Tierhaltungsverbot wegen Alkoholabhängigkeit und tierschutzwidriger Hundehaltung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG gestützte Untersagung, Tiere zu halten, sowie gegen Nebenanordnungen. Das VG hielt die Verfügung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses für rechtmäßig, weil die Tierhaltung infolge alkoholbedingter Ausfälle wiederholt zu erheblichen und länger anhaltenden Leiden der Tiere geführt habe und eine tragfähige Negativprognose bestehe. Eine nur kurzfristige Stabilisierung bzw. Entgiftung reiche nicht, um die Prognose zu entkräften. Soweit die Zwangsmittelandrohung aufgehoben wurde, stellte das Gericht das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung ein; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Verfahren wegen aufgehobener Zwangsmittelandrohung eingestellt; im Übrigen Klage gegen Tierhaltungsverbot abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Tierhaltungsuntersagung nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Erlass der Untersagungsverfügung).
Die für ein Tierhaltungsverbot erforderliche Prognose künftiger Zuwiderhandlungen wird nicht dadurch entkräftet, dass sich die Situation nach Erlass der Verfügung ggf. verbessert; hierfür ist grundsätzlich das Verfahren der Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG eröffnet.
Eine Tierhaltungsuntersagung nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG setzt kein schuldhaft vorwerfbares Verhalten voraus; entscheidend ist die Verursachung erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen, Leiden oder Schäden durch tierschutzwidrige Haltung und die Gefahr der Wiederholung.
Mehrtägig unzureichender Auslauf, gravierende hygienische Missstände im Aufenthaltsbereich und unterlassene notwendige Medikamentengabe können erhebliche bzw. länger anhaltende Leiden im Sinne des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG begründen.
Eine kurzfristige Abstinenz bzw. bloße Entgiftungsbehandlung ohne tragfähige längerfristige Stabilisierung kann eine auf langjähriger Alkoholabhängigkeit und wiederholten Haltungsdefiziten beruhende Negativprognose regelmäßig nicht entkräften.
Tenor
Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin war Halterin der zwei Wolfhunde T. und T1. , des Schnauzers I. und des Mischlings J. .
Im September 2010 teilten eine Freundin der Klägerin, Frau F. , und ein Nachbar, Herr C. , der Beklagten mit, die Hunde der Klägerin seit zwei Wochen nicht mehr gehört zu haben. Auch würden diese nicht mehr ausgeführt. Frau F. wies darauf hin, die Klägerin habe ein Alkoholproblem. Daraufhin führte die amtliche Tierärztin des Beklagten S. am 15. September 2010 eine Kontrolle durch, traf jedoch niemanden an. Die Amtstierärztin hinterließ eine Visitenkarte mit der Bitte um Kontaktaufnahme. Mit Schreiben vom 17. September 2010 unterrichtete sie die Klägerin über die ihr vorliegende Tierschutzbeschwerde und bat diese um Absprache eines Kontrolltermins.
Am 6. Oktober 2010 führte die Amtstierärztin S. eine Tierschutzkontrolle durch. In dem darüber gefertigten Vermerk vom 7. Oktober 2010 führte sie u. a. aus:
„Der Ernährungszustand der Hunde ist gut. Bei den Wolfshunden sind an den Hinterläufen einige verfilzte Haarbüschel vorhanden, die ausgebürstet werden sollten. Bei einem der Wolfshunde sowie bei dem Mischling müssen die Krallen geschnitten werden. … Die Wohnung und das Grundstück der Frau W. machen einen sehr ungepflegten Eindruck. In den Räumen befinden sich an mehreren Stellen Hundehaare, Kotspuren etc.. Auf der Terrasse und ihm Garten sind diverse Kothaufen zu sehen. … Bei der Kontrolle ist eine Alkoholfahne wahrzunehmen. Die sehr temperamentvollen Wolfshunde toben im Garten herum. Das Verhalten der Hunde lässt nicht darauf schließen, dass die Tiere nicht ausreichend bewegt werden. … Derzeit keine tierschutzrechtlichen Beanstandungen. Das Wohnumfeld und der Eindruck, den Frau W. bei der Kontrolle macht, lassen es aber als sinnvoll erscheinen, die Hundehaltung im Auge zu behalten. … Es wird vereinbart, dass eine Nachkontrolle in einigen Wochen/Monaten erfolgt.“
Am 14. Juli 2011 wollte die Amtstierärztin eine weitere Kontrolle der Hundehaltung durchführen, konnte die Klägerin aber nicht antreffen. Eine Bekannte der Klägerin passte auf die Hunde auf, führte diese der Amtstierärztin, die das Gebell der Hunde im Haus hörte, aber nicht vor.
Bei einer Nachkontrolle durch die Amtstierärztin am 5. Oktober 2011 wirkte das Haus der Klägerin auf diese nach dem über die Kontrolle gefertigten Vermerk etwas aufgeräumter und sauberer. Auch der Eindruck, den die Amtstierärztin von der Klägerin gewann, war besser. Allerdings war danach bei den beiden Wolfshunden das Fell stellenweise verfilzt und „dreckig“.
Am 13. Juni 2012 teilte der Nachbar der Klägerin Herr C. , der Amtstierärztin Dr. L. des Beklagten mit, an der Hundehaltung habe sich nichts verbessert. Vielmehr würden die Hunde von dem derzeitigen Lebensgefährten der Klägerin misshandelt.
Über eine am 19. Juni 2012 durchgeführte Tierschutzkontrolle führte die amtliche Tierärztin des Beklagten R. unter anderem aus, dass das Verhalten der Hunde, die ständigen Zugang zu Wohnzimmer und Garten hätten und nach Auskunft der Klägerin täglich für ein bis zwei Stunden ausgeführt würden, unauffällig sei.
Nach einer erneuten Tierschutzbeschwerde erhielt die Amtstierärztin R. auf telefonische Nachfrage von der Tierarzthelferin der Tierarztpraxis Q. am 21. Juni 2012 die Auskunft, dass die Klägerin ihre Hunde bei Beschwerden vorstellen würde. Für den weißen Mischling würden auch regelmäßig die Herzmedikamente abgeholt. In ihrer Praxis seien die Hunde noch nie geimpft worden.
Auf Anordnung des Beklagten führte die Klägerin ab 25. Juni 2012 ein sogenanntes „Auslauftagebuch“.
Am 28. Mai 2013 wurde die Klägerin in ihrem Haus von Mitarbeitern des Ordnungsamtes, Polizeibeamten, Verwandten und einer Vertreterin der N1. Tierhilfe alkoholisiert und desorientiert aufgefunden. Nach Einweisung in die I1. -Q1. -
Klinik in I2. durch das Ordnungsamt der Stadt N1. wies die Klägerin einen Alkoholgehalt von 2,3 ‰ auf. In dem Gerichtstermin betreffend die Unterbringungssache der Klägerin wies Dr. C1. als zuständiger Arzt der Klinik vor dem Amtsgericht J1. am 29. Mai 2013 darauf hin, dass zur Entgiftung mindestens ein Aufenthalt von einer Woche erforderlich und eine längere Therapie danach sinnvoll seien. Derzeit würden schwere Medikamente zum Entzug verabreicht.
Die bei der Anhörung anwesende Schwester der Klägerin wies darauf hin, die Klägerin sei seit 37 Jahren Alkoholikerin und habe sämtliche Behandlungen zuvor immer abgebrochen.
Das Amtsgericht J1. lehnte den Antrag der Ordnungsbehörde der Stadt N1. auf Anordnung der Unterbringung mit Beschluss vom 29. Mai 2013 – XIV 17887/L – ab, weil die Klägerin tragfähig und glaubhaft erklärt habe, freiwillig in der Klinik zu verbleiben.
Die von der Klägerin gehaltenen elf Wasserschildkröten wurden von deren Verwandten zunächst vor Ort versorgt und auf Initiative ihres Sohnes am 29. Mai 2013 an Pflegestellen übergeben. Die Hunde wurden von den Mitarbeitern der N1. Tierhilfe und der Nichte der Klägerin, Frau W. , zunächst bei Frau Q2. , der Züchterin der beiden Wolfshunde, in O. untergebracht.
Bei einer Kontrolle durch die Amtstierärztin Dr. L. am 17. Juni 2013 bestritt die Klägerin einen schlechten Zustand der Hunde. Sie habe wegen einer Sehnenscheidenentzündung lediglich das Trimmen vernachlässigt.
In einem Telefongespräch teilte Frau C2. von der N1. Tierhilfe der amtlichen Tierärztin Dr. L. des Beklagten am 18. Juni 2013 mit, das Haus der Klägerin sei am 28. Mai 2013 voller Hundekot gewesen. Ihrer Meinung nach seien die Hunde in deutlich schlechtem Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Das Wasser in den Aquarien sei trüb, die Becken seien ungepflegt und nur noch halb voll gewesen.
Frau W. , führte gegenüber dem Beklagten am 18. Juni 2013 unter anderem Folgendes schriftlich aus:
„Ich möchte über den Fall vom Dienstag, den 28.05.2013 Bericht erstatten. Ich wurde von meinem Onkel, W. , telefonisch informiert, ihm zu helfen, da etwas Schlimmes mit meiner Tante, W. , passiert sei. Er informierte mich kurz darüber, dass es sich wieder um einen sehr schweren Rückfall ihrer Alkoholsucht handelte und der Zustand so schlimm wie noch nie gewesen sei. Ich fuhr also sofort zu ihrem Haus. … Wir betraten den Eingang und ich hatte Tränen in den Augen von dem aggressiven Geruch, konnte kaum schlucken. Meine Schuhe klebten an dem Boden, wo sich nur Hundekot und Hundeurin befanden. Die Hunde waren sehr ängstlich, jedoch suchten sie Nähe und ich bemerkte das klebrige Fell. Überall wo ich mich umgesehen habe, war Hundekot. Die Glastür zur Küche hin ist auf der Höhe der Irischen Wolfshunde total mit Kot verschmiert. Ich ging geschockt von allem mit der Tierhilfe N1. hoch in die erste Etage, dort sollten sich Wasserschildkröten befinden. Wir fanden zwei Becken. Diese Becken bestanden nur noch aus Schlammwasser. Man konnte keine einzige Schildkröte sehen. … Wir sammelten insgesamt elf Schildkröten ein. … W. wurde dann in die Klinik in I2. eingeliefert und abtransportiert, da sie drohte sich und die Hunde umzubringen. Ich nahm den Schlüssel entgegen und versorgte die Hunde noch. Am nächsten Morgen hat die N1. Tierhilfe dann die Hunde mit mir zur Züchterin gebracht. Die Hunde waren so ängstlich, schauten mich an, als wenn sie mir eine Geschichte erzählen wollen. Die Züchterin war ebenfalls geschockt über den Zustand der Hunde. Ein großer Wolfshund war bereits schwer am humpeln. …“
In einem Vermerk über ein Telefonat der Amtstierärztin des Beklagten Dr. L. mit der Züchterin Frau Q2. vom 18. Juni 2013 führte die Amtstierärztin u. a. aus:
„Frau Q2. war entsetzt über den Zustand der Hunde. Einer der kleinen Mischlinge ist herzkrank, was Frau W. auch wusste. Er muss ständig Medikamente bekommen. Frau W. hat ihm wohl tagelang keine Medikamente gegeben, der Hund war fast tot, als er zu Frau Q2. kam, musste sofort als Notfall tierärztlich behandelt werden. Einer der Wolfshunde war hochgradig lahm und hatte eine Schwellung am Hinterbein. Die Wolfshunde sind abgemagert, verfilzt und voller Bisswunden und Liegeschwielen. Sie vermutet, dass die Tiere lange Zeit nicht aus dem Haus gekommen sind. Die Lahmheit/Schwellung bei dem einen Tier habe sich allein durch regelmäßiges Bewegen bereits stark verbessert. …“.
Der Bedienstete I3. der Stadtverwaltung N1. teilte der Amtstierärztin Dr. L. nach deren Vermerk am 19. Juni 2013 mit, im Rahmen des Bereitschaftsdienstes für das Ordnungsamt N1. vor Ort gewesen zu sein. Dieser beschrieb den Zustand der Wohnung als extrem verkommen. Überall seien Hundekot, Urin und durch Hunde zerstörte Einrichtungsgegenstände gewesen. Das Wasser in dem Schildkrötenbecken sei nicht mehr durchsichtig gewesen.
In einem weiteren Telefonat vom 19. Juni 2013 teilte Frau Q2. der Amtstierärztin Dr. L. unter anderem mit, die Hunde seien auf Initiative des Sohnes der Klägerin vor fünf Jahren schon einmal zeitweise bei ihr untergebracht gewesen, da die Klägerin infolge der Alkoholkrankheit nicht im Stande gewesen sei, für die Tiere zu sorgen.
Diese telefonischen Auskünfte bestätigte Frau Q2. noch einmal in einem Schreiben vom 21. Juni 2013.
Der Tierarzt Dr. med. vet. V. führte in einer tierärztlichen Bescheinigung vom 4. Juni 2013 hinsichtlich der beiden Wolfshundrüden aus:
„Am 1. Juni 2013 untersuchte ich auf dem Hof der Frau Q2. die Hunde der Frau W. . Beide Hunde sind mager und ungepflegt. Die Muskulatur der Hunde ist nicht dem Alter entsprechend trainiert. Fremden gegenüber sind die Hunde zurückhaltend, eher schon als scheu zu bezeichnen. Die Tiere können nur unter Vorsichtsmaßnahmen und unter Verwendung eines Maulkorbs untersucht und behandelt werden. Sonst sind die Hunde in einer allgemein ausreichenden Verfassung. … Der Rüde T. hatte bei der Ankunft durch Bewegungsarmut bei Frau W. ein Ödem in der Hinterhand. …“
In einer weiteren Bescheinigung vom 5. Juni 2013 führte Dr. med. vet. V. über die Behandlung des 15 Jahre alten Mischlingsrüden J. aus:
„Am 1. Juni 2013 untersuchte ich den Mischlingsrüden. Dieser hatte bei der Ankunft am 29. Mai 2013 Atemprobleme und Husten. Er leidet unter einem erhöhten Augendruck und einem Grauen Star, wodurch das Sehvermögen deutlich getrübt ist. Der Hund war bei der Ankunft in einem ausreichenden Allgemeinzustand, wobei der allgemeine Pflegezustand eher schlecht war. J. leidet an einem altersmäßig hochfrequenten Herzen. Darüber hinaus hat der Hund starke Zahnfleischentzündungen und Zahnbelag. Auch hat der Hund Alterswarzen, die teilweise aufgerieben und entzündet sind. Nach Ankunft bei der Familie Q2. wurde der Hund auf Kardalis 2,5 mg/eine Tablette am Abend eingestellt. Für das entzündete Zahnfleisch bekommt er Clindamycin 75 mg. Die verwendeten Medikamente zeigten innerhalb kurzer Zeit deutliche Besserung.“
Über die Behandlung des Schnauzerrüden I. führte Dr. V. am 5. Juni 2013 aus:
„Am 1. Juni untersuchte ich auf dem Hof der Familie Q2. den Schnauzerrüden I. geb. 2003. Der Schnauzer hatte bei der Ankunft am 29. Mai 2013 Atemprobleme und mochte sich kaum bewegen. Der Hund war in einem ausreichenden Allgemeinzustand, wobei der allgemeine Pflegezustand sehr schlecht war. I. leidet an einem altersmäßig hochfrequenten Herzen und einer dadurch entstandenen Aszites. Hinzu kommt noch ein beginnendes Lungenemphysem. … Innerhalb weniger Zeit zeigte sich schon eine deutliche Verbesserung der Herz- und Lungenfunktion durch die Gabe der Medikamente.“
Gegenüber dem Beklagten führten sowohl Frau F. als auch Frau U. schriftlich aus, langjährig zwischen 15 und 17 Jahren mit der Klägerin befreundet gewesen zu sein. Diese sei bereits seit vielen Jahren alkoholabhängig und oft so betrunken gewesen, dass sie die Versorgung ihrer Tiere nicht mehr habe sicherstellen können.
Am 26. Juni 2013 gab die Klägerin das Eigentum an den Schildkröten auf. Am 2. Juli 2013 teilte Frau Q2. dem Beklagten mit, dass der Wolfshund T1. zwischenzeitlich verstorben sei.
Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 2013 seine Absicht mit, ihr gegenüber eine Tierhaltungsuntersagung auszusprechen und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 wies die Klägerin darauf hin, eine schwere Phase gehabt und ihre Tiere nicht optimal betreut zu haben. Dies sei nicht richtig gewesen, und es werde nie wieder vorkommen. Die Probleme seien jetzt behoben und sie wolle alles tun, um ihre Hunde wieder zu bekommen.
Mit Ordnungsverfügung vom 7. August 2013 untersagte der Beklagte der Klägerin gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ab sofort die Haltung von Tieren. Der am 3. Juni 2013 noch vorhandene Fischbestand im Aquarium sei bis zum 30. August 2013 aufzulösen und ein Nachweis über den Verbleib zu erbringen. (Nr. 1 der Verfügung). Für den Fall, dass die Klägerin der in Nr. 1 genannten Anordnung nicht nachkomme, drohte der Beklagte dieser für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Anwendung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs durch Fortnahme der Tiere und anderweitige Unterbringung auf Kosten der Klägerin an. Zur Begründung führte er aus: Die Tierhaltung der Klägerin sei in den letzten Jahren wiederholt auffällig gewesen. Eine der bei dem Vorfall am 28. Mai 2013 angetroffenen Wasserschildkröten sei noch vor der Übergabe an die Pflegestelle verstorben, da sie an einer großflächigen Hautnekrose gelitten habe. Die Hunde seien allesamt abgemagert, schlecht bemuskelt und extrem ungepflegt gewesen. Nach den ihm vorliegenden Zeugenaussagen und tierärztlichen Befunden habe die Klägerin die Tiere nicht ausreichend gepflegt. Ihren Hunden habe es über einen längeren Zeitraum an ausreichender Bewegung gefehlt. Lebensnotwendige und Leiden mindernde Medikamente seien den Hunden nicht verabreicht worden. Tierärztliche Behandlungen habe die Klägerin nicht veranlasst und hätten die Hunde nicht erhalten. Auch die Wasserbecken der Schildkröten habe diese nicht, wie erforderlich, gepflegt und sauber gehalten. Die Art der Tierhaltung der Klägerin sei nicht artgerecht, sondern tierschutzwidrig gewesen und stelle einen Verstoß gegen die §§ 1 und 2 TierSchG dar. Nach Einschätzung seiner Amtstierärztin verfüge die Klägerin momentan auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht über die erforderlichen Fähigkeiten, um für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere bzw. Tierhaltung Sorge zu tragen. Eine von der Klägerin eingereichte Bescheinigung über den Besuch einer Facharztpraxis für Neurologie und Psychiatrie lasse keinerlei Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit für die Betreuung der Tiere zu. Die Nichterfüllung der entsprechenden Bedürfnisse der Tiere stelle eine Vernachlässigung derselben dar. Die Klägerin habe insbesondere in Zeiten ihrer gesundheitlichen Auffälligkeiten die Leiden der Tiere in Kauf genommen. Da diese trotz Aufforderung keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass ihre gesundheitlichen Probleme auf Dauer behoben seien und sie somit in der Lage sei, von ihrer tierschutzwidrigen Tierhaltung Abstand zu nehmen und die Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes zu betreuen, gelange er zu dem Ergebnis, dass die getroffenen Anordnungen verhältnismäßig, geeignet und erforderlich seien. Rechtfertigungsgründe für die tierschutzwidrige Haltung seien nicht erkennbar. Die Einsicht der Klägerin, die Tiere in einer schweren Phase nicht optimal betreut zu haben, sei nicht als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Eine Abwägung des persönlichen Interesses der Klägerin an der Möglichkeit einer weiteren Tierhaltung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Belange des Tierschutzgesetzes habe ergeben, dass letzterem bei weitem der Vorrang einzuräumen sei. Die Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwanges beruhe auf den § 63, 62 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3 und 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Androhung unmittelbaren Zwangs durch Fortnahme der Tiere und anderweitige Unterbringung auf Kosten der Klägerin erscheine als das einzig richtige Mittel, um diese zur Einhaltung der Tierhalteuntersagung zu bewegen.
Daraufhin hat die Klägerin am 29. August 2013 die vorliegende Klage erhoben zu deren Begründung sie unter Vorlage einer Rechnung der Tierarztpraxis Dr. Q. aus N1. und einer nervenärztlichen Bescheinigung des Dr. med. I4. vom 18. Juli 2013, in der dieser ausführt,
„… Seit der stationären Behandlung lebe sie nach eigenen Angaben abstinent. Ein Suchtdruck bestehe ihrer Ansicht nach nicht. Ursächlich für die chaotischen Verhältnisse gibt sie selbst eine rechtsseitige Sehnenscheidenentzündung seit Ende März 2013 an. Diese ist lediglich als Bagatellisierung zu werten. Psychopathologisch zeigt sie sich jedoch deutlich stabilisiert. Sie erkenne auch die Notwendigkeit der Abstinenz. … In der erneuten Vorstellung am 11. Juli zeigte sie sich weiterhin stabilisiert. Insgesamt gesehen handelt es sich sicherlich weiterhin um eine behandlungsbedürftige Erkrankung, die einer ständigen suchttherapeutischen Unterstützung bedarf. Aktuell finden sich jedoch keine Hinweise auf Fehlverhalten. … Die Möglichkeit weiterhin eine artgerechte Tierhaltung durchzuführen ist gegeben, wobei letztlich die dauerhafte Abstinenz das entscheidende Kriterium sein wird. Diesbezüglich weitere unterstützende therapeutische Behandlung erforderlich. … Weitere engmaschige Kontrollen vorgesehen.“
geltend macht: Sie sei freiwillig in die Fachklinik für Psychiatrie gegangen und habe diese nach ein paar Tagen auf eigenen Wunsch wieder verlassen. Die vorgelegte Rechnung der Tierarztpraxis beweise, dass sie ihre Hunde dort regelmäßig habe behandeln lassen. Lediglich in den wenigen Tagen vor dem 28. Mai 2013 habe sie die Tiere bedingt durch den Alkoholkonsum nicht richtig gepflegt. Die Phase, die zu Alkoholexzessen geführt habe, sei jedoch beendet. Sie trinke keinen Alkohol mehr, und ihre Leberwerte seien unauffällig. Obwohl sie bereits seit 1989 Hunde halte, sei es bisher noch nie zu Problemen gekommen. Hilfe bei der Versorgung könnten, sofern notwendig, die Damen E. aus V1. und T2. aus N1. leisten. Die vorgelegte Bescheinigung des Neurologen bestätige, dass sie in der Lage sei, eine artgerechte Tierhaltung sicherzustellen. Ein Leben ohne Hunde könne und wolle sie sich nicht vorstellen. Sie sei auch bereit, auf die Haltung anderer Tierarten zu verzichten.
Ergänzend macht sie in der mündlichen Verhandlung geltend, die Gewichtsabnahme der beiden Wolfshunde sei allein auf eine Futterumstellung zurückzuführen. Eine Medikamentengabe an die beiden anderen Hunde sei nur kurzfristig unterblieben, weil die in ihrer Wohnung befindlichen Personen einen Zettel in der Küche nicht beachtet hätten. Darauf habe sie auf das Erfordernis der Medikation hingewiesen. Auch habe sie ihre Nichte bei einem Besuch darauf hingewiesen.
Die Klägerin beantragt,
Nummer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. August 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Die Bestätigung des Neurologen sei kein Nachweis dafür erbracht, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin nicht auf Dauer bestünden.
Die Parteien haben das vorliegende Verfahren in der mündlichen Verhandlung für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit der Beklagte die Zwangsmittelandrohung in Nummer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgehoben hat. Insoweit hat der Beklagte seine Kostenübernahme erklärt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Januar 2014 zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und den beigezogenen Vorgang der Stadt N1. ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, weil der Rechtsstreit durch die Kammer auf diese übertragen wurde.
Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen. Der Beklagte trägt insoweit die Kosten des Verfahrens, weil dies seiner Kostenübernahmeerklärung entspricht.
Im Übrigen war die gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO statthafte Anfechtungsklage abzuweisen, weil die unter Nummer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. August 2013 getroffenen Regelungen rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Untersagung der Haltung von Tieren findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes in der ab dem 13. Juli 2013 gültigen Fassung. Danach kann die zuständige Tierschutzbehörde insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Dabei müssen die Voraussetzungen der Vorschrift bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, also des Erlasses der Untersagungsverfügung erfüllt sein.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Beschluss vom 26. Mai 2013 ‑ 20 B 686/13 ‑.
Ferner wird die Tragfähigkeit einer bei einem solchen Verbot notwendigen ‑ sachgerecht zu erstellenden ‑ Prognose weiterer Zuwiderhandlungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Situation später abweichend entwickelt. Veränderungen dergestalt, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entfällt, kann im Wege der Geltendmachung eines Anspruchs auf Wiedergestattung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG Rechnung getragen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2013 ‑ 20 A 2845/12 ‑.
Die Voraussetzungen für die Untersagung der Tierhaltung lagen im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung im August 2013 vor. Aufgrund der von der Klägerin nicht bestrittenen und durch ärztliche Stellungnahme belegten Alkoholabhängigkeit kam es am 28. Mai 2013 zu einem Alkoholexzess der Klägerin, infolgedessen diese unter anderem von dem Bediensteten I3. des Ordnungsamtes in N1. völlig desorientiert in ihrer Wohnung vorgefunden und wegen Eigengefährdung zunächst in eine psychiatrische Einrichtung eingeliefert wurde. Zum Zeitpunkt der Einweisung wies die Klägerin einen Alkoholgehalt von 2,3 ‰ Blutalkoholkonzentration auf. Der Zustand ihrer Wohnung stellte sich nach den Angaben verschiedener Zeugen gegenüber der Amtstierärztin Dr. L. des Beklagten so dar, dass überall Hundekot, Urin und durch Hunde zerstörte Einrichtungsgegenstände vorzufinden waren. Das Verwaltungsgericht teilt aufgrund der in der in der Tierschutzakte befindlichen Äußerungen von Zeugen, die an diesem Tag die Wohnung der Klägerin betraten, die Einschätzung des Beklagten, dass kein Anlass zu Zweifeln an diesen tatsächlichen Zuständen besteht. Sowohl der Ordnungsamtsmitarbeiter der Stadt N1. I3. als auch die Nichte der Klägerin, Frau W. haben ebenso wie Frau C2. den völlig verdreckten und verkoteten Zustand der Wohnung der Klägerin eindrucksvoll geschildert. Auch wenn Bedienstete der Tierschutzbehörde selbst an Ort und Stelle nicht zugegen waren, boten sich den anwesenden Personen nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs Bedingungen, in denen eine tierschutzgerechte Haltung ‑ wovon der Beklagte zu Recht ausgegangen ist ‑ nicht stattfinden konnte. Gemäß § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1) und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2). Hinsichtlich der an die Hundehaltung zu stellenden Anforderungen wird die Vorschrift durch die Tierschutzhundeverordnung (TierSchHundeVO) konkretisiert. Gemäß § 2 Abs. 1 TierSchHundeVO ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung zu gewähren. Nach § 8 Abs. 3 TierSchHundeVO hat die Betreuungsperson den Hund unter anderem unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen (Nr. 1) sowie den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen. Diese Anforderungen an die Hundehaltung hatte die Klägerin am 28. Mai 2013 ersichtlich bereits seit einigen Tagen nicht mehr erfüllt. Offensichtlich war den Hunden der erforderliche Auslauf, auch zum Zwecke des Absetzens von Urin und Kot, nicht gewährt worden. Nicht anders lässt es sich erklären, dass die Wohnung der Klägerin völlig mit Hundekot und Urin verunreinigt gewesen ist. Dabei war sie auch nicht in der Lage, wie von den gesetzlichen Vorschriften gefordert, den Hundekot aus dem Aufenthaltsbereich der Hunde in ihrer Wohnung zu entfernen. Bei der tierärztlichen Untersuchung durch Dr. med. vet. V. am 1. Juni 2013 auf dem Hof von Frau Q2. waren die beiden Wolfshundrüden nach dem Inhalt der tierärztlichen Bescheinigung mager und ungepflegt und die Muskulatur der Tiere nicht dem Alter entsprechend trainiert. Auch den Pflegezustand des Mischlingsrüden J. beschrieb der Tierarzt als eher schlecht. Dies war ebenso bei dem Schnauzerrüden „I. “. Beide Hunde litten altersmäßig an hochfrequenten Herzen, und die Medikamentengabe an die Tiere war ‑ was die Klägerin einräumt ‑ einige Male unterblieben. Durch die unterbliebene Gewährung ausreichender Bewegung, die unzureichenden hygienischen Bedingungen im Haus der Klägerin und die unterbliebene Medikamentengabe wurden, worauf der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar hingewiesen hat, bei den Hunden wiederholt Leiden verursacht. Diese entstanden schon dadurch, dass die Hunde gehindert waren, ihre Notdurft im Freien zu verrichten und mehrere Tage in der mit Hundefäkalien verunreinigten Wohnung ohne Auslauf verbringen mussten. Darüber hinaus befanden sich alle Tiere in einem schlechten Pflegezustand; zwei Hunde litten wegen unterbliebener Gabe der Herzmedikamente. Auch spricht der von verschiedenen Zeugen beschriebene unhygienische Zustand des Schildkrötenbeckens für eine Vernachlässigung der Tiere und dadurch verursachte Leiden. In ihrem Schreiben vom 3. Juli 2013 an die Beklagte hatte die Klägerin auch eingeräumt, eine schwere Phase gehabt und ihre Tiere nicht optimal betreut zu haben. Ihre anderslautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung, wonach die Hunde nur an Gewicht verloren hätten, weil sie diese 10 Tage vor dem Vorfall auf ein anderes Futter umgestellt habe, und die unterbliebene Medikamentengabe an die Hunde nur darauf zurückzuführen sei, dass andere Personen den in ihrer Küche vorhandenen Hinweiszettel auf das Medikationserfordernis nicht beachtet hätten, verdeutlichen demgegenüber die Verharmlosung der Situation durch die Klägerin. Dass es ihr offenbar an Einsicht in die seinerzeitigen Haltungsdefizite fehlt, zeigt auch ihr Versuch, für die unterbliebene Verabreichung der Medikamente an die Hunde Dritte, hier insbesondere ihre Nichte, verantwortlich zu machen, indem sie darauf verweist, diese hätten ihren Hinweiszettel und die darauf befindlichen sowie weiteren mündlichen Anweisungen nicht beachtet. Mit diesem Vorbringen verdeutlicht die Klägerin, dass es ihr an der für eine ordnungsgemäße Tierhaltung unerlässlichen Einsicht daran fehlt, dass ihr offenkundig schwerer Alkoholmissbrauch zu Tierleiden verursachenden Haftungsdefiziten geführt hat. Dass hier nicht nur ein einmaliger und vereinzelt gebliebener Alkoholmissbrauch mit damit verbundenen Defiziten bei der Tierhaltung vorlag, wird darüber hinaus auch durch Feststellungen anlässlich in der Vergangenheit vorgenommener tierschutzrechtlicher Kontrollen belegt. Bereits während einer am 6. Oktober 2010 durchgeführten Tierschutzkontrolle stellte die Amtstierärztin des Beklagten S. in den Wohnräumen der Klägerin Kotspuren und auf der Terrasse und im Garten diverse Kothaufen fest. Auch konnte die Amtstierärztin zum damaligen Zeitpunkt eine Alkoholfahne bei der Klägerin wahrnehmen. Schon zum damaligen Zeitpunkt wiesen die Wolfshunde Pflegedefizite in Form verfilzter Haarbüschel an den Hinterläufen und einer der Mischlingshunde zu lange und ungeschnittene Krallen auf. Auch bei einer ein Jahr später am 5. Oktober 2011 durchgeführten Kontrolle war das Fell der Wolfshunde stellenweise verfilzt und dreckig, auch wenn das Haus und Grundstück auf die Amtstierärztin insgesamt einen etwas aufgeräumteren und saubereren Eindruck machten. Darüber hinaus untermauern die beiden schriftlichen Angaben der (ehemaligen) Freundinnen der Klägerin, Frau F. und Frau U. , wonach die Klägerin aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit und damit einhergehender Alkoholexzesse in den vergangenen Jahren mehrfach nicht in der Lage war, sich um ihre Hunde zu kümmern, weshalb diese vorübergehend bei der Züchterin ‑ dabei handelte es sich wohl um Frau Q2. ‑ untergebracht werden mussten, die von der Beklagten getroffene Prognose, die Klägerin werde aufgrund ihrer Alkoholerkrankung auch zukünftig bei der Haltung von Tieren tierschutzrechtlichen Vorschriften zuwider handeln. Insbesondere decken sich die Angaben von Frau F. und Frau U. auch mit der schriftlichen Stellungnahme der Frau Q2. vom 21. Juni 2013, bei der die Hunde untergebracht wurden. Diese bestätigte darin, dass die beiden Wolfshunde vor ca. 5 Jahren schon einmal wegen der Alkoholabhängigkeit der Klägerin und damit einhergehender Defizite in der Tierhaltung bei ihr zur Pflege waren.
Somit ist die aufgrund der Aktenlage und eingeholter Stellungnahmen von Zeugen der Vorfälle vorgenommene Prognose des Beklagten im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung hinsichtlich zukünftiger Verstöße der Klägerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen rechtlich nicht zu beanstanden. Diese wird insbesondere auch nicht durch die nervenärztliche Bescheinigung des Dr. med. I4. vom 18. Juli 2013 in Frage gestellt. Zwar waren die Laborwerte der Klägerin unauffällig und bestätigten den Eindruck des Arztes über deren Stabilisierung. Eine kurze Abstinenz der Klägerin nach der bis zum 4. Juni 2013 andauernden einwöchigen Entgiftung bis Mitte Juli 2013 belegt jedoch eine für die tierschutzgerechte Haltung erforderliche längere Abstinenz der Klägerin und eine Reflektion der Alkoholproblematik mit einer Einsicht in die bestehenden Haftungsdefizite und deren Behandlungsbedürftigkeit noch nicht. Auch der behandelnde Neurologe weist auf die dauerhafte Abstinenz der Klägerin als entscheidendes Kriterium für die Möglichkeit artgerechter Tierhaltung hin. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Klägerin sich nur auf eine Entgiftungsbehandlung, aber offensichtlich nicht auf eine längerfristig suchttherapeutische Behandlung einlassen wollte, waren jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung hinreichende Anhaltspunkte für eine positive Prognose im Hinblick auf eine rechtskonforme Tierhaltung nicht gegeben.
Ohne dass dies entscheidungserheblich ist, wird dieser Eindruck auch durch die Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verstärkt, die jegliche Selbstreflektion und Einsichtsfähigkeit in die alkoholabhängig bedingten Defizite vermissen lässt.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Haltungsdefizite durch die Alkoholabhängigkeit und damit krankheitsbedingt zu erklären sind. Denn der Erlass einer Haltungsuntersagung erfolgt zur Vermeidung tierschutzrechtlicher Verstöße und zukünftiger Leiden von Tieren und setzt ein schuldhaft vorwerfbares Verhalten des Halters ‑ hier der Klägerin ‑ nicht voraus. Maßgebend ist allein, dass das Verhalten ursächlich für die Schmerzen, Leiden oder erheblichen Schäden der Tiere waren. Das ist hier aber der Fall.
Auch ansonsten lässt die Entscheidung des Beklagten keine Ermessensfehler erkennen. Die Haltungsuntersagung ist dazu geeignet, zukünftige Leiden durch die Tierhaltung der Klägerin zu vermeiden. Sie ist auch erforderlich, weil mildere und ebenso effektive Maßnahmen nicht ersichtlich sind. Schließlich wird die Klägerin durch die Haltungsuntersagung auch nicht unverhältnismäßig in ihren Rechten beeinträchtigt. Angesichts des verfassungsrechtlich in Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) und landesverfassungsrechtlich in Art. 29 a Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen normierten Staatsschutzziels des Tierschutzes ist es der Klägerin zumutbar, derzeit keine Tiere halten zu dürfen.
Unabhängig davon hat die Klägerin die Möglichkeit, beim Beklagten unter Bedingung einer nachgewiesenen dauerhaften Abstinenz die Wiedergestattung der Tierhaltung zu beantragen.
Die in Nummer 1) der Verfügung darüber hinaus enthaltene Anordnung an die Klägerin, den am 3. Juni 2013 vorhandenen Fischbestand im Aquarium bis zum 30. August 2012 aufzulösen und einen Nachweis über den Verbleib zu erbringen stellt sich auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gleichfalls als rechtmäßig dar. Danach kann die Tierschutzbehörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Hier ist die Abgabe der Fische und der Nachweis des Verbleibs erforderlich, weil die Klägerin aufgrund der rechtmäßigen Haltungsuntersagung keine Tiere ‑ und damit auch keine Fische ‑ mehr halten darf.
Da die Klägerin mit der Klage unterlegen ist, trägt sie insoweit gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil ab, weil die nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.