Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Klage – Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.02.2009 die Rücknahme ihrer Klage. Das Verwaltungsgericht stellt daraufhin das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten trägt die Klägerin nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird für Gebührenzwecke auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Ausgang: Klage zurückgenommen; Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, Klägerin trägt die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt die Klägerin die Rücknahme der Klage, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Rücknahme der Klage kann wirksam durch einen anwaltlichen Schriftsatz erklärt werden.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme richtet sich die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO; in der Regel trägt der Rücknehmende die Kosten.
Für die Festsetzung des Streitwerts für Gebühren ist § 52 GKG maßgeblich.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Februar 2009 hat die Klägerin die Rücknahme der vorliegenden Klage erklärt.
Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren eingestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).