Kostenentscheidung nach Erledigung: Kläger trägt Kosten; Streitwert 16.000 DM
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Gericht entschied nur über die Kosten. Nach § 161 Abs. 2 VwGO erfolgt die Zuweisung nach billigem Ermessen unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Das Gericht belastet den Kläger mit den Kosten, weil er bei Fortführung voraussichtlich in der Sache unterlegen wäre. Der Streitwert wird mit insgesamt 16.000,00 DM festgesetzt.
Ausgang: Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert insgesamt 16.000,00 DM festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens entscheidet das Verwaltungsgericht über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Eine Kostenentscheidung kann dem Kläger auferlegt werden, wenn nach würdiger Darstellung der Lage voraussehbar ist, dass der Kläger bei Fortführung des Verfahrens in der Sache unterlegen wäre.
Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung und einer Abschiebungsandrohung ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des maßgeblichen Verwaltungsakts abzustellen; waren die Akte zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig, liegt keine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO vor.
Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich sein; die Zuständigkeit der Behörde kann trotz Wohnsitzwechsels durch Zustimmung fortbestehen, und eine Aufenthaltsgenehmigung kann nach § 8 Abs. 2 AuslG trotz sonstiger Voraussetzungen versagt werden, wenn eine Ausweisung besteht.
Tenor
1. Der Kläger trägt die Kosten des von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung richtet sich gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Danach entspricht es der Billigkeit, den Kläger mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil er bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich in der Sache unterlegen wäre. Zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ebenso wie der Abschiebungsandrohung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Landrats des N. Kreis vom 10. Juni 1999 wären beide Verwaltungsakten voraussichtlich rechtmäßig gewesen und hätten den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dazu verweist die Kammer auf den Inhalt des Beschlusses vom 25. November 1999 - 8 L 1047/99 - (OVG NRW, Beschluß vom 23. Mai 2000 - 18 B 2133/99 -). - Hinsichtlich der vom Kläger weiterhin beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wäre auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen gewesen. Trotz des Wohnsitzwechsels des Klägers nach Erlaß des Widerspruchsbescheides wäre die beklagte Behörde insoweit weiterhin zuständig gewesen, weil der Landrat des N. Kreises als nunmehr zuständige Behörde insoweit zugestimmt hat (§ 3 Abs. 3 VwVfG NW). Dem Kläger hätte jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zugestanden, weil ihm wegen seiner Ausweisung selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem Ausländergesetz gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden darf.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer den Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der Ausweisung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit jeweils 8.000,00 DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG an; die Abschiebungsandrohung bleibt wertmäßig außer Ansatz, weil ihr kein besonderes Gewicht zukommt.