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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 K 2656/15·12.07.2016

Einstellung nach Rücknahme der Klage wegen Aufhebung einer Nutzungsuntersagung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheits- und PflegeaufsichtsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Klage durch anwaltlichen Schriftsatz zurück, der am 13.07.2016 beim Gericht einging. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Klägerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert für die begehrte Aufhebung der Nutzungsuntersagung wurde nach § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Klage durch Rücknahme eingestellt; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO, wenn der Rücknahmeantrag bei Gericht eingeht.

2

Die Kostenfolge bei Rücknahme richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO; in der Regel trägt die Klägerin die Verfahrenskosten.

3

Bei der Festsetzung des Streitwerts kann das Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung des begehrten Ergebnisses für die Klägerin berücksichtigen.

4

Die Wirksamkeit der Klagerücknahme kann durch einen anwaltlichen Schriftsatz erklärt und mit Eingang bei Gericht wirksam werden.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

2.              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.              Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Klägerin hat ihre Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 zurück genommen, der am 13. Juli 2016 bei Gericht eingegangen ist.

3

Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Verfahren eingestellt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

5

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes angesichts der Bedeutung der mit der Klage begehrten Aufhebung der Nutzungsuntersagung für die Klägerin als Betreiberin des Pflegedienstes D.      - wie bereits vorläufig - auf 10.000,00 € festzusetzen.