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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 K 6071/16·01.01.2018

VG Arnsberg: Klage abgewiesen – Kläger tragen Kosten; Beigeladene Kosten nicht erstattungsfähig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage; das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 2.1.2018 abgewiesen. Die Kläger wurden zur Tragung der Verfahrenskosten als Gesamtschuldner verurteilt. Zudem sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Ausgang: Klage als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Klage abgewiesen, hat der unterlegene Kläger die Verfahrenskosten zu tragen.

2

Bei mehreren Klägern haften diese für die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner.

3

Die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines beigeladenen Dritten setzt einen Erstattungsanspruch nach den prozessualen Kostenvorschriften voraus.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungs-

fähig.