§ 62 KrWG: Keine jährliche Pflicht zur Vorlage von Container-Standortlisten
KI-Zusammenfassung
Eine gewerbliche Alttextilsammlerin wandte sich gegen die behördliche Anordnung, jährlich bis zum 30. April aktuelle Standortlisten ihrer Sammelcontainer vorzulegen, sowie gegen eine darauf gestützte höhere Gebühr. Das VG Arnsberg hob die Anordnung auf, weil § 62 KrWG ein konkretes Vollzugserfordernis voraussetzt und nicht für „vorsorgliche“ Überwachungsauflagen ohne Anlass dient. Zur Abwehr illegaler Sammlungen genüge bei ordnungsgemäßer Containerbeschriftung die Inanspruchnahme des Verantwortlichen vor Ort; die bloße Erleichterung der Aufsicht reicht nicht. Die Verwaltungsgebühr war entsprechend zu reduzieren; die Kosten trägt der Beklagte.
Ausgang: Anordnung zur jährlichen Vorlage von Container-Standortlisten und überhöhter Gebührenanteil aufgehoben; im Übrigen blieb die Verfügung bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Anordnungen nach § 62 KrWG setzen ein konkretes Vollzugserfordernis voraus, insbesondere eine Verletzung oder drohende Verletzung einer hinreichend konkreten Rechtspflicht aus dem KrWG oder darauf gestützten Verordnungen.
§ 62 KrWG ermächtigt nicht zu rein vorsorglichen, periodisch wiederkehrenden Informationspflichten ohne fallbezogenen Anlass.
Die Anforderung einer jährlichen Standortliste für Sammelcontainer ist nicht „erforderlich“ i.S.d. § 62 KrWG, wenn die Sammlung ordnungsgemäß betrieben wird und etwaige Verstöße aufgrund eindeutiger Kennzeichnung der Container behördlich verfolgt werden können.
Die bloße Erleichterung der behördlichen Überwachung rechtfertigt ordnungsbehördliche Verfügungen nicht; sie kann die Notwendigkeit einer Maßnahme i.S.d. § 62 KrWG nicht ersetzen.
Fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm, muss auch eine hierauf beruhende Gebührenfestsetzung im entsprechenden Umfang aufgehoben bzw. herabgesetzt werden.
Tenor
Die Verfügung des Beklagten vom 6. Juli 2015 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 6. August 2015 wird aufgehoben, soweit der Beklagte der Klägerin aufgegeben hat, ihm jährlich – bis spätestens zum 30. April – aktuelle Listen über die Standorte der Container vorzulegen (Nr. 1.2), und soweit der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von mehr als 157,50 EUR festgesetzt hat (Nummer 4.).
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit Formblatt vom 26. Juli 2012, das am 4. September 2012 beim Beklagten einging, zeigte die Firma S. GmbH bei dem Beklagten auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien an. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 teilte der Beklagte der Firma S. GmbH mit, die mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen seien zur Beurteilung der Zulässigkeit der Sammlung nicht ausreichend. Unter dem 8. August 2014 legte S. dem Beklagten weitere Dokumente vor. Danach ist beabsichtigt, in sämtlichen Städten und Gemeinden des I. insgesamt 48 Container für Altkleider aufzustellen; es wird eine jährliche Erfassungsmenge von 89 t erwartet.
Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 6. Juli 2015, die er mit einem weiteren Bescheid vom 6. August 2015 änderte, teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit: Gegen die am 26. Juli 2012 angezeigte Sammlung von Altkleidern beständen keine Bedenken, sofern folgende Anordnungen und Hinweise beachtet würden. Nach Nr. 1.1 der Anordnungen habe die Klägerin auf einem Schild oder in anderer geeigneter Weise an jedem Sammelbehälter den Träger der Sammlung mit Name, Adresse und Telefonnummer anzugeben. Nach Nr. 1.2 sei der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. April eine aktuelle Liste über die Standorte der Container vorzulegen. Unter Nummer 4. seiner Entscheidung setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 189,00 EUR fest, welche für die Bearbeitung der Anzeige (126,00 EUR) und die Anordnung zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (63,00 EUR) erhoben werde.
Am 10. August 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie erkenne die grundsätzliche Befugnis des Beklagten an, zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anordnungen zu treffen. Allerdings wehre sie sich gegen immer neue Anzeigepflichten. Nach der überwiegenden Rechtsprechung könne eine Liste mit den Standorten der geplanten Container im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verlangt werden. Anders verhalte es sich möglicherweise nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Aachen bei der Überwachung einer bereits angezeigten Sammlung. Sofern der Beklagte der Auffassung sei, er könne eine jährlich aktualisierte Liste der Containerstandorte auch ohne besonderen Anlass verlangen, verkenne er, dass die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG eine Ermessensvorschrift sei. Im Rahmen der Ermessensbetätigung sei die Erforderlichkeit des Einschreitens zu prüfen. Ein Einschreiten komme indessen grundsätzlich nur in Betracht, wenn bereits eine Rechtspflicht missachtet worden sei. Wenn das Gericht die angefochtene Anordnung aufhebe, werde in entsprechender Höhe auch die Verwaltungsgebühr gegenstandslos.
Die Klägerin beantragt,
Nr. 1.2 des Bescheides des Beklagten vom 6. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. August 2015 vollständig und die Gebührenentscheidung in Nummer 4. insoweit aufzuheben, als eine Verwaltungsgebühr von mehr als 126,00 EUR festgesetzt wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend: In mehreren Städten seines Bezirks habe er illegales Aufstellen von Altkleidercontainern festgestellt. Die von ihm geforderte Standortliste sei geeignet, die Feststellung der Verantwortlichkeiten wesentlich zu erleichtern. Mit dieser Liste sei es unter Effizienzgesichtspunkten wesentlich einfacher, die Plätze und deren Zuordnung zu einem Aufsteller zu ermitteln. Soweit die Klägerin meine, insoweit reiche die Angabe der Aufsteller an den Containern aus, sei nicht sichergestellt, dass etwa in Fällen von Vandalismus die Beschriftung unkenntlich gemacht werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin, wonach die Beschriftung der Container eine Selbstverständlichkeit sei, habe er festgestellt, dass diese oft unzureichend sei (ohne Name, ohne Adresse, keine erreichbare Telefonverbindung). Zudem sei häufig auf den Containern der beauftragte Dritte, der nicht Träger der Sammlung sei, angegeben. Die Überwachung sei auch erheblich aufwändiger für die Behörde, wenn die Container ohne Preisgabe ihres Standortes beschriftet seien. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liege nicht vor. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin die Standorte der von ihr betreuten Container ohnehin dokumentiert habe, so dass die Vorlage einer entsprechenden Liste keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursache. Im Übrigen beziehe er – der Beklagte – sich auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. Juni 2015 und zwei Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2014 und vom 5. Juni 2014.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg. Die streitgegenständliche Verfügung des Beklagten verletzt mit der von der Klägerin angefochtenen Anordnung diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑), so dass sie aufzuheben ist; gleiches gilt in entsprechendem Umfang für die Gebührenentscheidung des Beklagten.
Als rechtliche Grundlage der Anordnung zu 1.2 des Bescheides vom 6. Juli/6. August 2015 kommt im vorliegenden Zusammenhang allein § 62 KrWG in Betracht. Ob der Beklagte befugt gewesen wäre, nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG auf die Anzeige der Klägerin die von ihm getroffene Regelung als „Auflage“ im Sinne dieser Vorschrift auszugestalten, kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, weil der Beklagte diesen Weg nicht beschritten ist. Auf der Grundlage der von dem Beklagten ausdrücklich herangezogenen Bestimmungen kann die Anordnung jedenfalls keinen Bestand haben.
Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift setzt tatbestandlich ein Vollzugserfordernis voraus. Ein solches ist gegeben, wenn eine Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht. Ein Vollzugserfordernis kann ferner auch dann bestehen, wenn eine Rechtspflicht verletzt wurde und ein erneuter Verstoß in der Zukunft möglich erscheint. In jedem Falle muss sich die durchsetzungsbedürftige Pflicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst oder aus den darauf gestützten Verordnungen ergeben. Schließlich muss die betreffende Pflicht oder ihre Verletzung hinreichend konkret sein,
Vgl. nur Versteyl in: Versteyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftsgesetz,Kommentar, 3. Auflage (2012) § 62 Rn. 4.
Um eine Anordnung nach § 62 KrWG treffen zu können, muss mithin ein konkreter Anlass vorliegen; es ist nicht statthaft, gleichsam „vorsorglich“ Regelungen zu erlassen.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht darlegen können, dass es zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes „erforderlich“ im Sinne von § 62 KrWG ist, ihm jährlich wiederkehrend eine Aufstellung vorzulegen, aus der die Standorte der von der Klägerin betreuten Containern hervorgehen. Namentlich vermag das Gericht derzeit nicht zu erkennen, warum es zur Abwehr illegaler Sammlungstätigkeit notwendig sein könnte, der Klägerin, die gerade keine illegale Tätigkeit ausführt, Standortlisten abzuverlangen. Wenn die Klägerin ihre Container ordnungsgemäß – wie von dem Beklagten verlangt – beschriftet, kann der Beklagte etwaigen Rechtsverstößen (Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum ohne Sondernutzungserlaubnis, Abstellen auf einem Privatgelände ohne Zustimmung des Eigentümers, Müllablagerung im Umfeld des Containers) nachgehen und sogleich die Klägerin in Anspruch nehmen. Die Containerbeschriftung, die in der Vergangenheit von der Firma S. verwendet wurde, ist jedenfalls vorbildlich. Gleiches gilt für die jetzt von der Klägerin betreuten Container, wie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbilder anschaulich erkennen lassen. Soweit der Beklagte schriftsätzlich darauf hingewiesen hat, die Beschriftungen gewerblich aufgestellter Container für Altkleider seien häufig unzureichend, ist dem beizupflichten: Aus eigener Anschauung sind dem Gericht allein im Stadtgebiet von B. etliche Container bekannt, die gerade nicht erkennen lassen, welches Unternehmen sie zu verantworten hat. Für die Klägerin trifft dies hingegen nicht zu, so dass die betreffende Überlegung ihr gegenüber nicht angeführt werden kann.
Soweit der Beklagte schriftsätzlich und erneut in der mündlichen Verhandlung geltend macht, die an den Containern angebrachten Informationen betreffend den Träger der Altkleidersammlung könnten Gegenstand von Vandalismus sein, ist diese Befürchtung gewiss nicht von vornherein unbegründet. Andererseits ist diese Gefahr auch nicht derart konkret, dass sie geeignet ist, eine Notwendigkeit im Sinne von § 62 KrWG zu begründen. Die in Nr. 1.1 der Verfügung des Beklagten enthaltene Pflicht, auf jedem Container den Träger der Sammlung auszuweisen, ist von der Klägerin uneingeschränkt zu beachten. Vandalismusschäden können ihr nicht verborgen bleiben, wenn die Container in regelmäßigen Abständen zum Zwecke der Leerung angefahren werden. Die Klägerin ist gehalten, ihre Mitarbeiter entsprechend anzuweisen, dass diese dabei kontrollieren, ob die Anordnung Nr. 1.1 an jedem Container weiterhin erfüllt ist. Gegebenenfalls wird die Klägerin Container, auf denen die Trägerschaft nicht (mehr) ersichtlich ist, kurzfristig auszutauschen haben.
Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang auch Folgendes zu berücksichtigen: Nach § 35 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes wird der Vollzug unter anderem des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der zuständigen Behörde – hier: dem Beklagten – als Sonderordnungsbehörde im Sinne von § 12 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) überwacht. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG dürfen Verfügungen der Ordnungsbehörden nicht lediglich den Zweck haben, die den Behörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Im vorliegenden Zusammenhang mag es für die abfallrechtliche Aufsichtstätigkeit des Beklagten zwar förderlich sein, wenn er ständig einen Überblick darüber hat, an welchen Orten Container einer angezeigten gewerblichen Altkleidersammlung aufgestellt sind. Die Erleichterung der Überwachung erfüllt indessen für sich genommen nicht das Merkmal der Notwendigkeit im Sinne von § 62 KrWG.
Weil nach den vorstehenden Überlegungen bereits der Tatbestand der Eingriffsnorm nicht erfüllt ist, stellt sich nicht die Frage, ob die getroffene Anordnung ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig ist. Insoweit teilt zwar die Kammer die Auffassung des Beklagten, wonach der Aufwand, der mit der streitigen Regelung für die Klägerin verbunden ist, wohl nicht nennenswert ist mit der Folge, dass von einer unverhältnismäßigen Belastung nicht die Rede sein kann. Hierauf kommt es indessen nicht an, weil die Klägerin selbst eine geringfügige Belastung nicht hinzunehmen braucht, wenn es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung fehlt.
Soweit die Verfügung des Beklagten Gegenstand der Anfechtungsklage ist und aufgehoben wird, muss auch die Gebührenentscheidung korrigiert werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Dies gilt auch in Ansehung der von den Beklagten zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, weil in den betreffenden Beschlüssen gerade offen gelassen worden ist, ob und unter welchen Umständen die zuständige Behörde Standortlisten anfordern kann. Die Antwort hierauf entzieht sich im Übrigen einer generellen Beurteilung, sondern sie hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.