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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 K 2903/17.A·02.08.2020

Subsidiärer Schutz für armenischen Wehrpflichtigen wegen Misshandlungsrisiko

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von subsidiärem Schutz, Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das BAMF; Asyl und Flüchtlingsschutz nahm er zurück. Streitpunkt war, ob ihm bei Rückkehr nach Armenien als Wehrpflichtigem ein ernsthafter Schaden droht. Das Gericht bejahte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Militärdienst aufgrund fortbestehender Misshandlungsstrukturen und zahlreicher Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen. Das BAMF wurde zur Zuerkennung subsidiären Schutzes verpflichtet; Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidung wurden aufgehoben, das Verfahren im Übrigen eingestellt.

Ausgang: Klage nach Teilrücknahme im Übrigen erfolgreich: subsidiärer Schutz zuerkannt sowie Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass dem Betroffenen im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht.

2

Für die Prognose des ernsthaften Schadens ist eine zusammenfassende Würdigung aller Umstände maßgeblich; die für das Risiko sprechenden Tatsachen müssen gegenüber entgegenstehenden Umständen überwiegen ("real risk").

3

Auch ohne vorverfolgungs- bzw. vorschadensbegründende Umstände im Herkunftsstaat kann subsidiärer Schutz zuerkannt werden, wenn sich die Gefährdungslage aufgrund konkreter persönlicher Umstände aktuell so verdichtet, dass jederzeit mit dem Eintritt des ernsthaften Schadens zu rechnen ist.

4

Drohen Wehrpflichtigen im Herkunftsstaat aufgrund fortbestehender, strukturell verankerter Misshandlungspraktiken im Militärdienst schwere Übergriffe, kann dies einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen.

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Wird subsidiärer Schutz zuerkannt, fehlt es regelmäßig an den Voraussetzungen für eine auf den Herkunftsstaat bezogene Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG sowie für ein daran anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 155 Abs. 2 VwGO§ 42 VwGO§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2017 verpflichtet, den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten nach § 4 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Tatbestand

2

Der am 08. August 1998 in B.        geborene ledige Kläger ist armenischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit und armenische-orthodoxer (gregorianischer) Religionszugehörigkeit.

3

Die Klage seiner Eltern und seines Bruders wird unter dem Az. 8 K 1428/17.A gesondert verhandelt und entschieden.

4

Am 17. September 2014 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.

5

Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gab der Kläger am 17. September 2014 unter anderem an, am 05. August 2014 sein Herkunftsland verlassen zu haben und mit einem PKW unter anderem über Russland am 02. September 2014 nach Deutschland gelangt zu sein. Die Reisekosten könne er nicht beziffern, weil sich seine Eltern darum gekümmert hätten.

6

Am 31. August 2016 wurde der Kläger in armenischer Sprache angehört. Hierzu nahm das Bundesamt im Wesentlichen folgendes Protokoll auf:

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„1. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe?

8

Antwort: Ich bin Armenier.

9

2. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen?

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Antwort: Ich weiß es nicht. Nicht, dass ich wüsste.

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Frage (F.): Haben Sie in Armenien eine Geburtsurkunde besessen?

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Antwort (A.): Ja.

13

F.: Wo befindet sich die Geburtsurkunde?

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A.: In Armenien.

15

F.: Können Sie mir heute irgendwelche Ausweisdokumente aus Armenien vorlegen?

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A.: Nein.

17

F.: Mit welchen Papieren sind Sie aus Armenien ausgereist?

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A.: Ich weiß es nicht, meine Eltern haben alles organisiert.

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3. Aus welchen Gründen können Sie keine Personalpapiere vorlegen?

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Antwort: Entfällt

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4. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland.

22

Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo?

23

Antwort: B.        , P.      . Ich habe mich dort bis zur Ausreise aufgehalten. Ich habe dort seit meiner Geburt gelebt.

24

F.: Mit wem haben Sie unter der Anschrift gelebt?

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A.: Ja, meine Eltern und meine Großeltern sowie mein Bruder haben dort auch gelebt.

26

F.: Wer lebt jetzt unter dieser Anschrift aktuell?

27

A.: Das ist meine Tante väterlicherseits.

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5. Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

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Antwort: August 2014

30

6. Wann sind Sie in Deutschland eingereist?

31

Antwort: September 2014

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7. Haben Sie sich vor Ihrer Einreise nach Deutschland vorübergehend in einem anderen Land aufgehalten?

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Antwort: Ja.

34

In welchem Land?

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Antwort: Russland.

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F.: Wo genau in Russland waren Sie und bei wem?

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A.: In K.        , bei meiner Tante väterlicherseits.

38

F.: Warum waren Sie dort hingereist?

39

A.: Wegen der Krankheit meines Bruders waren wir dort, sie haben uns dann nach

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Deutschland geschickt.

41

F.: Wer genau hat sie nach Deutschland geschickt?

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A.: Der Mann meiner Tante.

43

F.: Wie lange waren Sie bei Ihrer Tante in Russland?

44

A.: Drei Wochen.

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8. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern!

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Antwort: Vater: L.         , L1.       ; Mutter: L.         , B1.     (beide Antragsteller unter Az. 5814321-422); Adresse im Heimatland: siehe unter 4.)

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Vermerk:

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Der Antragsteller teilt mit, dass mit dem Nachnamen bei der Antragstellung ein Fehler unterlaufen sei. Korrekterweise hießen sie L2.       . Allerdings könnten heute keine originalen Ausweisdokumente vorgelegt werden, die die falsche Schreibweise widerlegen würden. Daher verbleibt es bei der bisherigen Schreibweise.

49

9. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland?

50

Antwort: Zwei Tanten sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits, eine weitere lebt in Russland, eine Oma und ein Onkel.

51

10. Wie lauten die Personalien Ihres Großvaters väterlicherseits?

52

Antwort: L2.       , U.     (verstorben)

53

11. Welche Schule(n)/ Universität(en) haben Sie besucht?

54

Antwort: Ich habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht.

55

12. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet?

56

Hatten Sie ein eigenes Geschäft?

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Antwort: Ich habe keinen Beruf erlernt. Ich war noch Schüler.

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F.: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt dort finanziert?

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A.: Meine Familie hat mich ernährt.

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13. Haben Sie Wehrdienst geleistet?

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Antwort: Nein.

62

Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen. Weiterhin hat er alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

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Bitte schildern Sie mir nun vollständig und so anschaulich wie möglich, warum Sie im August 2014 aus Ihrem Heimatland Armenien ausgereist sind und hier Asyl beantragt haben. Was hat sich wann, wo, unter Beteiligung welcher Personen im Einzelnen genau zugetragen und Sie letztlich zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen?

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A.: Wegen der Krankheit meines Bruders und weil wir einen schlechten Lebensstandard dort hatten. Ich konnte die Schule nicht normal besuchen. Das sind die einzigen Gründe.

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Vermerk: Antragsteller schweigt.

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F.: Sind Sie persönlich in Ihrem Heimatland verfolgt worden?

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A.: Nein.

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F.: Hatten Sie Schwierigkeiten mit Behörden oder der Polizei?

69

A.: Nein.

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F.: Aus welchem Grund konnten Sie Ihre Schule nicht „normal“ besuchen?

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A.: Alles war sehr teuer. Die Bücher waren sehr teuer, ich musste das alles selber bezahlen.

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F.: Haben Sie selbst in Armenien auch gearbeitet?

73

A.: Nein.

74

F.: Was müssten Sie persönlichen befürchten, wenn Sie nach Armenien zurückkehren?

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A.: Ich habe hier sehr viele Freunde, die ich in Armenien nicht habe. Ich habe hier gelernt mit Gesetzen zu leben. Dort kann ich gar nicht leben. Dort ist das Leben sehr teuer.

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F.: Gibt es sonst noch andere Gründe, die wir bislang noch nicht besprochen, die einer Rückkehr in Ihr Heimatland entgegenstehen?

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A.: Nein.

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Dem Antragsteller wird erläutert, dass das Bundesamt bei einer eventuellen Ablehnung des Asylantrages und der damit einhergehenden Abschiebungsandrohung oder –anordnung, die Anordnung und/ oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu prüfen hat. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Dies wären unter anderem: Familienmitglieder in Deutschland (mit/ ohne

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Aufenthaltstitel), ein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich

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aufhaltenden Minderjährigen oder die Ausübung des Umgangsrechts mit diesem oder andere schutzwürdige Belange.

81

A.: Hierzu möchte ich sagen, dass ich keinerlei schutzwürdige Belange vorzubringen habe.

82

Schlusssatz:

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Ich habe keine weiteren Fragen mehr. Möchten Sie noch etwas sagen, bevor ich die Anhörung nunmehr abschließe?

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A.: Nein.

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Auf Nachfrage erklärt der Antragsteller, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Er wird nochmals auf seine Verpflichtung hingewiesen, jede Adressenänderung dem Bundesamt unter Angabe seines Aktenzeichens sofort mitzuteilen.

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Er bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab.

87

Der Antragsteller hat auf die Rückübersetzung der verfassten Niederschrift ausdrücklich und auf eigenen Wunsch verzichtet, obwohl er darüber belehrt wurde, dass der Verzicht auf die Rückübersetzung dazu führt, dass eventuelle Missverständnisse und Fehler bei der Protokollierung nicht korrigiert werden und bei der anschließenden Entscheidung dadurch nicht berücksichtigt werden können. Er hat dies auf dem Kontrollbogen, der Bestandteil der Niederschrift ist, bestätigt. Auf dem Kontrollbogen befindet sich auch die Unterschrift des Dolmetschers.

88

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Anhörung wird nachgesandt. Ein Abdruck des Kontrollbogens wurde ihm übergeben.

89

Dauer der Anhörung von 11:20 Uhr bis 12:05 Uhr ( 45 Min.)“

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08. März 2017 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Der Kläger wurde unter Abschiebungsandrohung nach Armenien aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

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Er sei offensichtlich kein Flüchtling, da er nicht ansatzweise geltend gemacht habe, anlässlich eines Verfolgungsgrundes einer Verfolgungshandlung zu unterliegen. Einzig habe er die Erkrankung seines Bruders sowie wirtschaftliche Gründe angeführt. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere begründe eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage kein solches Verbot.

93

Am 20. März 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen noch Folgendes geltend macht:

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Es bestehe die konkrete Gefahr, dass ihm bei seiner Einberufung zum Wehrdienst in der armenischen Armee Misshandlungen durch Vorgesetzte oder andere Personen drohten.

95

Der Kläger beantragt sinngemäß,

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              die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. März 2017 zu verpflichten, bezüglich des Klägers den subsidiären Schutz festzustellen,

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              hilfsweise,

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              festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

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              hilfsweise,

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              die Beklagte unter Aufhebung des Verfügungspunktes 6 des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ermessensfehlerfrei erneut zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sich auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides. Darüber hinaus macht sie mit Klageerwiderungsschreiben vom 04. Mai 2017 im Wesentlichen noch geltend, dass es seit Ende 2003 für jeden wehrpflichtigen Bürger Armeniens die Möglichkeit gebe, statt des Militärdienstes alternativ einen Zivildienst abzuleisten. Am 08. Juni 2013 habe das armenische Parlament eine Gesetzesnovelle bezüglich des Zivildienstes verabschiedet, die am 25. Juni 2013 mit einer Durchführungsvorschrift ergänzt worden sei. Das Zivildienstgesetz des Landes entspreche europäischen Standards. Der armenische Präsident Sarkissjan habe auf die jüngsten Gesetzesänderungen verwiesen und betont, dass, wer aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wolle, nach der beschlossenen Verfahrensweise nun straffrei bleibe.

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In der armenischen Armee komme es vereinzelt zu massiven Übergriffen und Misshandlungen gegenüber Rekruten durch Vorgesetzte und dienstältere Soldaten, die bis zum Tod führen könnten. Dies habe zur Empörung in der Öffentlichkeit geführt. Der armenische Verteidigungsminister Ohanian habe daraufhin versprochen, die Misshandlungs- und Todesfälle in der armenischen Armee lückenlos aufzuklären. Auch seien gegen einzelne Täter entsprechende dienst- und strafrechtliche Maßnah-men ergriffen worden.

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Ohanian habe betont, dass diese Vorgehensweise bereits zu einem Rückgang der Anzahl der misshandelten Soldaten und der Todesfälle in der Armee geführt habe. Zusätzlich sei im Verteidigungsministerium im November 2015 ein Zentrum zur Wahrung der Menschenrechte in den Streitkräften unter Aufsicht des Verteidigungs-ministers eingeführt worden.

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Die Aufklärungsquote bei Misshandlungsfällen sei eher gering. Es lägen keine Er-kenntnisse vor, dass Rückkehrer aus dem Ausland in höherem Maße von solchen Übergriffen betroffen seien als ortsansässige Wehrpflichtige. Vom Kläger seien keine drohenden erheblichen Misshandlungen glaubhaft gemacht worden.

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Das Gericht hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes und ein Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. U1.     T.        zu der Frage, ob und gegebenenfalls mit welchen Misshandlungen Rekruten beim armenischen Militär mit welcher Wahrscheinlichkeit heute noch nach der sogenannten „Samtenen Revolution“ zu rechnen haben, eingeholt. Insoweit wird auf die Gerichtsakte/Beiakte 2 Bezug genommen.

108

Mit Beschluss vom 28. März 2017 hat das Gericht einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (8 L1007/17.A) und einem weiteren Antrag mit Beschluss vom 03. April 2017 stattgegeben (8 L1144/17.A).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten

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8 K1428/17.A, 8 L1007/17.A und 8 L1144/17. A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat seine Klage zurückgenommen, soweit ursprünglich auch die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wurden.

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Insoweit war das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen.

114

Die (verbliebene) zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO hat Erfolg.

115

Soweit das Bundesamt in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides den Antrag des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6. des Bescheides sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr.3).

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Für die Feststellung der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG enthaltenen Abschiebungsverbote gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Das bedeutet, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens nach § 3c AsylG von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lageoder willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist

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oder nicht (Nr. 3). Ferner wird in entsprechender Anwendung des § 3e AsylG subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht.

119

Bei der Prüfung der subsidiären Schutzberechtigung ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Die relevanten Rechtsgutverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

120

Vgl.              Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 31. Januar 2013– 10 C 15.12 –, juris Rn. 38; Oberverwaltungsgericht für dasLand Nordrhein Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. August 2014– 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 34.

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Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 – Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Schutzsuchenden nach Abwägung aller festgestellten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten.

122

Vgl.              OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, a.a.O. Rn. 253; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. August 2014 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 33.

123

Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob bereits vor der Ausreise ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG drohte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9 – Qualifikationsrichtlinie II – QRL II) ist allerdings die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsstaat bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

124

Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines Schadens entkräften. Wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft des im Heimatland erlittenen Schadens bzw. der dort eingetretenen Bedrohung durch einen ernsthaften Schaden entkräftet. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

125

Vgl.              OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris Rn. 34.

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Drohte dem Ausländer demgegenüber vor der Ausreise aus seinem Heimatland kein ernsthafter Schaden, kann subsidiärer Abschiebungsschutz regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn ihm zukünftig nach den konkreten Fallumständen ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Dies setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit jederzeitigem Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.

127

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, juris Rn. 14.

128

Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der QRL II dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 lit. b) QRL II auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 15 lit. b) QRL II und des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen.

129

Vgl.              EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. und vom 11. Juli 2006 – 54810/00 –, NJW 2006, 3117; EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, NVwZ 2009, 705 Rn. 28 (zur wortgleichen Vorgängerregelung in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, a.a.O. Rn. 22.

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Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen.

131

Vgl.              VGH BW, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 32.

132

Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Armenien ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, d.h. durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

133

Der Kläger befindet sich im wehrpflichtigen Alter und hat noch keinen Wehrdienst geleistet. Nach seiner Einberufung zum Militärdienst sind schwere Misshandlungen des Klägers zu befürchten.

134

Denn nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes kommen Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte weiterhin vor. Nach Erhebungen der Nichtregierungsorganisation (NRO) „Helsinki Citizens’ Assembly Vanadzor“ sind nur ein Viertel der zwischen 2010 und 2013 registrierten Todesfälle in den armenischen Streitkräften auf Kampfhandlungen zurückzuführen. Nach Informationen des Generalstaatsanwalts gab es im Jahr 2018 elf Selbstmordfälle (2017: 10). Ein nicht unerheblicher Teil war Folge von Unfällen sowie Misshandlungen von Rekruten oder sonstigen Auseinandersetzungen.

135

Vgl.              Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Lagebericht Stand: Februar 2019) S. 12 f.

136

Nach Erhebungen der NRO „Helsinki Citizens’ Assembly Vanadzor“ haben nur 20 von 49 der im Jahr 2019 registrierten Todesfälle in den armenischen Streitkräften einen unmittelbaren Bezug zum Militärdienst. Nach Informationen der NRO gab es danach im Jahr 2019 zehn Selbstmordfälle, nach den offiziellen Zahlen des Generalstaatsanwalts waren es neun Fälle. Ein Teil war danach Folge von Unfällen sowie Misshandlungen von Rekruten oder sonstigen Auseinandersetzungen.

137

Vgl.              Lagebericht vom 27. April 2020 (Stand: Februar 2020), S. 13

138

In der Armee in Armenien besteht immer noch das bereits in der Armee der UdSSR etablierte Herrschafts- und Foltersystem der „djedowschtschina“ („Großväterherr-schaft“). Dabei werden Rekruten nach ihrer Einberufung zum Militärdienst immer noch zum Teil schwer misshandelt. Bei den Tätern handelt es sich um ältere Wehrdienstleistende, die ihrerseits grundlos misshandelt worden sind, um freiwillige Soldaten oder Vorgesetzte, die grundlos oder eigenmächtig handeln. Geringfügiges Fehlverhalten der Rekruten wird mit Erniedrigungen und/oder körperlichen Miss-handlungen bestraft. Bei den Misshandlungen handelt es sich um Delikte von verbalen Beleidigungen über Gelderpressungen, körperliche Misshandlungen bis hin zu vorsätzlichen Tötungen.

139

Vgl.              Verwaltungsgericht (VG) Schwerin, Urteil vom 28. März 2014 – 3 A 162/11 As –, juris Rn. 21 ff., VG Arnsberg, Urt.v. 25. Juni 2019 – 8 K 4344/17.A –.

140

Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten von Frau Dr. U1.     T.        , an dessen Wahrheitsgehalt zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, hat die Daten-bank „Safe Soldiers“ der armenischen NRO „Peace Dialogue“ für den Zeitraum 1994 bis 2016 (nach Ende des bewaffneten Konfliktes in und um Berg-Karabach) über 900 Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen, die auf Tötungen, Selbstmord, (häufig ungeklärte) Unfälle mit Todesfolge und Vernachlässigung der Soldaten zurück-gingen, zu verzeichnen. Über einen Zeitraum von sechs Jahren, von 2010 bis 2015, hätten die Streitkräfte der Republik Armenien sowie der international nicht aner-kannten Republik Berg-Karabach insgesamt 206 Todesopfer, davon 48 durch Selbst-mord und 43 durch Mord, zu verzeichnen. Für den Zeitraum von 2010 bis 2016 seien 50 Morde gegenüber 59 Selbstmorden festzustellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe im März 2019 über 16 Fälle aus Armenien entschieden, von denen zwei Misshandlungen bzw. einen Todesfall (2016) während des Wehrdienstes, aber außerhalb von Kamphandlungen betroffen hätten. Ein Vertreter der Organisation „Peace Dialogue“ habe zwar festgestellt, dass die armenische Regierung Maßnahmen zur Verbesserung der Menschenrechte in der Armee ergriffen habe. In der von der Regierung am 27. Februar 2014 ange-nommenen Nationalen Strategie zum Schutz der Menschenrechte sei beschlossen worden, die Maßnahmen zur Beseitigung von Missbräuchen in den Streitkräften zu verstärken und eine rasche, unparteiische und gründliche Untersuchung von Todesfällen ohne Kampfhandlungen zu gewährleisten. Die gleiche Priorität bleibe im Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte 2017-2019 bestehen, der vor April 2017 angenommen werde. Viele Menschenrechtsaktivisten bezweifelten jedoch, dass solche Maßnahmen ausreichten. In den meisten Todesfällen außerhalb von Kampfeinsätzen behaupteten armenische Menschenrechtsschützer, dass die Verantwortlichen nicht strafrechtlich verfolgt und Fälle vertuscht würden, was zu neuen Verbrechen führe. Ähnlich abwägend und wiederrum gestützt auf die NRO „Peace Dialogue“ heiße es im Landesbericht für Menschenrechte des US-Außenministeriums für Armenien im Jahr 2018, dass NROs Bedenken äußerten, dass die Regierung nicht rechtzeitig und genau über Todesfälle in der Armee berichtet habe. Nach Angaben der unabhängigen (und separaten) Überwachung von Todesfällen ohne Kampf durch die NROs „Peace Dialogue“ und „Helsinki Citizens‘ Assembly Vanadzor“ habe es in der ersten Jahreshälfte 24 Todesfälle ohne Kampf gegeben. Als Reaktion auf die von der NRO „Peace Dialogue“ angeforderten Informationen habe das Verteidigungsministerium 31 solcher Vorfälle für den gleichen Zeitraum gemeldet. Menschenrechts-NROs stellten fest, dass das Verteidigungsministerium nach jahrelanger Ablehnung nach dem Regierungswechsel im Mai offener geworden sei, als Reaktion auf Anfragen nach Informationen über die Zahl der Todesfälle in der Armee. Dennoch trügen die Diskrepanzen zwischen der Regierung und den NROs, die zum Teil auf eine unterschiedliche Klassifizierung der militärischen Todesfälle durch das Verteidigungsministerium und die Zivilgesellschaft zurückzuführen seien, weiterhin zum allgemeinen Misstrauen gegenüber offiziellen Informationen bei.

141

Vgl.              T.        , Gutachten vom 15. April 2019 an das erkennende Gericht in dem Verfahren 8 K 2903/17.A, S. 8 ff. des Abdrucks.

142

Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der „Samtenen Revolution“ im Jahr 2018 und dem damit einhergehenden Machtwechsel eine größere Transparenz und intensivere strafrechtliche Aufarbeitung von Missständen bewirkt worden zu sein scheint. Am 24. August 2018 sei erstmals in den letzten Jahren eine strafrechtliche Untersuchung zu einem Todesfall in den Streitkräften eingeleitet worden. Auch habe Premierminister Pashinyan den Chef des Generalstabs der Streitkräfte, Mowses Hakobjan, am 24. Mai 2018 entlassen. Viele Familien von Soldaten, die unter Nichtkampfbedingungen gestorben seien und weiterhin eine Untersuchung der Todesfälle forderten, hätten behauptet, dass Hakobjan maßgeblich dazu beigetragen habe, solche Todesfälle zu vertuschen. Medienberichten zufolge hätten die Strafverfolgungsbehörden die Untersuchungen zu einigen der älteren Todesfälle im Nichtkampfbereich wieder aufgenommen.

143

Vgl.              T.        , Gutachten vom 15. April 2019 an das erkennende Gericht in dem Verfahren 8 K 2903/17.A, S. 11 f. des Abdrucks.

144

Auch wenn es sich bei diesen Entwicklungen ohne Zweifel um einen Schritt in die richtige Richtung handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Strukturen, die sich über Jahrzehnte hinweg etabliert und entwickelt haben, in wenigen Monaten auflösen lassen. So geht auch Frau Dr. T.        davon aus, dass abzuwarten sei, ob diese relativen Verbesserungen dem Umstand geschuldet seien, dass 2018 ein Wahljahr gewesen sei bzw. die neue Elite sich bei den Wählern durch ein entschiedeneres Vorgehen gegen das als korrupt empfundene bisherige Establishment habe empfehlen wollen.

145

Vgl.              T.        , Gutachten vom 15. April 2019 an das erkennende Gericht in dem Verfahren 8 K 2903/17.A, S. 12 des Abdrucks.

146

              Vgl. insbesondere OVG NRW, B.v. 29.Oktober 2019 – 11 A 2965/19.A – (Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung der Beklagten) zu VG Arnsberg, Urt. v. 25. Juni 2019 – 8 K 4344/17.A –.

147

Der am 8. August 1998 geborene Kläger ist im wehrpflichtigen Alter (18-27 Jahre).

148

Eine Ausmusterung wegen erheblicher Gesundheitsprobleme ist auszuschließen, da der Kläger allem Anschein nach gesund ist. Eine Ausmusterung etwa durch Bestechung zu erreichen, erscheint zwar nicht in jedem Fall unmöglich. Es ist jedoch nach der gutachterlichen Stellungnahme der Frau Dr. T.        davon auszugehen, dass es hierzu zumindest gewisser Beziehungen zu Entscheidungsträgern innerhalb des Militärs bedarf. So hätten im August 2018 armenische Medien berichtet, das „hochrangige Beamte“ des Landes noch immer versuchten, ihre Söhne vom Militärdienst frei zu kaufen. Solche Kontakte des Klägers sind nicht ersichtlich. Die tatsächliche Rekrutierung ist demnach hoch wahrscheinlich.

149

Eine Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst entfällt mangels entsprechender Gründe. Namentlich sind sein im Jahre 1964 geborener Vater und seine im Jahre 1974 geborene Mutter noch nicht im Rentenalter. Auch die Behinderung seines Bruders führt nicht zur Zurückstellung, weil seine Eltern bei seinem Bruder wohnen,

150

vgl.              T.        , aaO..

151

In Betracht käme lediglich eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Auch hiervon ist indes nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen nicht auszugehen. Zum einen hat sich der Kläger selbst mit dieser Frage bislang nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Er geht vielmehr irrig davon aus, dass diese Möglichkeit nicht besteht. Das Gericht räumt ein, die genaueren Umstände des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens in Armenien nicht zu kennen. Aus den gerichtsbekannten Erfahrungen mit dem früher praktizierten Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern schließt das Gericht indes, dass der Kläger, der sich offensichtlich nicht ansatzweise mit den Gründen für eine Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt hat, insoweit chancenlos wäre.

152

Dem Kläger drohen nach alledem derzeit bei einer Rückkehr nach Armenien massive Menschenrechtsverletzungen. Angesichts der vorliegenden Zahlen von Todesfällen in den Streitkräften außerhalb von Kampfhandlungen sowie einer anzunehmenden hohen Dunkelziffer ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den festgestellten Verstößen lediglich um vernachlässigbare „Ausreißer“ bei der Armee handelt. Ob bei dieser Betrachtung die Heranziehung mathematischer Wahrscheinlichkeiten auszu-schließen ist,

153

              so VG Schwerin, Urteil vom 28. März 2014 – 3 A 162/11 As –, a.a.O. Rn. 40 f.,

154

kann dahinstehen. Insoweit ist allerdings anzumerken, dass Mathematik und Ethik nicht im Gegensatz zueinander stehen.

155

Ist nach alledem die Beklagte verpflichtet, den Kläger als subsidiär Schutzberech-tigten anzuerkennen, liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsan-drohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes sowie für das unter Ziffer 6. des Bescheides ausgesprochene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht vor (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG).

156

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs.2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

158

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

159

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

160

1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

161

2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

162

3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

163

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

164

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG).

165

X.