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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 K 3125/08·15.02.2009

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Klage – Klägerin trägt Kosten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.02.2009 die Rücknahme ihrer Klage. Das Verwaltungsgericht stellt daraufhin das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten trägt die Klägerin nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird für Gebührenzwecke auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Ausgang: Klage zurückgenommen; Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, Klägerin trägt die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt die Klägerin die Rücknahme der Klage, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Rücknahme der Klage kann wirksam durch einen anwaltlichen Schriftsatz erklärt werden.

3

Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme richtet sich die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO; in der Regel trägt der Rücknehmende die Kosten.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts für Gebühren ist § 52 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 2 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Februar 2009 hat die Klägerin die Rücknahme der vorliegenden Klage erklärt.

3

Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren eingestellt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

5

Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).