Kein Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen Nachbarbetriebe
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten vom Kreis ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen zwei benachbarte Gewerbebetriebe wegen Lärm, Staub und Lackgerüchen und verlangten eine Neubescheidung ihres Antrags. Das VG Arnsberg verneinte schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 BImSchG und stellte auf den maßgeblichen Gebietscharakter nach § 34 BauGB ab, der jedenfalls Mischgebietsmaßstäbe rechtfertigt. Aus den Ortsbesichtigungen und den eigenen Aufzeichnungen der Kläger ergaben sich keine erheblichen Belästigungen über das in Mischgebieten Zulässige hinaus. Soweit Verstöße gegen (bau-)genehmigungsrechtliche Vorgaben behauptet wurden, sei hierfür nicht der Beklagte, sondern die Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Ausgang: Bescheidungsklage auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten mangels schädlicher Umwelteinwirkungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nachbarpflichten aus § 22 Abs. 1 BImSchG vermitteln dem Nachbarn einen Anspruch auf behördliches Einschreiten nur bei feststellbaren schädlichen Umwelteinwirkungen.
Schädliche Umwelteinwirkungen setzen bei Belästigungen eine Erheblichkeit voraus; maßgeblich sind Art, Ausmaß und Dauer der Immissionen sowie Gebietsart und Vorbelastung.
Für die immissionsschutzrechtliche Bewertung der Zumutbarkeit ist bei fehlendem Bebauungsplan der faktische Gebietscharakter nach § 34 Abs. 1 BauGB anhand der tatsächlich vorhandenen Nutzungen zu bestimmen.
Liegt der betroffene Bereich jedenfalls auf dem Niveau eines Mischgebiets, besteht ein Abwehranspruch nur gegen Immissionen, die die für Mischgebiete zulässigen Werte überschreiten.
Behauptete Verstöße gegen fortgeltende bauaufsichtliche Genehmigungen begründen keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegenüber einer hierfür unzuständigen Behörde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner;außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem Beklagten ein Einschreiten gegen die Beigeladenen auf der Grundlage immissionsschutzrechtlicher Vorschriften. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. Flur Flurstück. Dieses Grundstück erstreckt sich nordwestlich der hier im Wesentlichen von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Straße „F. “; es ist mit dem Wohnhaus „F. “ bebaut. Südwestlich benachbart ist das Grundstück „F. “, dem in nordwestlicher Richtung ein privater Reitplatz folgt. Dieser grenzt im Westen an einen mehrere Meter hohen Bahndamm der Eisenbahnstrecke I. –T. . Nordöstlich des Grundstücks der Kläger liegt das Wohnhausgrundstück „F. “. Diesem folgt nach Nordosten das Flurstück, auf dem sich die Beigeladene zu 2. mit der Herstellung von Containern in Stahlbauweise befasst. Südlich der Straße erstreckt sich das Flurstück der Beigeladenen zu 1., die der Herstellung von Betonfertigteilen nachgeht. Nordöstlich der Flurstücke beschreibt die Straße „F. “ eine Linksbiegung und verläuft nun in nördlicher Richtung. Östlich der Straße und nördlich der hiervon abzweigenden Straße „T1.-----weg “ liegt das Flurstück, das von der Beigeladenen zu 1. im Wesentlichen als Lager genutzt wird. Weiter östlich finden sich beiderseits des T1.----weges Wohnhäuser. Westlich des nach Norden führenden Teilstücks der Straße „F. “ liegt nördlich des Anwesens der Beigeladenen zu 2. das Flurstück, auf dem ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb angesiedelt ist. Diesem Grundstück folgt nach Norden das Betriebsgrundstück einer kleinen Brauerei, zu der auch ein Werksausschank gehört. Sodann folgt nach Norden ein derzeit nicht genutztes und nicht bebautes Grundstück, das im Norden an eine Böschung grenzt. Oberhalb dieser Böschung und auch westlich des Brauereigrundstücks erstrecken sich die großflächigen Anlagen eines Betriebes zur Warmrohrfertigung, der nach seiner Anlagenart in der immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung angesiedelt ist. Östlich dieses Abschnitts der Straße „F. “ finden sich – soweit von außen erkennbar – ausschließlich Wohngebäude.
Die bauliche Anlage auf dem Flurstück der Beigeladenen zu 1. wurde mit Bauschein des Oberkreisdirektors des damaligen Kreises T. vom 4. Oktober 1977 genehmigt. Die Baugenehmigung für den Lagerplatz der Beigeladenen zu 1. auf dem Flurstück datiert vom 4. Juli 2012. Für die bauliche Anlage der Beigeladenen zu 2. auf dem Flurstück liegt der Bauschein des Oberkreisdirektors des Kreises T. vom 8. Juli 1974 betreffend die Errichtung einer Werkhalle mit Büro- und Sozialräumen vor. Beide Betriebe waren zudem Gegenstand diverser Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Mit Bescheid vom 23. Februar 1987 bestätigte das damalige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt T. der Beigeladenen zu 1. die Anzeige einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die bereits vor dem Inkrafttreten des Genehmigungsbedürfnisses nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorhanden war. Mit Bescheid vom 7. März 1995 genehmigte das Staatliche Umweltamt T. der Beigeladenen zu 1. die Errichtung eines Stahlblechzementsilos; hierzu erteilte das Umweltamt am 7. April 1995 einen Änderungsbescheid betreffend den Standort des Silos. Mit Bauschein vom 2. April 1998 genehmigte die Stadt L1. der Beigeladenen zu 1. einen Lagerplatz für Betonfertigteile östlich der auf dem Flurstück vorhandenen Halle. Eine weitere Baugenehmigung vom 2. März 2011 hat das Vorhaben „Zuschlagstoffdosierungsanlage“ zum Gegenstand.
Der Betrieb der Beigeladenen zu 2. war Gegenstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 6. März 1987, die Gegenstand eines über drei Instanzen geführten Verwaltungsprozesses war. Diese Genehmigung wurde später ersetzt durch den Genehmigungsbescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 17. Januar 1991, der das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von 5 m³ oder mehr und eine Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Containern von 7 m² Grundfläche oder mehr“ zum Gegenstand hatte. Dieser Bescheid wurde in dem Klageverfahren mit dem Az. 7 K 1529/92 angefochten. Mit Urteil der 7. Kammer vom 28. Juli 1993 wurde die Klage abgewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen endete jenes Verfahren am 9. Dezember 1994 mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs.
Im Sommer 2013 beschwerten sich die Kläger bei der Stadt L1. über den Betrieb der Beigeladenen zu 2., in dem Container bei offenen Toren lackiert würden. Die Beigeladene zu 1. ziehe ihre Container morgens ab 7:30 Uhr über die öffentliche Straße, was einen ohrenbetäubenden Lärm erzeuge und die Straße in Mitleidenschaft ziehe. Diese Darstellung veranlasste den Beklagten zu einer Überprüfung der örtlichen Situation am 26. August 2013. In einem hierüber gefertigten Vermerk vom 29. August 2013 heißt es: In dem Betrieb der Beigeladenen zu 2. seien Lackierarbeiten durchgeführt worden, was man anhand der Spritzgeräusche nahe dem Tor festgestellt habe. Dort sowie auf dem Hofgelände seien sporadisch Lackiergerüche feststellbar gewesen. Die Abluftanlage sei in Betrieb gewesen; Türen und Tore des Betriebes seien verschlossen gewesen. In dem Betrieb der Beigeladenen zu 1. sei ebenfalls gearbeitet worden. Die Hallentore an der hinteren Hallenseite seien geöffnet gewesen. Transporte seien zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht erfolgt. Eine relevante und belästigende Störeinwirkung durch Geräusche sei nicht festgestellt worden.
Mit Schreiben an die Kläger vom 29. August 2013 teilte der Beklagte Folgendes mit: Bei der örtlichen Überprüfung habe er ‑ der Beklagte ‑ keine unzulässigen Beeinträchtigungen in der Nähe des Wohnhauses der Kläger festgestellt. Falls eine erneute Überprüfung gewünscht werde, sei zunächst eine Prüfung der geltend gemachten Belästigungen am Wohnhaus der Kläger erforderlich. Verwaltungsrechtliche oder ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen die Beigeladenen seien aufgrund der festgestellten Immissionssituation nicht möglich.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2013 wandten sich die Kläger an den Beklagten und machten im Wesentlichen geltend: Beide Firmen, nämlich die Beigeladenen zu 1. und 2., arbeiteten mit offenen Toren. Ihr Grundstück werde durch Betonstaub, Lärm und Lackausdünstungen betroffen. Die öffentliche Straße werde für das Beladen von Lastwagen genutzt. Container würden über die Straße gezogen. Der Durchgangsverkehr habe sich massiv erhöht. Die Kläger würden zu Unrecht als Querulanten dargestellt. Der Beklagte sei aufgefordert, unangekündigte Schallmessungen durchzuführen. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. September 2013 und einem Schreiben an den Landrat des Beklagten vom 2. November 2013 erneuerten und vertieften die Kläger die Darstellung der Belästigungen, denen sie durch die Betriebe der Beigeladenen ausgesetzt seien.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Wesentlichen mit: Bei der Überprüfung am 26. August 2013 habe er die von den Klägern geschilderte Beschwerdesituation nicht festgestellt. Seinerzeit sei in beiden Betrieben gearbeitet worden, ohne dass aktuelle Belästigungen aufgetreten seien. Die Kläger beklagten sich seit 1985 immer wieder über ihre Situation. Sämtlichen Beschwerden sei nachgegangen worden. Es hätten auch Geräuschmessungen stattgefunden, bei denen wiederholt festgestellt worden sei, dass von beiden Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens betreffend den neuen Lagerplatz der Beigeladenen zu 1. sei auch ein schalltechnisches Gutachten angefordert worden. Dieses habe ergeben, dass der zugrundezulegende Immissionsanteil bezogen auf den zulässigen Beurteilungspegel an den Wohnhäusern „F. “ deutlich unterschritten werde. Hierbei habe der Gutachter auch den Werksverkehr mit Gabelstaplern und Aktivitäten entlang der Grundstücksgrenze (Ablegen von selten benötigten Betonteilen) in die Berechnung einbezogen. Soweit die Kläger baurechtliche Abwehransprüche geltend machten, müssten sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde oder die Bauordnungsbehörde (Stadt L1. ) wenden. Weil seine Feststellungen keine Beanstandungen zum Ergebnis gehabt hätten, die ein ordnungsrechtliches oder verwaltungsrechtliches Eingreifen ermöglichten, sei der Vorgang als abgeschlossen zu betrachten. Dies bedeute selbstverständlich nicht, dass die Anlagen der Beigeladenen keiner behördlichen Überwachung mehr unterlägen. Insbesondere im Rahmen der Regelüberwachung und im Zusammenhang mit zukünftigen Änderungen oder Erweiterungsvorhaben würden die Anlagen turnusmäßig aufgesucht und von seiner Behörde überwacht.
Am 6. Februar 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit eingehenden Ausführungen schildern sie die Belästigungen, denen sie durch die Tätigkeiten der Beigeladenen ausgesetzt seien. Sie sind der Auffassung, sie könnten von dem Beklagten ein Einschreiten beanspruchen, wonach Zuwiderhandlungen gegen die Genehmigungslage unterblieben.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober 2013 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 4. September 2013 auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend: Die von den Klägern begehrten Überprüfungen seien erfolgt. Dabei habe er – der Beklagte – keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgestellt.
Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag. Zur Sache trägt sie im Wesentlichen vor: Bei dem fraglichen Gebiet, in welchem die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen angesiedelt seien, handele es sich nach der tatsächlichen baulichen Nutzung um ein Mischgebiet. Die für diese Gebietsart maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach der TA-Lärm würden nicht überschritten. Eine Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten sei danach nicht gegeben.
Die Beigeladene zu 2. stellt ebenfalls keinen Antrag. In der mündlichen Verhandlung hat ihr Inhaber darauf hingewiesen, dass die umfangreichen Aufzeichnungen der Kläger keine Feststellungen über ein betriebliches Geschehen außerhalb der dafür zugelassenen Zeiten enthielten.
In Ausführung des Beschlusses vom 11. Juli 2014 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 21. August 2014 in Augenschein genommen. Auf die über diesen Termin gefertigte Niederschrift (Blätter 140-148 der Gerichtsakte) wird verwiesen. Während des Verfahrens hat der Beklagte zudem mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt, über die sich die Aktenvermerke Blätter 151-154 der Gerichtsakte verhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zahlreichen von den Klägern eingereichten Lichtbilder, den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt L1. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) in der Form der Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zulässig. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 4. September 2013 enthält einen Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen. Diesen Antrag hat der Beklagte jedenfalls mit seinem Schreiben vom 9. Oktober 2013 abgelehnt und festgestellt, ein ordnungsrechtliches oder verwaltungsrechtliches Eingreifen komme nicht in Betracht, so dass der Vorgang als abgeschlossen zu betrachten sei. Diese Mitteilung ist materielle als Verwaltungsakt im Sinne von § 42 VwGO zu werten, der im Zuge des Verpflichtungsbegehrens mit angefochten wird. In Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist die vorliegende Klage auch nicht verfristet. Schließlich ist es anerkannt, dass der Kläger einer Verpflichtungsklage sein Begehren von vornherein auf eine (neue) Bescheidung beschränken kann und er nicht gehalten ist, einen konkreten Verwaltungsakt zu bezeichnen, zu dessen Erlass die Behörde verpflichtet werden soll.
In der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Als Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens kommen die §§ 22, 24 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG) in Betracht. Die in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG normierten Pflichten dienen dem Schutz des Nachbarn, so dass die zuständige Behörde gehalten ist, auf Antrag des Nachbarn die Einhaltung der Pflichten durchzusetzen,
vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 8. Auflage – 2010 –§ 22 Rn. 69.
Im vorliegenden Fall lässt sich allerdings nicht feststellen, dass von den Betrieben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) oder dass unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das Grundstück der Kläger ist durch das betriebliche Geschehen auf den Grundstücken der Beigeladenen und wohl auch auf dem öffentlichen Verkehrsraum vor den Grundstücken zwar gewissen Belästigungen ausgesetzt; bei diesen handelt es sich jedoch nicht um „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinne des Gesetzes. Hierzu bemerkt das Gericht:
Eine schädliche Umwelteinwirkung im hier interessierenden Sinne setzt voraus, dass die negativen Effekte erheblich sind, wobei zwischen Gesundheitsschäden einerseits und sonstigen Schäden sowie Nachteilen und Belästigungen andererseits zu differenzieren ist. Gesundheitsschäden sind immer erheblich und sie müssen auch bei den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen stets vermieden werden,
vgl. nur Jarass aaO § 22 Rn. 31.
Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass selbst nach dem Vorbringen der Kläger die Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht erreicht wird. Hiergegen spricht bereits der doch deutliche Abstand zwischen den jeweiligen Grundstücken, die eine Schädigung der Gesundheit der Bewohner des Hausgrundstücks der Kläger selbst dann nicht befürchten lassen, wenn es etwa in dem Betrieb der Beigeladenen zu 1. besonders laut zugehen sollte oder der Betrieb der Beigeladenen zu 2. Gerüche freisetzt, die auf Lackierarbeiten an den Containern zurückzuführen sind. Im Übrigen, nämlich bei sonstigen Schäden, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen kommt es auf Art, Ausmaß und Dauer der Immissionen einerseits und die Art des Gebiets sowie etwaige Vorbelastungen andererseits an,
vgl. Jarass aaO § 22 Rn. 32.
Ausgehend hiervon liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Grundstück der Kläger erheblichen Belästigungen aus den Betrieben der Beigeladenen ausgesetzt ist. Insofern verkennen die Kläger die bauplanungsrechtliche Situation: Die nähere Umgebung ihres Grundstücks ist nicht ‑ wie die Kläger meinen ‑ als Wohngebiet anzusehen, in welchem die vorhandenen Gewerbebetriebe gleichsam Fremdkörper seien, die den planungsrechtlichen Gebietscharakter nicht beeinflussten. Hiergegen spricht bereits zwingend, dass sowohl die Betriebe der Beigeladenen als auch die weiteren im Tatbestand erwähnten gewerblichen Nutzungen in unmittelbarer Nähe angesiedelt sind. Weil ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht besteht, kommt es nach § 34 Abs. 1 BauGB für die bauplanungsrechtliche und – damit einhergehend – auch für die immissionsschutzrechtliche Einordnung des Gebietscharakters auf die tatsächlich vorhandene Art der baulichen Nutzungen in der näheren Umgebung an. Hierbei sind im vorliegenden Fall zwei Betrachtungsweisen denkbar: Entweder wird als „nähere Umgebung“ der gesamte Bereich betrachtet, der sich ostwärts des Bahndamms erstreckt. Diese Umgebung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich neben reinen Wohnhäusern auch Gewerbebetriebe finden, die grundsätzlich geeignet sind, das Wohnen zu stören. In Betracht kommt auch die Erkenntnis, dass die in beträchtlicher Anzahl vorhandenen Wohnhäuser ein (allgemeines oder möglicherweise reines) Wohngebiet darstellen, während die mehreren gewerblichen Nutzungen, beginnend mit dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. im Süden, dem Bereich, in welchem sie stattfinden, ein eigenes städtebauliches Gepräge verleihen, so dass insoweit ein (faktisches) Gewerbegebiet anzunehmen ist. In beiden Fällen können die Kläger lediglich beanspruchen, nicht stärkeren Immissionen ausgesetzt zu sein als denjenigen, die in Mischgebieten zulässig sind. Dass diese Immissionen etwa unter den Gesichtspunkten des Lärms, der Staubentwicklung oder der Geruchsbelästigung überschritten würden, ist selbst nach den Feststellungen der Kläger nicht ersichtlich. Die eingehenden Aufzeichnungen der Kläger (vgl. die Blätter 55-84 der Gerichtsakte) lassen ein betriebliches Geschehen erkennen, das typischerweise keine Immissionen hervorruft, die über das in Mischgebieten zulässige Maß hinausgehen würden. So ist es etwa für sich genommen unerheblich, wann und wie lange „Tore geöffnet“ sind. Ebenso ist es unerheblich, wann und wie oft die Beigeladene zu 1. die von ihr produzierten Betonteile über die öffentliche Straße auf den nördlich gelegenen Lagerplatz transportiert. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob und wie häufig eine der Beigeladenen etwa den öffentlichen Straßenraum für betriebliche Tätigkeiten in Anspruch nimmt, weil insoweit nachbarschützende Vorschriften nicht berührt werden. Wenn es der Beklagte unter diesen Verhältnissen ablehnt, konkrete immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegen eine der Beigeladenen oder gegen beide Unternehmen zu treffen, erweist sich dies als rechtens. Dem Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, er sei früher oder in jüngster Zeit auf Beschwerden der Kläger hin untätig geblieben. Der Beklagte hat die erste Eingabe der Kläger an den Bürgermeister der Stadt L1. bereits zum Anlass genommen, die örtliche Situation und das Geschehen auf den Grundstücken der Beigeladenen zu prüfen. Wenn er hierbei keine Verhältnisse festgestellt hat (vgl. den Vermerk über die Ortsbesichtigung am 26. August 2013), die sein Tätig-werden erfordern, müssen die Kläger dies hinnehmen, auch wenn diese subjektiv das Empfinden haben, ihr Wohnhausgrundstück sei unzulässigen Immissionen ausgesetzt.
Der bereits im Ortstermin und erneut in der mündlichen Verhandlung formulierte Wunsch der Kläger an die Beigeladenen, Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ergreifen (es wurde etwa eine Änderung der Absauganlage in der Spritzkabine auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. diskutiert), kann im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Die Beigeladenen bewegen sich mit ihrem betrieblichen Geschehen im Rahmen des nach § 22 BImschG Zulässigen; angesichts dessen sind sie nicht verpflichtet, von sich aus auf eine Verbesserung der nachbarlichen Situation hinzuwirken.
Soweit die Kläger geltend machen, die Beigeladenen hielten sich nicht oder jedenfalls nicht in jeder Hinsicht an die ihnen erteilten Genehmigungen, ist dieser Vortrag im konkreten Zusammenhang unerheblich. Nach den übereinstimmenden Rechtsansichten der Beteiligten unterliegen beide Betriebe nicht (mehr) der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die früher erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind damit gegenstandslos geworden. Soweit sie zugleich bauaufsichtliche Genehmigungen enthielten, gelten diese auf der Grundlage der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fort. Insoweit unterliegen die Beigeladenen indessen nicht der Aufsicht des Beklagten; zuständig ist vielmehr ‑ worauf der Beklagte die Kläger zutreffend hingewiesen hat – die Bauaufsichtsbehörde, also der Bürgermeister der Stadt L1. .
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und, wenn der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen besteht, denen gegenüber der Rechtsstreit nur einheitlich entschieden werden kann, die Kosten den betreffenden Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladenen – nach Erörterung der jeweiligen Konsequenzen in der mündlichen Verhandlung – ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen sind, indem sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.