. Aufgrund der Vielzahl und des Umfanges der verschiedenen Kaliber und Hersteller könne es sich erfahrungsgemäß nur um eine bloße Ansammlung von unterschiedlichster Munition handeln, da das Sammeln offensichtlich ohne jegliche Systematik erfolgen solle. Unterlagen, welche eine entsprechende Systematik belegen könnten, seien nicht eingereicht worden, obwohl sie angefordert worden seien.

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Das Sammelthema werde beschränkt auf den Vergleich der europäischen und nordamerikanischen Munition. In der Praxis bedeute dies allerdings den Aufbau einer weltweiten Sammlung, da die Schwerpunkte der Munitionsentwicklung auf diesen Kontinenten zu finden seien. Der Rest der Welt könne praktisch vernachlässigt werden. Das angestrebte Sammelthema umfasse eine unüberschaubare Anzahl von Patronen, Kalibern, Herstellern und Entwicklungen bzw. Entwicklungsansätzen. Es sei auch fachkundigen Personen nicht einmal ansatzweise möglich zu schätzen, wie groß der Bestand wäre. Nach der Definition des Begriffs einer Sammlung fiele daher hier jede Struktur, Überschaubarkeit und Zielsetzung. Es gebe weltweit schätzungsweise 9.000 bis 10.000 unterschiedliche Munitionsbezeichnungen/Synonyme. Von diesen stammten sicherlich über 90% aus dem europäischen bzw. nordamerikanischen Raum.

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Dem Gutachten fehlten ferner Hinweise zu den munitionsgeschichtlichen und munitionstechnischen Kenntnissen des Klägers ebenso wie zu der beruflichen oder sonstigen Bindung zu Schusswaffen und Munition. Auch fehlten jegliche Hinweise zu wirtschaftlichen Gesichtspunkten/Fähigkeiten, aus welchen die Ernsthaftigkeit der beantragten Sammelabsicht erkennbar sei.

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Auch die Zusammenfassungen von übereinstimmenden Kugelkalibern, Revolverkalibern oder Pistolenkalibern stellten keine solche Zusammenfassung dar. Hier würden lediglich auszugsweise Synonyme für identische Patronenbezeichnungen zusammengefasst. Die Anerkennung einer kulturhistorischen bedeutsamen Sammlung setze aber voraus, dass Schusswaffen oder Munition von geschichtlich-kultureller Aussagekraft nach einer bestimmten Systematik zusammengefasst werden sollten. Schließlich belege der Umstand, dass der Kläger Inhaber eines Jahresjagdscheines und Sportschütze sei, noch nicht die vom Gesetzgeber geforderte besondere Bindung.

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Am 28. Februar 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen noch Folgendes geltend macht:

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Er sei selbstständiger Einzelhandelskaufmann. Seit dem 21. September 2009 sei er Schießleiter im C.    . Die verschiedenen Kaliber und Hersteller seien im Gutachten ausreichend dargestellt worden. § 17 WaffG stütze keine Ablehnung, welche auf der Quantität der Sammlung fuße. Eine hinreichende Eingrenzung liege mit der Begrenzung auf zwei Kontinente vor. So seien zum Beispiel keine japanischen und chinesischen Patronen erfasst. Es bestünden vielerlei Möglichkeiten, die Entwicklungsgeschichte der Munition aus 150 Jahren zu dokumentieren und insoweit Einzelteile dazu zu sammeln. Insoweit könne keine Beschränkung erfolgen, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststehe, welche antiken Munitionsteile aus der vorbezeichneten Entwicklungsgeschichte erworben werden könnten. Die in Frage kommenden Kugelkaliber seien im Übrigen schon vom Sachverständigen aufgeführt worden. Von den Polizeipräsidien S2.              und C1.      seien entsprechende Munitionserwerbsscheine ausgestellt worden.

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Das Auflistungserfordernis gelte nur für Waffen. Die Entwicklungsgeschichte der Metallhülsenpatronen sei so komplex und eng mit der Entwicklung der Waffen verbunden, dass hier nicht von einer eigenen Munitionsgeschichte gesprochen werden könne. Munition sei den Bedürfnissen der Schützen und der Waffen entsprechend angelegt worden. Es gebe nur einen sog. „roten Faden“, an dem eine Entwicklungsgeschichte nachzuvollziehen sei.

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Der Kläger beantragt,

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              das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des F.      -S.    -Kreises als Kreispolizeibehörde vom 31. Januar 2011 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung eines Munitionserwerbsscheins für Sammler vom 4. Mai 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Über die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides hinaus wird im Wesentlichen ergänzt, dass es immer noch an einer Auflistung der zum Sammelgebiet gehörenden Patronenmunition mangele. Dem Thema fehle ein hinreichender zeitlicher, geographischer oder konstruktiver Bezug. Eine Sammlung, welche mit einem so umfangreichen, kaum zu überschauenden Ziel angelegt werden solle, könne nur ein Sammelsurium von Patronen unterschiedlicher Hersteller, Herkunft und Verwendung sein, dem jeglicher kulturhistorischer Bezug fehle.

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Hinzu komme, dass nach dem Entwurf der Bundesregierung von Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ‑ WaffVwV ‑) vom 27. Januar 2006 (BRT-Drs.081/06) eine Munitionserwerbserlaubnis nur für ein begrenztes Sammelgebiet erteilt werden solle (Ziffer 17.6.5) bei Antragstellern, welche erst eine Sammlung aufbauen wollten, wie es beim Kläger der Fall sei. Die Praxis der Polizeibehörden gehe zwar auseinander. Die F1.       Kollegen hätten jedoch ebenfalls einen entsprechenden Antrag abgelehnt. Das Klageverfahren sei beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig (17 K 5366/10).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des beklagten Landes vom 31. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung bzw. Ausstellung des begehrten Munitionserwerbsscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

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Nach den Grundnormen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG setzt die beantragte Erlaubnis u. a. ein Bedürfnis voraus, dessen Nachweis nur dann erbracht ist, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Waffen- oder Munitionssammler, und die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht werden. Bereits aus diesem Wortlaut geht hervor, dass der Kläger selbst den Nachweis zu führen hat und überdies eher hohe Anforderungen erfüllt sein müssen. Mit der Gegenüberstellung dieser „besonders anzuerkennenden“, also nicht lediglich einfachen bzw. üblichen Interessen als Waffen- oder Munitionssammler zu den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mahnt das Gesetz ausdrücklich zur Zurückhaltung bei der Anerkennung des Bedürfnisses. Während etwa § 1 Abs. 1 WaffG Gegenstand und Zweck des Waffengesetzes so umreißt, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition „unter“ Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung normiert, setzt § 8 WaffG den privaten Interessen des Waffenbesitzers die öffentlichen Interessen der Sicherheit und Ordnung als Gegenpol „gegenüber“. Auch hierdurch wird unterstrichen: Waffen in privater Hand müssen die wohl begründete Ausnahme von der Regel bleiben.

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Daneben gilt es, auch nach Wegfall des § 8 Abs. 2 WaffG a.F. zu bedenken, dass die gegenüber anderen möglichen Bedürfnisgruppen deutlich erhöhte staatliche und soziale Kontrolle beim Waffensammler weitgehend fehlt. Der Jäger muss erfolgreich eine Ausbildung durchlaufen und geht der Jagd zumeist in Gesellschaft nach. Der Sportschütze muss, wie es das Gesetz ausdrücklich vorsieht, Mitglied eines schießsportlichen Vereins sein, der seinerseits einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Demgegenüber geht insbesondere der Waffen- und Munitionssammler seinem Hobby „im stillen Kämmerlein“, soll heißen ohne kontinuierliche soziale bzw. weitergehende gesetzliche Kontrolle nach.

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Vor diesem Hintergrund ist § 17 WaffG zu verstehen, der für Waffen- und Munitionssammler die Anforderungen an das notwendige Bedürfnis konkretisiert. Gemäß § 17 Abs. 1 WaffG muss der Kläger glaubhaft machen, dass er Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Munitionssammler) benötigt. Weder das Sammelthema, noch die zu diesem Thema aufgelisteten Waffen lassen eine „kulturhistorisch bedeutsame Sammlung“ i. S. d. § 17 Abs. 1 WaffG erkennen. Selbst wenn die Kammer mit dem Kläger von den Feststellungen des Sachverständigen I.        ausginge, würde es sich hier um eine kulturhistorisch unbedeutende Ansammlung von Munition handeln. Der Gutachter führt selbst aus, dass seit der Erfindung der Metallhülsenpatrone im Jahre 1847 eine Systematik bei der darauffolgenden Weiterentwicklung kaum zu erkennen ist. Vielmehr herrsche ein „Chaos“. Das Sammelthema impliziert zudem eine Voraussetzung, welche nicht besteht. Danach sollen nämlich Entwicklungen in Nordamerika und Europa verglichen werden, womit

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vorausgesetzt wird, dass es in Nordamerika und in Europa jeweils eine einheitliche Entwicklung gegeben hat. Das Gegenteil geht jedoch aus den Ausführungen des Gutachters hervor. Danach hat es nicht nur in den verschiedenen Ländern Europas ganz verschiedene Entwicklungen gegeben; auch die Bezeichnungen differieren. Die Entwicklung sei sogar nicht einmal eigenständig aus Sicht der Munitionsherstellung zu betrachten, sondern angelehnt an die Entwicklung einzelner Waffen.

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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darlegt, dass er tatsächlich nur ausgewählte Stücke sammeln und miteinander vergleichen wolle und mit Auflagen einverstanden sei, kann die Kammer hierin keine hinreichende Eingrenzung erblicken. Der Streitgegenstand wird vielmehr durch das ausufernde Sammelthema bestimmt. Es ist Sache des Klägers, schon durch die Antragstellung sicherzustellen, dass die angestrebte Sammlung hinreichend überschaubar bleibt. Allein der Umstand, zu einer entsprechenden Eingrenzung nicht in der Lage zu sein, weil er noch nicht wisse, welche Patronen er in Zukunft werde erwerben können, eröffnet keinen Anspruch auf eine diesbezügliche Wahlfreiheit.

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Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 31. Januar 2011 Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Vorschrift des § 17 WaffG wird in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation im Gerichtsbezirk des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen offensichtlich unterschiedlich gehandhabt.