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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 K 3771/01·28.04.2004

Sonderprämie 2000 für exportierte Rinder: Art. 42 VO (EG) 2342/1999 nicht anwendbar

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarrecht/Beihilferecht (EU-Agrarförderung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Sonderprämie für männliche Rinder für das Wirtschaftsjahr 2000, obwohl die Tiere erst 2001 in ein Drittland ausgeführt wurden. Im Termin nahm er die Klage teilweise zurück; im Übrigen blieb sie ohne Erfolg. Das VG Arnsberg verneinte einen Anspruch, weil nach Art. 42 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 auf den Tag der Antragstellung abzustellen sei und die Ausnahme nach Art. 42 Unterabs. 3 nur die Vermarktung durch (inländische) Schlachtung, nicht aber Ausfuhr/Versendung erfasse. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sah das Gericht nicht.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtungsklage auf Sonderprämie abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anrechnung prämienrelevanter Tiere auf das jeweilige Jahr und die Besatzdichte ist nach Art. 42 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 grundsätzlich der Tag der Antragstellung maßgeblich.

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Die Ausnahmeregelungen des Art. 42 Unterabs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 erfassen nach Wortlaut und Systematik nur Fälle der Vermarktung durch Schlachtung und sind nicht auf Ausfuhr in ein Drittland oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat anzuwenden.

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Die in Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 genannten Fälle der Versendung/Ausfuhr begründen keine eigenständige Prämienart, sondern ordnen die Gewährung der Schlachtprämie auch für diese Vermarktungswege an.

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Eine Beschränkung einer unionsrechtlichen Ausnahmeregelung auf die inländische Schlachtung verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen und die betroffenen Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

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Nimmt der Kläger die Klage teilweise zurück, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Relevante Normen
§ Art. 42 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 2342/1999§ Durch die VO (EG) Nr. 192/2001 eingefügte Unterabsatz 3 in Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999§ Art. 42 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2342/1999§ Verordnung (EG) Nr. 192/2001§ Art. 8 VO (EG) Nr. 2342/1999§ Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder für das Jahr 2000.

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Unter dem 27. Februar 2001 beantragte der Kläger mit Formularantrag die Gewährung einer Sonderprämie für 27 männliche Rinder, die sämtlich durch Ausfuhr in ein Drittland vermarktet worden sind.

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Durch Bescheid vom 10. Juli 2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder für das Wirtschaftsjahr 2000 ab. Zur Begründung war ausgeführt, dass der durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2001 der Kommission vom 30. Januar 2001 in Art. 42 der VO (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 (nachfolgend VO (EG) Nr. 2342/1999) eingefügte Unterabsatz 3 im Streitfall keine Anwendung finde, weil die Tiere nicht durch Schlachtung im Inland, sondern vielmehr durch Ausfuhr in ein Drittland vermarktet worden seien.

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Hiergegen erhob der Kläger am 23. Juli 2001 Widerspruch und ließ durch seinen ehemaligen Bevollmächtigten vortragen: Die Versagung der Sonderprämie für die 27 Rinder für das Wirtschaftsjahr 2000 sei rechtswidrig, weil der durch die VO (EG) Nr. 192/2001 eingefügte Unterabsatz 3 in Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 auch den Fall umfasse, dass Tiere in ein Drittland ausgeführt worden seien. Dies ergebe sich aus den unter Punkt 3 und 4 der Präambel der Verordnung aufgeführten Erwägungen, die zu der in Art. 42 Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 2342/1999 getroffenen Regelung geführt hätten. Der Umstand, dass die Ausnahmeregelung ihrem Wortlaut nach nur auf die Schlachtung beschränkt sei und nicht auch an die Ausfuhr der Tiere anknüpfe, könne vor diesem Hintergrund nur als redaktioneller Fehler gewertet werden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2001, beim Bevollmächtigten des Klägers eingegangen am 14. August 2001, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Ausnahmeregelung des Art. 42 Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 2342/1999 sei auf den vorliegenden Fall der Ausfuhr von Rindern nicht anwendbar. Die Formulierung dieser Vorschrift sei eindeutig und setze die Vermarktung der Tiere durch Schlachtung voraus. Im übrigen sei durch die Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission auf Nachfrage des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ausdrücklich klargestellt worden, dass die Regelung des Art. 42 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 nicht auf die Fälle anzuwenden sei, in denen die Vermarktung durch Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder durch Ausfuhr in ein Drittland während des genannten Zeitraums erfolgt sei.

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Der Kläger hat am 14. September 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Er habe für das Jahr 2000 einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Sonderprämie für 27 Rinder, weil Art. 42 Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 2342/1999 aufgrund seiner Zwecksetzung, die in der Präambel der VO (EG) Nr. 192/2001 eindeutig bestimmt sei, auch im Fall der Ausfuhr von Rindern anzuwenden sei. Ein dahingehendes Normverständnis sei zudem mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten. Die in Rede stehenden 27 exportierten Tiere seien - wie von Art. 42 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 vorausgesetzt - vor dem 28. Februar 2001 geschlachtet worden. Hiervon sei auszugehen, weil die Tiere bereits Anfang Februar 2001 in den M ausgeführt und dort unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet worden seien.

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Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag auf 12 Tiere beschränkt und die Klage im entsprechenden Umfang zurückgenommen.

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Im Übrigen beantragt der Kläger,

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den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juli 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2001 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2000 eine Sonderprämie für männliche Rinder für 12 Tiere zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor: Zwar sei Art. 42 Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 2342/1999 unter Berücksichtigung seines Wortlauts und der in der Präambel der Verordnung (EG) 192/2001 aufgeführten Erwägungen dahin zu verstehen, dass er sämtliche Fälle der Sonderprämiengewährung umfasse. Die Ausnahmeregelung in Art. 42 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 setze nämlich nach ihrem Wortlaut voraus, dass die Sonderprämie nach einer der Optionen des Art. 8 VO (EG) Nr. 2342/1999 gewährt werde. Durch die Bezugnahme auf alle Absätze dieser Vorschrift werde deutlich, dass sich der Unterabschnitt 3 des Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 sowohl auf die in Art. 8 Abs. 1 geregelte Inlandsschlachtung als auch auf die in Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 angesprochene Vermarktung durch Ausfuhr und Versendung erstrecke. Aufgrund einer fachaufsichtlichen Weisung sei er aber gehindert, die in Frage stehende Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall der Vermarktung durch Ausfuhr in ein Drittland anzuwenden. Allerdings habe die Klage - selbst bei Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Art. 42 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 - jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die in Rede stehenden Tiere bis zum 28. Februar 2001 geschlachtet worden seien. Hierzu sei - ebenso wie bei der Vermarktung durch Inlandsschlachtung - die Vorlage einer Bescheinigung über die Schlachtung erforderlich.

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Wegen der weitern Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist zur Klarstellung einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).

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Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 10. August 2001 sind - soweit noch streitbefangen - rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder für das Wirtschaftsjahr 2000 für 12 Tiere.

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Anspruchsgrundlage für die Bewilligung der beantragten Sonderprämie für das Wirtschaftsjahr 2000 ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (nachfolgend VO (EG) 1254/1999); Art. 2, 5, 7, 8, 35, 42 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (nachfolgend VO (EG) Nr. 2342/1999); Art. 1, 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/1992 des Rates vom 27. Dezember 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (nachfolgend VO (EWG) Nr. 3508/1992); Art. 5, 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/1992 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (nachfolgend VO (EWG) Nr. 3887/1992); sowie §§ 4, 5, 6, 19 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung - RSV -) vom 22. Dezember 1999, BGBl 1999, S. 2588; (jeweils in der für das Wirtschaftsjahr 2000 geltenden Fassung).

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Nach diesen Vorschriften setzt die Gewährung einer Sonderprämie für die - noch - beantragten 12 Tiere zunächst die Prämienfähigkeit dieser Tiere voraus. Dies wiederum erfordert, dass der Kläger beim Beklagten für sämtliche Tiere, deren Zahl unter 90 liegen muss (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1254/1999), gemäß Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1254/1999 einen Antrag auf dem dafür vorgeschriebenen Formular (§ 4 Abs. 1 RSV) innerhalb der für die Gewährung einer Sonderprämie im Jahre 2000 laufenden Antragsfrist (Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 2. Unterabschnitt, Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999, § 19 Abs. 2 RSV) gestellt hat. Dabei muss der Antrag des Klägers den inhaltlichen Vorgaben der Art. 2, 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 4. Unterabschnitt der VO (EG) Nr. 2342/199 sowie § 19 Abs. 1 RSV entsprechen.

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Weiter setzt die Prämienfähigkeit der beantragten 12 Tiere voraus, dass diese ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert waren. Dabei bestimmt sich die ordnungsgemäße Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften sowie nach § 5 RSV in Verbindung mit § 24 d der Viehverkehrsverordnung. Zur Prämienberechtigung der beantragten Tiere gehört darüber hinaus, dass diese das in Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehene Alter erfüllt haben und während eines bestimmten Haltungszeitraumes (vgl. Art. 9 der VO (EG) Nr. 2342/1999) im Betrieb des Klägers gehalten worden sind.

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Die weitere Frage, ob dem Kläger die Sonderprämie für die beantragten Tiere unter Anrechnung der Tiere auf die Viehdichte des Jahres 2000 für das Wirtschaftsjahr 2000 zu gewähren ist, bestimmt sich nach Art. 42 der VO (EG) Nr. 2342/1999.

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Nach Unterabsatz 1 dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Tag der Antragstellung maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonder-, Mutterkuh-, Saisonentzerrungs- und Extensivierungsprämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden, und für die Zahl der Großvieheinheiten, die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zu Grunde zu legen ist. Unter Berücksichtigung dessen kommt die Gewährung einer Sonderprämie für das Kalenderjahr 2000 unter Anrechnung der Tiere auf den Viehbestand dieses Jahres nicht in Betracht, weil der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder erst am 27. Februar 2001 beim Beklagten eingegangen ist.

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Soweit in Art. 42 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 2342/1999 eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung hinsichtlich der Anwendung des Prämiensatzes getroffen ist, findet diese Bestimmung - wie noch zu erläutern sein wird - auf den vorliegenden Fall der Vermarktung der Tiere durch Ausfuhr keine Anwendung.

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Die Frage, ob Art. 42 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 auf den Fall der Vermarktung durch Ausfuhr entsprechend anzuwenden ist, wenn das Jahr der Ausfuhr und der Antragstellung (vgl. hierzu die entsprechenden Fristenregelungen) - ebenso wie bei der Inlandsschlachtung - nicht übereinstimmen, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung, weil die Tiere im Streitfall nicht bereits im Jahr 2000, sondern erst im Januar 2001 ausgeführt worden sind.

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Eine Prämiengewährung für das Wirtschaftsjahr 2000 unter Anrechnung der beantragten Tiere auf den Viehbestand des Jahres 2000 lässt sich auch nicht aus Art. 42 Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 2342/1999 herleiten. Diese Vorschrift findet - ebenso wie Art. 42 Unterabsatz 2 - auf den vorliegenden Fall der Vermarktung durch Ausfuhr in ein Drittland keine Anwendung.

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Für dieses Normverständnis spricht zunächst der Wortlaut des Art. 42 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 2342/1999, der dem des zweiten Unterabsatzes des Art. 42 entspricht. Dass wiederum die Regelung des Art. 42 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 nur auf den Fall der Gewährung einer Sonderprämie bei Vermarktung der Tiere durch Schlachtung Anwendung findet, ergibt sich aus den in der Präambel der VO (EG) Nr. 2342/1999 unter Punkt 30 aufgeführten Erwägungen. Danach betrifft die in Unterabsatz 2 dieser Vorschrift getroffene Sonderregelung nur die Prämiengewährung bei Vermarktung durch Schlachtung. Ausweislich der der Verordnung vorangestellten Erwägungen hat die Kommission nur für diesen Fall einen entsprechenden Handlungsbedarf gesehen, um zu verhindern, dass es den Erzeugern durch die in Artikel 42 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 getroffene Regelung ermöglicht werde, höhere Prämien zu erzielen, weil das Jahr der Schlachtung und das Jahr der Antragstellung aufgrund der getroffenen Fristenregelungen auseinanderfallen können.

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Erstreckt sich somit der Anwendungsbereich des 2. Unterabsatz des Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 nur auf den Fall der Vermarktung durch Schlachtung erstreckt, ist die dortige Bezugnahme auf die Möglichkeiten des Art. 8 der VO (EG) Nr. 2342/1999 - entgegen der Auffassung des Beklagten - nur so zu verstehen, dass damit die Möglichkeiten der Gewährung der Sonderprämie als Schlachtprämie, die in Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2342/1999 geregelt sind, gemeint sind. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gewähren, und zwar bei Bullen für eine einzige Altersklasse und bei Ochsen für die erste oder die zweite Altersklasse oder für beide Altersklassen zusammen. Dass demgegenüber sowohl Artikel 42 Unterabsatz 2 als auch Artikel 42 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 nicht auf die in Artikel 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 angesprochenen Fälle der Vermarktung der Tiere durch Ausfuhr in ein Drittland oder Versendung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat Bezug nehmen, ergibt sich auch daraus, dass durch Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 nicht weitere - neben der Schlachtprämie - geregelte Arten der Prämiengewährung (Ausfuhr bzw. Versendungsprämie) bestimmt werden. Vielmehr ist in Art. 8 VO (EG) Nr. 2342/1999 als Prämienart nur die Prämiengewährung als Schlachtprämie geregelt. Für den Fall der Gewährung der Sonderprämie als Schlachtprämie enthält Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 lediglich die Handlungsanweisung an die Mitgliedstaaten, die Sonderprämie auch im Fall der Versendung prämienfähiger Tiere in einen anderen Mitgliedsstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland zu gewähren.

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Dass sich sowohl der 2. als auch der 3. Unterabschnitt des Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 lediglich auf die Gewährung einer Sonderprämie bei Vermarktung durch Schlachtung beziehen, lässt sich schließlich daraus herleiten, dass diese Regelungen ihrem Wortlaut nach nur an den Zeitpunkt der Schlachtung und nicht an die Zeitpunkte der Ausfuhr oder Versendung der Tiere, die in diesen Fällen für die Prämiengewährung entscheidend sind, anknüpfen.

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Dieses sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebende Normverständnis des Art. 42 Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 2342/1999 wird zudem durch die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu dieser Frage eingeholte Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. März 2001 bestätigt. Hierin ist ausgeführt, dass die Ausnahmereglung des Art. 42 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 nur den Fall der Vermarktung durch inländische Schlachtung erfasst und weder auf den - hier vorliegenden - Fall der Vermarktung durch Ausfuhr in ein Drittland noch auf den Fall der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat anzuwenden ist.

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Deshalb ist auch für eine ergänzende Auslegung und entsprechende Anwendung des Art. 42 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 auf den hier vorliegenden Fall der Vermarktung durch Ausfuhr kein Raum. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die in der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 192/2001 unter Punkt 3 und 4 ausgeführten Erwägungen. Zwar ist dort davon die Rede, dass die Erzeuger sich aufgrund der BSE-Krise gezwungen sahen, die für 2000 vorgesehene Schlachtung bzw. Ausfuhr ihrer Tiere bis zum Jahr 2001 zurückzustellen. Insoweit hat die Kommission allerdings gegenüber dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft deutlich gemacht, dass dieser Hinweis lediglich versehentlich in der Präambel aufgenommen worden ist. Dies ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 03. April 2001.

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Der Umstand, dass der Verordnungsgeber die Ausnahmeregelung des Artikel 42 Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 2342/1999 auf den Fall der Vermarktung durch Inlandsschlachtung beschränkt und den Erzeugern im Falle der Ausfuhr in ein Drittland nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, für im Jahre 2001 ausgeführte Tiere einen Antrag auf Sonderprämie für das Jahr 2000 zu stellen, stellt schließlich keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich nach den Feststellungen der Kommission die Absatzprobleme aufgrund der BSE-Problematik Ende des Jahres 2000 für die Erzeuger am stärksten durch den weitgehenden Ausfall der Schlachtungen bemerkbar gemacht hatten (vgl. hierzu das Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 13. Februar 2001). Demgegenüber waren die Versendung und Ausfuhr von Tieren als Vermarktungsart bis zu diesem Zeitpunkt noch in gewissem Umfang realisierbar (vgl. hierzu das Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 03. April 2001), sodass vergleichbare Sachverhalte, die eine Gleichbehandlung geboten hätten, nicht gegeben waren. Zum anderen findet die Beschränkung auf den Fall der Inlandsschlachtung eine sachliche Erklärung darin, dass die Prämiengewährung bei der Vermarktung durch Ausfuhr und Versendung von Tieren die Vorlage entsprechender Nachweise erfordert, deren fristgerechte Beibringung allerdings im Hinblick auf die in der Verordnung geregelte kurze Antragsfrist und den Auszahlungstermin für die Prämie bis zum 30. Juni 2001 äußerst problematisch ist (vgl. hierzu ebenfalls das Schreiben des Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 03.April 2001). Da Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen des Verordnungsgebers nicht ersichtlich sind, besteht auch keine Veranlassung, die Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmung der VO (EG) Nr. 2342/99 wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Wege der Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof klären zu lassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.