Einstellung nach Rücknahme der Klage wegen Aufhebung einer Nutzungsuntersagung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Klage durch anwaltlichen Schriftsatz zurück, der am 13.07.2016 beim Gericht einging. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Klägerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert für die begehrte Aufhebung der Nutzungsuntersagung wurde nach § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Klage durch Rücknahme eingestellt; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO, wenn der Rücknahmeantrag bei Gericht eingeht.
Die Kostenfolge bei Rücknahme richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO; in der Regel trägt die Klägerin die Verfahrenskosten.
Bei der Festsetzung des Streitwerts kann das Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung des begehrten Ergebnisses für die Klägerin berücksichtigen.
Die Wirksamkeit der Klagerücknahme kann durch einen anwaltlichen Schriftsatz erklärt und mit Eingang bei Gericht wirksam werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 zurück genommen, der am 13. Juli 2016 bei Gericht eingegangen ist.
Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Verfahren eingestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes angesichts der Bedeutung der mit der Klage begehrten Aufhebung der Nutzungsuntersagung für die Klägerin als Betreiberin des Pflegedienstes D. - wie bereits vorläufig - auf 10.000,00 € festzusetzen.