Keine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone bei fehlendem Härtefallnachweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone mit einem Diesel-Fahrzeug (Schadstoffgruppe 3). Streitig war, ob das Verkehrsverbot wirksam ist und ob der Kläger einen Anspruch auf eine Ausnahme, insbesondere wegen wirtschaftlicher Härte, hat. Das Gericht hielt die Umweltzone auf Grundlage des Luftreinhalteplans und der straßenverkehrsrechtlichen Umsetzung für rechtmäßig. Eine Ausnahme scheiterte u.a. an nicht erfüllten planinternen Voraussetzungen sowie daran, dass ein atypischer Härtefall nicht substantiiert (insbesondere ohne belastbare Zahlen) dargelegt war.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf unbefristete Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verkehrsverbot in einer Umweltzone ist rechtmäßig, wenn es Bestandteil eines von der zuständigen Behörde nach § 47 Abs. 1 BImSchG aufzustellenden Luftreinhalteplans ist und nach § 40 Abs. 1 BImSchG straßenverkehrsrechtlich umgesetzt wird.
Ein Anspruch auf Ausnahme vom Verkehrsverbot setzt voraus, dass die in der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV), in einer maßgeblichen Allgemeinverfügung oder im Luftreinhalteplan vorgesehenen Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestände erfüllt sind.
Ein atypischer Härtefall, der über die im Luftreinhalteplan vorgesehenen Ausnahmen hinaus eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen soll, erfordert eine substantiierte Darlegung der drohenden grundrechtswidrigen Belastung.
Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung sind nachvollziehbare, konkrete Angaben zur wirtschaftlichen Situation erforderlich; pauschale Bescheinigungen ohne Zahlen genügen nicht.
Wer ein betroffenes Fahrzeug in Kenntnis der absehbaren Einführung einer Umweltzone erwirbt, kann sich regelmäßig nicht mit Erfolg auf eine atypische, unvorhersehbare Härte berufen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erlaubnis, mit seinem Kraftfahrzeug eine Umweltzone (§ 45 Abs. 1 f. der Straßenverkehrsordnung) zu befahren. Er ist Eigentümer des Grundstücks G. -C. -Straße in T. , auf dem sich das von dem Kläger selbst genutzte Wohngebäude befindet; dort ist gleichzeitig die N1. Klimatechnik GmbH ansässig, die von dem Kläger als Geschäftsführer geleitet wird. Dieses Grundstück befindet sich innerhalb der für große Teile von T. festgesetzten Umweltzone und darin an deren südlichem Rand.
Mit Schreiben vom 17. März 2015 beantragte der Kläger bei dem Bürgermeister der Beklagten, ihm für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone für einen Zeitraum von zunächst 6 Monaten und im Anschluss daran für einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren zu erteilen. Hierzu teilte er Folgendes mit: Sein Antrag betreffe ein Dieselfahrzeug der Schadstoffgruppe 3, Euro 3. Eine Nachrüstung auf die Gruppe 4 (Umweltplakette) sei möglich, koste jedoch ca. 2.000,00 €. Ein anderes Fahrzeug stehe ihm – abgesehen von einem Motorrad – nicht zur Verfügung. Für eine Umrüstung sei eine Ansparzeit erforderlich, weil seine regelmäßigen Einkünfte keinen Spielraum zuließen. Das Fahrzeug werde ausschließlich außerhalb der Stoßzeiten, also antizyklisch, gefahren. Die sofortige Nachrüstung würde eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten. Weil er als betroffener Anwohner keine Ausweichmöglichkeiten habe und die Umweltzone nicht umgehen könne, würde ein permanentes Fahrverbot in unzulässiger Weise in die persönlichen Grundrechte eingreifen und es wäre damit im Sinne der Rechtsprechung unverhältnismäßig.
Mit Bescheid vom 2. April 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine sogenannte Bewohner-Ausnahmegenehmigung, die bis zum 30. Juni 2015 befristet war. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 wandte sich die Beklagte an den Kläger und bat um ergänzende Informationen, wobei sie auf eine sogenannte Härtefallregelung hinwies, die im Falle einer Existenzgefährdung mit Zustimmung der Bezirksregierung B. eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen könne. Jedoch müsse der Begriff der Existenzgefährdung ausdrücklich aus der Bescheinigung eines Steuerberaters hervorgehen.
Daraufhin übermittelte der Kläger der Beklagten das Angebot eines Autohauses betreffend die Umrüstung seines Fahrzeuges, die danach Kosten i.H.v. 2.676,06 € verursachen würde.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17. März 2015 für die Zeit nach dem 1. Juli 2015 aus folgenden Gründen ab: Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bewohner-Ausnahmegenehmigung könne nicht ausgesprochen werden, weil der Kläger weder ein neues Fahrzeug bestellt noch eine Nachrüstung seines gegenwärtigen Fahrzeugs beauftragt habe. Eine Ausnahmegenehmigung zur Abwendung wirtschaftlicher und sozialer Härten nach den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen im Luftreinhalteplan könne ebenfalls nicht erteilt werden. Danach müsse das Fahrzeug vor dem 1. Januar 2008 auf den derzeitigen Halter zugelassen worden sein, eine Nachrüstung müsse technisch nicht möglich sein, dem Halter dürfe ein anderes Fahrzeug, das die Zugangsvoraus-
setzungen einer Umweltzone erfülle, nicht zur Verfügung stehen und schließlich müsse eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar sein. Hier fehle es bereits an der ersten Voraussetzung, weil er ‑ der Kläger ‑ erst seit dem 12. September 2014 Halter des Fahrzeugs sei.
Am 3. Juli 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er grundlegende Bedenken gegen den Luftreinhalteplan der Stadt T. vorträgt und im Übrigen geltend macht: Bereits im Aufstellungsverfahren habe er darauf hingewiesen, dass die Umweltzone zur unverhältnismäßigen Belastung führen, zumal die Einschränkung des Anwohnerverkehrs nicht die Ursache der erhöhten Feinstaubimmissionen beseitige. Diese werden vielmehr durch die topographische Lage gefördert und durch eine unzureichende Verkehrssteuerung erst ermöglicht. Auf diesen Sachverhalt habe er schon vor 20 Jahren öffentlich hingewiesen. Die Umrüstung seines Fahrzeugs sei nicht zumutbar. Er nutze es ohnehin antizyklisch, also außerhalb der Zeiten des Hauptverkehrs. Alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt müssten verhältnismäßig und angemessen sein; ein generelles Fahrverbot sei weder zwingend erforderlich noch angemessen.
Zur Unterstützung seines Vortrags hat der Kläger eine Bescheinigung seiner Steuerberaterin vom 1. Juni 2016 vorgelegt, wonach „aufgrund der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen eine Umrüstung Ihres o.g. Kfz existenzbedrohend und daher unzumutbar“ sei.
Der Kläger beantragt dem Sinne nach,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 2015 zu verpflichten, ihm eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone T. für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung schildert sie die rechtlichen Hintergründe der Umweltzone, zu deren Durchführung sie eine Allgemeinverfügung erlassen habe, in der generelle Ausnahmen von dem Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzone normiert worden seien. Eine dauerhafte Ausnahme sei danach nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme zum Befahren der Umweltzone in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte seien nicht erfüllt. Nach Nummer 5.3.2.4 B Nr. 1.1 des Luftreinhalteplans müsse das betreffende Fahrzeug bereits vor dem 1. Januar 2008 auf den Antragsteller zugelassen gewesen sein. Der Kläger hingegen habe das Fahrzeug erst am 12. September 2014 angeschafft in Kenntnis der in näherer Zeit bevorstehenden Einrichtung einer Umweltzone. Damit habe er die Einschränkung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs in naher Zukunft billigend in Kauf genommen.
Am 19. April 2016 hat der Berichterstatter in den Räumen des Klägers einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Bl. 29 bis 31 der Gerichtsakte) wird verwiesen.
Mit Schriftsätzen vom 13. Juni 2016 (Beklagte) und vom 17. Juni 2016 (Kläger) haben die Parteien ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wird durch den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2015 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil er keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm das Befahren der Umweltzone mit dem im Klageantrag bezeichneten Kraftfahrzeug gestattet.
Das in Rede stehende Verkehrsverbot für die auf dem Gebiet der Beklagten bestehende Umweltzone ist wirksam. Sie ist unter Nr. 5.1.2 Bestandteil des Luftreinhalteplans T. 2014, der von der Bezirksregierung B. aufgestellt worden ist. Nach Nr. 10.6 des Anhangs II der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW S. 268) ist für Maßnahmen nach §§ 44 bis 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Bezirksregierung zuständig. Einschlägig ist im vorliegenden Zusammenhang § 47 Abs. 1 BImSchG, wonach unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen die zuständige Behörde (also die Bezirksregierung) einen Luftreinhalteplan aufzustellen hat. Ein solcher Plan ist aufzustellen, wenn die in einer Verordnung nach § 48 a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Nähere Bestimmungen hierzu finden sich in der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren § 27 Abs. 2 Nr. 1 auf Anlage 11 Abschnitt B und die dort genannten Immissionsgrenzwerte verweist. Danach beträgt der Immissionsgrenzwerte für NO² 40 µg/Kubikmeter, der nach den Feststellungen der Bezirksregierung (Nr. 1.6 „Referenzjahr“ des Luftreinhalteplans) in T. weiterhin deutlich überschritten wird. Nach § 47 Abs. 1 BImSchG war die Bezirksregierung als zuständige Behörde mithin verpflichtet, den Luftreinhalteplan aufzustellen.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BImSchG muss der Luftreinhalteplan die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegen und im Übrigen den Anforderungen der Verordnung nach § 48 a Abs. 1 BImSchG entsprechen. In Anwendung dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Bezirksregierung in Nr. 5.1.2 des Luftreinhalteplans ein Verkehrsverbot für schadstoffintensive Fahrzeuge ausgesprochen, dessen Erforderlichkeit und Geeignetheit sie auf den Seiten 82 ff. des Luftreinhalteplans näher begründet hat. Angesichts dessen war die zuständige Straßenverkehrsbehörde nach § 40 Abs. 1 BImSchG verpflichtet, ent-
sprechende Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Dies ist hier geschehen.
Die Überlegungen, welche der Kläger gegen die Wirksamkeit der soeben dargestellten Regelungen, insbesondere gegen den Luftreinhalteplan T. , vorträgt, greifen nicht durch. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Kraftfahrzeugverkehr grundsätzlich mit ursächlich ist für die Umweltbelastung durch Stickstoffdioxid. Wenn also der Verkehr eingeschränkt wird, muss sich dies zwingend positiv auf die Umweltbelastung auswirken. Die Eignung des Luftreinhalteplans und der damit verbundenen Verkehrsbeschränkungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es ‑ worauf der Kläger durchaus zutreffend hinweist ‑ auch andere Möglichkeiten geben könnte, die Umweltbelastung zu reduzieren. Dies stellt indessen die Eignung der Maßnahmen, die hier getroffen worden sind und die ‑ wie dargelegt ‑ der Rechtslage entsprechen, nicht in Frage.
Der Kläger kann eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot nicht beanspruchen. Zunächst erfüllt sein Fahrzeug nicht die Voraussetzungen der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes „Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung“, weil ihm keine Kennzeichnung im Sinne von § 3 dieser Verordnung zugeteilt worden ist. Die im Anhang 3 „Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1“ genannten Voraussetzungen sind ebenfalls nicht erfüllt; insbesondere handelt es sich nicht um einen „Oldtimer“ im Sinne von Nummer 10 dieses Anhangs.
Das Kraftfahrzeug des Klägers erfüllt sodann auch nicht die Befreiungsvoraussetzungen, welche die Beklagte in ihrer Allgemeinverfügung vom 21. Januar 2015 aufgestellt hat.
Weil schließlich auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nummer 5.3.2.4 des Luftreinhalteplans nicht erfüllt sind, kann sich der Kläger hierauf nicht berufen.
Schließlich liegt kein besonderer Härtefall vor im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur– und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2014. Danach können weitere Ausnahmen, die in den bereits dargestellten Regelungen nicht vorgesehen sind, in atypischen Einzelfällen zugelassen werden, falls die Bindungswirkung der Ausnahmeregelungen in den Luftreinhalteplänen zu grundrechtswidrigen Ergebnissen führen würde. Hierfür fehlt es im vorliegenden Fall an jeglichen Voraussetzungen. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Datum der Anschaffung des Fahrzeuges hin, in welchem dem Kläger die kurz danach in Kraft tretenden Regelungen des Luftreinhalteplans bereits bekannt gewesen sein mussten. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die geltende Verkehrsbeschränkung den Kläger in nennenswerter Weise wirtschaftlich belasten würde. Namentlich ist die Auskunft seiner Steuerberaterin vom 1. Juni 2016 insoweit unergiebig, zumal weder dort noch in der vorangegangenen Bescheinigung vom 29. April 2016 konkrete Zahlen zur Einkommenssituation des Klägers mitgeteilt werden, anhand welcher das Gericht die von ihm selbst (dem Gericht) anzustellende Prüfung der Unzumutbarkeit vornehmen könnte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.