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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 K 2110/05·26.03.2007

Untersagung der Wasserentnahme aus Steinbruchteich wegen Überschreitung des Eigentümergebrauchs

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihr die Wasserentnahme aus einem Steinbruchteich ohne Genehmigung untersagt und die Entfernung der Pumpe angeordnet wurde. Streitpunkt war, ob die Entnahme noch als erlaubnisfreier Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 24 WHG zulässig war. Das Gericht sah aufgrund langjähriger Pegelmessungen wiederkehrende Absenkungen bis 2,65 m als durch die Pumpentnahme verursacht und als wesentliche Verminderung der Wasserführung an. Mangels wasserrechtlicher Erlaubnis lag eine formell illegale Gewässerbenutzung vor; Untersagung, Pumpenentfernung und Zwangsgeldandrohung wurden bestätigt.

Ausgang: Klage gegen Untersagung der ungenehmigten Wasserentnahme sowie Pumpenentfernung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entnahme von Wasser aus einem als oberirdisches Gewässer einzustufenden Teich stellt eine Gewässerbenutzung dar, die grundsätzlich nach § 2 WHG erlaubnis- oder bewilligungspflichtig ist.

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Der erlaubnisfreie Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG setzt u.a. voraus, dass keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind; wiederkehrende erhebliche Wasserstandsabsenkungen schließen ihn aus.

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Ob eine wesentliche Verminderung der Wasserführung vorliegt, beurteilt sich nach spürbaren Auswirkungen auf Wassermenge und Wasserstand unter Berücksichtigung der Gewässerverhältnisse; bei Gewässern mit geringer Wasserführung können bereits absolut geringere Entnahmemengen wesentlich sein.

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Eine Untersagungsverfügung zur Gefahrenabwehr kann auf die Störung der öffentlichen Sicherheit durch formell illegale Gewässerbenutzung gestützt werden; hierfür genügt die konkrete Gefahr künftiger ungenehmigter Entnahmen bei fortbestehender Entnahmeanlage.

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Die Anordnung der Entfernung einer Wasserentnahmepumpe sowie eine Zwangsgeldandrohung sind als Annexmaßnahmen rechtmäßig, wenn sie zur Durchsetzung einer zulässigen Nutzungsuntersagung erforderlich und hinreichend bestimmt sind.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 14 Abs. 1 OBG i. V. m. § 12 Abs. 2 OBG, § 138 LWG§ 2 WHG§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall WHG§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG§ 2 Abs. 1 WHG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin der in I. , Am E. 11 gelegenen Grundstücke G1. Auf Teilflächen dieser Grundstücke sowie auf Teilflächen des im Eigentum des Nachbarn T. stehenden angrenzenden Grundstücks befindet sich in einem ehemaligem Steinbruchgelände ein Teich. Spätestens seit November 1999 unterhält die Klägerin an diesem Teich eine Pumpe zum Zweck der Wasserentnahme. Von dieser Pumpe führt eine Schlauchleitung zu den vom Teich mehrere hundert Meter entfernt liegenden Hofgebäuden auf dem Grundbesitz der Klägerin. Dort ist diese Wasserleitung an einer weiteren Pumpe angeschlossen, die zur Erhöhung des Wasserdrucks zugeschaltet werden kann. Mittels dieser Anlagen entnahm und entnimmt die Klägerin aus dem Teich Wasser. Der Grundstücksnachbar T. bzw. das von diesem geführte Unternehmen Landhaus T. Betriebs-GmbH verfügt über eine vom Beklagten erteilte Erlaubnis, in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. März eines jeden Jahres 550 m³ Wasser zum Betrieb einer Schneekanone aus dem Teich zu entnehmen.

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Am 02. November 1999 besichtigten Mitarbeiter des Beklagten das o. g. Teichgelände. Dies teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 1999 mit und wies darauf hin, es sei festgestellt worden, dass erhebliche Wassermengen aus dem ehemaligen Steinbruch abgepumpt worden seien; von der Vegetationslinie, d. h. der ehemaligen Wasser- /Uferlinie, aus sei der Wasserspiegel um etwa zwei Meter abgesenkt worden und zwar so kurzfristig, dass sich an den vom Wasser freigelegten Böschungen keine neue Vegetation habe bilden können; bei einer vermessenen Wasserfläche von etwa 1.000 m² sei damit eine Wassermenge von 2.000 m³ abgepumpt worden. Die Klägerin erklärte darauf hin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01. Dezember 1999, dass sie lediglich in geringem Umfang Wasser aus dem Steinbruchgelände abpumpe und sich an die gesetzliche Vorgabe halte.

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Am 19. April 2000 installierten Mitarbeiter des staatlichen Umweltamtes (StUA) I1. auf Veranlassung des Beklagten am Teich zur Feststellung von Wasserstandsänderungen eine Messlatte. Anhand dieser las das StUA I1. die Pegelstände regelmäßig bis zum 27. September 2004 ab. Wegen des Ergebnisses wird auf die diesbezügliche Dokumentation in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, Blatt 44, 45 (Stand: 01. Dezember 2000) und Blatt 57 (Stand: 27. September 2004) - Beiakte 2 der Gerichtsakte - verwiesen. Von der der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 in Aussicht gestellten Untersagung der Wasserentnahme im Wege des Eigentümer- und Anliegergebrauchs sah der Beklagte mit Schreiben vom 06. April 2001 wegen des seit der 50. Kalenderwoche 2000 festzustellenden kontinuierlichen Anstiegs des Wasserspiegels ab, behielt sich ein späteres Einschreiten jedoch vor.

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Nach einer Ortsbesichtigung am 04. Oktober 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 mit, es sei festgestellt worden, dass erhebliche Wassermengen aus dem ehemaligen Steinbruch abgepumpt worden seien. Zudem stellte der Beklagte in diesem Schreiben in Aussicht, dass die Wasserentnahme im Wege des Eigentümer- und Anliegergebrauchs untersagt werde und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Mit Ordnungsverfügung vom 12. November 2004 untersagte der Beklagte der Klägerin spätestens vierzehn Tage nach Bestandskraft der Verfügung, Wasser aus dem ehemaligen Steinbruch mittels Pumpanlage im Wege des Anlieger- und Eigentümergebrauchs zu entnehmen, ordnete die Entfernung der Pumpe aus dem Gewässer bis zum o. g. Zeitpunkt an und drohte ihr, sollte sie die Pumpe aus dem Steinbruch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entfernt haben, „für jeden Fall der Zuwiderhandlung" ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte in der Verfügung aus: Anlässlich der Ortsbesichtigung am 04. Oktober 2004 sei festgestellt worden, dass erhebliche Wassermengen aus dem ehemaligen Steinbruch abgepumpt worden seien. Der Absenkvorgang finde statt, obwohl die Vegetationsperiode im Herbst abgeschlossen sei. Entnahmeanlagen seien nur in dem zum Grundstück der Klägerin vorhandenen Abschnitt des Steinbruchs vorhanden. Die Wasserentnahme des Nachbarn sei durch eine wasserrechtliche Erlaubnis geregelt und finde derzeit nicht statt. Die Klägerin habe mehrfach den Wasserspiegel des Gewässers derart abgesenkt, dass es dadurch zu Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt kommen könne. Nach der Einstellung des Steinbruchbetriebes habe sich die Wasserfläche einschließlich der Ufer zu einem ungestörten Lebensraum für bedrohte Tiere und Pflanzen entwickelt. Zur ungestörten Weiterentwicklung der anzutreffenden Tiergruppen (Kleinfische, Libellen, Amphibien und Reptilien, Insekten und Kleinsäuger) und Pflanzenarten sowie zur Erhaltung deren Lebensräume seien starke Wasserspiegelschwankungen auszuschließen. Aus diesem Grund habe sich der Beklagte nach Ermessensausübung entschlossen, der Klägerin die Entnahme im Wege des Eigentümergebrauches zu untersagen. Nur durch Regelungen der Entnahmemengen und -zeiten sei eine sachgerechte Bewirtschaftung dieses Gewässers möglich und sichergestellt. Die Androhung des Zwangsgeldes sei geeignet und erforderlich, der Forderung Nachdruck zu verleihen und diese durchzusetzen.

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Gegen die Ordnungsverfügung erhob die Klägerin am 08. Dezember 2004 Widerspruch, den die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2005 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückwies: Es handele sich um eine über den Anliegergebrauch hinausgehende Gewässerbenutzung, die erlaubnispflichtig und daher formell illegal sei. Dadurch verletze die Klägerin die Rechtsordnung. Eine weitere Absenkung des Wasserspiegels bedeute eine Gefahr für Natur und Landschaft, da die Lebensräume der am Gewässer vorkommenden Tier- und Pflanzenarten durch die schwankenden Wasserstände beeinträchtigt würden.

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Am 15. September 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie trägt vor: Sie habe Wasser nur im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs entnommen. Dadurch sei es zu keinem Absinken des Wasserspiegels gekommen, das den Wasserhaushalt habe beeinträchtigen können. Das Wasser habe sie zur Bewässerung der Bepflanzung, zum Begießen von Obstbäumen bzw. zur Tiertränkung verwendet. Das Absinken des Wasserspiegels während der Sommermonate sei jahreszeitbedingt, also auch auf Verdunstung und geringere Niederschlagsmengen zurückzuführen. Die natürlichen Wasserverluste in den Sommermonaten seien wesentlich höher als der Wasserzulauf. Das System verliere im Sommer-Halbjahr Wasser. Mit der von ihr im Teich unterhaltenen, handelsüblichen Pumpe sei ein Abpumpen großer Wassermengen in relativ kurzer Zeit nicht möglich. Die Pumpe habe eine relativ geringe Kapazität, die nicht voll ausgenutzt werden könne, weil das Teichwasser zunächst über etwa 20 m Meter hoch gepumpt werden müsse. Insbesondere aufgrund des Höhenunterschieds sei die vom Beklagten angenommene Pumpleistung technisch nicht möglich. Die Klägerin beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 29. August 2005 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ergänzend trägt er vor: Nur zwei Anlieger seien in der Lage, Wasser aus dem Steinbruch zu entnehmen. Die Wasserentnahme des Nachbarn T. sei durch eine wasserrechtliche Erlaubnis geregelt. Die dort geregelten Entnahmemengen und Entnahmemessungen sicherten einen ordnungsgemäßen Umgang mit dem Schutzgut Wasser. Die andere Anliegerin sei die Klägerin, die sich weigere eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Eine solche sei jedoch erforderlich, wenn eine Entnahme über den Anlieger- und Eigentümergebrauch hinausgehe. Den dokumentierten Wasserständen sei ein ständiges jahreszeitabhängiges natürliches Steigen und Sinken der Wasseroberfläche zu entnehmen. Überlagert werde dies von Effekten, die nur mit einer unzulässig hohen Wasserentnahme durch die Klägerin zu begründen seien. Insbesondere die extreme, bislang nie zu beobachten gewesene Absenkung ab der zweiten Jahreshälfte 2004 lasse nur einen solchen Rückschluss zu. Eine weitere extreme Absenkung von zwei Metern habe Ende 1999 festgestellt werden können. Diese habe einer binnen weniger Wochen entnommenen Wassermenge von 2000 m³ entsprochen. Ein Abpumpen derart großer Mengen in relativ kurzer Zeit sei auch mit einer handelsüblichen, relativ kleinen Pumpe möglich. Kleinere Tauchpumpen verfügten über eine Abflussleistung von ein bis zwei Litern in der Sekunde. Die von der Klägerin unterhaltene Pumpe leiste vier bis fünf Liter pro Sekunde. Bei einer minimal angesetzten Pumpleistung von einem Liter in der Sekunde ergebe sich eine Abpumpzeit von 25 Tagen. Der von der Klägerin angegebene Zweck der Bewässerung von Obstkulturen könne für die betroffenen Zeiten des Niedrigwassers ebenso wenig nachvollzogen werden wie der Umstand, dass am 13. Oktober 2004 telefonisch angezeigt worden sei, die Klägerin pumpe Wasser in den I2. ab. Mit den unnatürlichen starken Wasserschwankungen sei eine Störung der Fauna und Flora verbunden. Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen werde derart beeinträchtigt, dass eine Gefährdung der einen oder anderen Art gegeben sei.

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Der Berichterstatter der Kammer hat am 27. September 2006 vor Ort einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Wegen dessen Ergebnis wird auf die Niederschrift vom selben Tage verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. sowie der Gerichtsakten des Landgerichts Essen - 4 O 467/98 - bzw. des Oberlandesgerichts Hamm - 11 U 109/99 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 12. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 29. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die in der Verfügung getroffenen Maßnahmen sind rechtmäßig.

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1. Dies gilt zunächst, soweit in der Verfügung der Klägerin die Entnahme von Wasser mittels Pumpanlage aus dem ehemaligen Steinbruch „Am E. „ in I. im Wege des Eigentümer- und Anliegergebrauchs untersagt worden ist. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) i. V. m. § 12 Abs. 2 OBG, § 138 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG). Diese Vorschriften ermächtigen den Beklagten, innerhalb seines Aufgabenbereiches als untere Wasserbehörde Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

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Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten des Beklagten sind gegeben. Die Klägerin hat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) in der Vergangenheit aus dem auf ihren Grundstücken befindlichen Teich im ehemaligen Steinbruch Wasser entnommen, ohne über die dafür nach § 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung zu verfügen. Dieser Rechtsverstoß stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Es besteht auch die Gefahr, dass die Klägerin künftig weiterhin unerlaubt Wasser aus dem Teich entnehmen wird.

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a) Die Klägerin hat in der Vergangenheit aus dem Teich Wasser entnommen. Sie selbst hat eingeräumt, dies mittels einer - spätestens seit November 1999 vorhandenen Pumpanlage - getan zu haben. Wie der Erörterungstermin des Berichterstatters der Kammer vor Ort am 27. September 2006 ergab, unterhält sie eine solche Anlage, mit welcher sie jederzeit Wasser aus dem Teich entnehmen kann, nach wie vor in Gestalt einer am Teich angebrachten Pumpe und einer von dort zu den Hofgebäuden auf den klägerischen Grundbesitz führenden, im Durchmesser mehrere Zentimeter starken Wasserleitung. Diese Leitung mündet im Bereich der Hofgebäude in einen dortigen Wasserhahn. An diesem kann das Wasser abgenommen werden. Im Erörterungstermin trat aus dem Wasserhahn nach dessen Öffnung Wasser aus. Die Klägerin gab im Erörterungstermin zudem an, dass sie durch Zuschalten einer weiteren, in der angrenzenden Garage installierten Pumpe noch einen höheren Wasserdruck erzeugen könne.

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Das in der Vergangenheit erfolgte Abpumpen von Wasser aus dem Teich stellt sich als Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall WHG dar. Bei dem Teich handelt es sich um ein entsprechendes oberirdisches Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Dies hat die Kammer bereits in den Entscheidungsgründen des den Beteiligten bekannten Urteils vom 28. Oktober 1997 - 8 K 3686/96 - und darüber hinaus das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in dem den Beteiligten ebenfalls bekannten Beschluss vom 27. März 1998 - 20 A 5418/97 - ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. An der Eigenschaft des Teichs als oberirdisches Gewässer hat sich - wie die im Erörterungstermin vor Ort gefertigten Lichtbilder zeigen und auch nicht in Abrede gestellt wird - nichts geändert.

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Die in der Vergangenheit erfolgte Wasserentnahme durch die Klägerin bedurfte gemäß § 2 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung, über welche die Klägerin nicht verfügt. Nach der genannten Vorschrift bedarf eine Wasserentnahme der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des WHG oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Letzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere handelte es sich bei der von der Klägerin vorgenommenen Entnahme von Wasser nicht um nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG erlaubnis- bzw. bewilligungsfreien Eigentümergebrauch. Danach ist eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf nicht erforderlich, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Durch die von der Klägerin vorgenommene Wasserentnahme ist es jedoch - immer wieder - zu erheblichen Absenkungen des Wasserstandes des Teiches gekommen, die eine - wiederkehrende - wesentliche Verminderung der Wasserführung des Teichs im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG bedeuteten.

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aa) In der Vergangenheit sind erhebliche Senkungen des Wasserspiegels des Teichs zu verzeichnen gewesen. Dies ergibt sich aus den vom Beklagten bzw. in Amtshilfe vom StUA I1. vor Ort getroffenen Feststellungen. Anhand der vom StUA I1. installierten Pegellatte ist im Zeitraum vom 19. April 2000 bis zum 01. Dezember 2000 ein - von wenigen, jeweils nur kurzzeitigen und geringfügigen Ausnahmen abgesehen - kontinuierliches Absinken des Wasserstandes um insgesamt 1,74 m festzustellen gewesen. Nach den weiteren Ermittlungen des StUA I1. sank danach der Wasserstandspegel zum Januar 2001 um mindestens weitere 0,05 m, stieg anschließend bis zum Mai 2001 wieder um etwa 1,90 m an, fiel bis zum Dezember 2001 nahezu stetig um etwa 1,55 m ab, stieg danach bis zum März/April 2002 um 2,40 m an, sank daraufhin bis zum November 2003 um mindestens 1,45 m, stieg bis zum Februar/März 2003 erneut um 1,40 m an, fiel anschließend bis zum 01. Dezember 2003 um 2,40 m, stieg dann bis zum 19. April 2004 um etwa 1,75 m an und fiel schließlich bis zum 27. September 2004 nahezu kontinuierlich um 2,65 m.

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bb) Die aufgetretenen Absenkungen des Wasserspiegels von 1,45 m, bis zu etwa 2,65 m sind zur Überzeugung der Kammer maßgeblich auf Wasserentnahmen der Klägerin zurückzuführen. Wie ausgeführt hat diese eingeräumt, in der Vergangenheit Wasser aus dem fraglichen Gewässer mittels einer Pumpanlage entnommen zu haben. Konkrete Angaben zu dem Umfang ihrer Wasserentnahme hat die Klägerin nicht gemacht. Andere relevante Wasserentnahmen haben zu den Zeiten, zu denen die Wassertiefststände zu verzeichnen waren, nicht stattgefunden. Die Landhaus T. Betriebs-GmbH in I. darf nach der ihr im Verfahren vor der Kammer - 8 K 5966/96 - im Wege des Vergleichs erteilten Erlaubnis Wasser lediglich in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. März eines jeden Jahres - also in einer Zeit, in der nach den oben getroffenen Feststellungen jeweils ein Anstieg des Wasserspiegels zu verzeichnen war - zum Betrieb einer Schneekanone entnehmen. Anhaltspunkte für darüber hinausgehende oder zu anderen Zeiten erfolgte Entnahmen durch die Landhaus T. Betriebs-GmbH gibt es nicht.

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Auch sonstige Ursachen für die dargestellten Absenkungen des Wasserspiegels bzw. zumindest einen wesentlichen Teil davon sind weder substantiiert von Seiten der Klägerin dargetan noch anderweitig ersichtlich. Mangelnder Niederschlag zu der Zeit, in der jeweils der Wasserstand abgesunken ist, scheidet als Ursache dafür aus. Der von der Klägerin im Rahmen des von den Beteiligten vor dem Landgericht Essen - 4 O 467/98 - bzw. in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm - 11 U 109/99 - geführten Zivilrechtsstreits beauftragte Diplom-Geologe Dr. C. hat in seiner Stellungnahme vom 05. November 2003 festgestellt, dass sich in der Bundesrepublik Deutschland die Niederschläge im Sommer- und Winterhalbjahr in etwa die Waage halten und insbesondere auch die an der Messstelle T1. - einer dem klägerischen Grundstück benachbarten Wetterstation - gemessenen Niederschlagsmengen in den Jahren 2000 bis 2002 in den Sommermonaten (Mai bis Oktober) und in den Wintermonaten (Januar bis April sowie November und Dezember) in etwa gleich hoch gewesen sind. Weiter konstatiert er, dass trotz nahezu gleichbleibender Niederschläge der Teich in allen Sommerhalbjahren des Messzeitraums starke Wasserverluste erfahren hat, die größer gewesen sind als die Wassergewinne aus den sommerlichen Niederschlägen. Damit geht es einher, dass er in seiner Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Daten der Messstelle T1. für den Zeitraum von Januar bis September 2003 regelmäßige Niederschlagstätigkeit mit anhaltend steigender Tendenz - zuletzt bis zu 600 mm pro Quadratmeter - ausweist, während der Wasserstand des Teiches demgegenüber von Mitte März bis Dezember 2003 - wie dargestellt - um etwa 2,40 m kontinuierlich gefallen ist. Auch nach den für den Zeitraum vom 19. April bis zum 31. Oktober 2000 vom Beklagten durch Auswertung von Niederschlagsmessungen an den Standorten I. und T1. getroffenen Feststellungen waren während dieser Periode, in der der Wasserstand des Teichs - wie aufgezeigt - ebenfalls kontinuierlich abgesunken ist, ständig Niederschläge in der Region zu verzeichnen.

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Ebenso wenig können die aufgetretenen Absenkungen des Wasserstandes in einer Bandbreite von 1,45 m bis 2,65 m allein bzw. zumindest maßgeblich mit einer höheren Verdunstung in den Sommermonaten erklärt werden. Dafür sind die eingetretenen Wasserverluste zu hoch. Der in dem angeführten Zivilrechtsstreit gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. T2. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm am 30. Oktober 2002 eine jährliche Verdunstung über der Wasserfläche von 412 mm bis 514 mm pro Quadratmeter und Jahr angenommen und dabei - wie sich auch seinen Ausführungen in dieser und in der weiteren mündlichen Verhandlung vom 21. November 2003 entnehmen lässt - langjährig (Basis: 30 Jahre) ermittelte statistische Werte aus dem DVWK-Merkblatt Nr. 238 aus dem Jahr 1996 zugrunde gelegt. Eine jährliche Verdunstungsrate von bis zu 514 mm pro Quadratmeter scheidet aber offensichtlich als maßgebliche Ursache für Wasserstandsverluste von 1,45 m bis 2,65 m bezogen auf einen Zeitraum von weit weniger als einem Jahr aus. Nichts nachvollziehbar Anderes lässt sich der weiteren Stellungnahme des Diplom-Geologen Dr. C. vom 05. Dezember 2002 im Rahmen des erwähnten Zivilrechtsstreits entnehmen. Zwar führt dieser dort die starken Schwankungen des Wasserstandes im Wesentlichen auf die starken Unterschiede der Verdunstung in den Sommermonaten einerseits und den Wintermonaten andererseits zurück. Weder für die Annahme größerer Verdunstung im Sommer noch für die Schlussfolgerung, dies sei die Ursache der aufgetretenen Wasserspiegelabsenkungen, gibt Dr. C. jedoch eine nachvollziehbare Begründung.

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Auch das Versickern von Wasser kommt als maßgebliche Ursache für die aufgezeigten periodenhaften Wasserverluste nicht in Betracht. Zwar hat der Diplom- Geologe Dr. C. in seiner Stellungnahme vom 05. Dezember 2002 ausgeführt, dass Jahr für Jahr beträchtliche Wassermengen über Wände und Sohle des Steinbruchs in den Untergrund versickerten und die „hier" anstehenden Ruhrsandsteine deutlich gebankt und zerklüftet seien und daher keineswegs als völlig wasserundurchlässig angesehen werden könnten. Dies vermag jedoch die aufgetretenen Wasserverluste nicht zu erklären. Dr. C. selbst hat in seiner weiteren Stellungnahme vom 05. November 2003 dazu eingeräumt, dass sich Versickerungsraten nur sehr vage abschätzen oder aus der Literatur bzw. Lehrbüchern entnehmen ließen und folglich solche Ergebnisse nur als sehr unsichere und grobe Schätzung qualifiziert werden könnten. Zudem scheidet eine Versickerung des Wassers als maßgebliche Ursache für das festgestellte starke Abfallen des Wasserstandes des Teichs vorliegend auch aus einem anderen Grund offenkundig aus. Gäbe es solche Versickerungsvorgänge in relevantem Ausmaß, müssten sich diese bei - wie hier festgestellt - nahezu identischen Niederschlagsmengen in den Sommer- und Wintermonaten über das ganze Jahr hinweg in etwa gleichem Maße auswirken und letztlich zu einem - anders als hier - kontinuierlichen Absinken des Wasserspiegels führen. Im Übrigen hat auch die Klägerin selbst im o. g. Zivilrechtsstreit im Verlauf der Ortsbesichtigung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. T2. am 30. Juli 2002 auf dessen Nachfrage, ob ihr ein natürlicher Wasserabfluss bekannt sei, erklärt hat, dass das Wasser lediglich verdunste.

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Sind nach alledem sonstige Faktoren, die zu den immer wieder festgestellten beträchtlichen Wasserverlusten in entscheidendem Umfange beigetragen haben könnten, nicht ersichtlich, kommt als deren maßgebliche Ursache nur die von der Klägerin vorgenommene Wasserentnahme in Betracht. Zur Überzeugung der Kammer ist es der Klägerin auch möglich gewesen - und weiterhin möglich -, mittels der von ihr unterhaltenen Pump- und Leitungsanlagen die fraglichen Wassermengen aus dem Teich zu entnehmen. Allein die im Teich vorhandene Pumpanlage verfügt über eine ausreichende Leistungskapazität, um die in Rede stehenden Wassermengen - jedenfalls über die hier jeweils relevanten Zeiträume von mehreren Monaten hinweg - aus dem Teich abpumpen zu können. Wie der Beklagte unwidersprochen und nachvollziehbar ausgeführt hat, haben handelsübliche kleinere Pumpen, wie sie die Klägerin unterhält, eine Abflussleistung von 4 bis 5 Liter pro Sekunde. Selbst wenn mit Rücksicht darauf, dass nach Darstellung der Klägerin ein Höhenunterschied von bis zu 20 m zu überwinden sei, von einer Pumpleistung von lediglich 1 Liter in der Sekunde auszugehen sein sollte, kann - wie der Beklagte plausibel dargelegt hat - binnen 25 Tagen eine Wassermenge von 2000 m³ abgepumpt werden. Dem ist die Klägerin substantiiert nicht entgegen getreten. Unbeschadet dessen konnte - wie bereits erwähnt - in dem vom Berichterstatter der Kammer vor Ort durchgeführten Erörterungstermin festgestellt werden, dass aus dem am Ende der Wasserleitung befindlichen Wasserhahn bei dessen Öffnung Wasser lief. Die im Teich errichtete Pumpe ist daher jedenfalls bei einem über einen längeren Zeitraum aufrechterhaltenen Betrieb dazu geeignet, um die hier im Raum stehenden Wassermengen aus dem Teich entnehmen zu können. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin - so ihre Angaben im Erörterungstermin - den Wasserdruck durch Zuschalten einer im Innenraum der Gebäude angeschlossenen weiteren Pumpe erhöhen kann.

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Nach alledem drängt sich der Kammer auch unter Berücksichtigung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO eine weitere Sachaufklärung bezüglich der Ursachen der Wasserstandsabsenkungen nicht auf. Insbesondere natürliche Ursachen für das fragliche Absinken des Wasserspiegels können nach dem oben Gesagten bereits aufgrund der im Rahmen des o. g. Zivilrechtsstreits abgegebenen sachverständigen Stellungnahmen bzw. - was eine eventuelle Versickerung anbelangt - bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin und/oder als offenkundig nicht relevant ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag nachzukommen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass es durch die von der Klägerin vorgenommene Wasserentnahme nicht zu einem Absinken des Wasserspiegels und nicht zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes gekommen sei. Die Kammer sieht daher von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens in Ausübung des ihr gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 der Zivilprozessordnung (ZPO) zustehenden Ermessens insbesondere mit Rücksicht auf die bereits vorhandenen, o. g. sachverständigen Stellungnahmen ab. Im Übrigen ist das Beweiserhebungsbegehren mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin zu den aus ihrer Sphäre stammenden tatsächlichen Umständen ohnehin nahezu gänzlich unsubstantiiert geblieben. Die Klägerin hat keine genauen Angaben dazu gemacht, welche Wassermengen sie zu welchen Zeiten aus dem Teich entnommen hat. Damit fehlt es schon an der Angabe hinreichender Tatsachen, aufgrund derer ein Sachverständiger überhaupt belastbare Feststellungen zu der Beweisbehauptung treffen könnte.

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Die in der Vergangenheit erfolgte Wasserentnahme seitens der Klägerin stellt keinen Eigentümer- oder Anliegergebrauch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG dar. Dies gilt ohne Weiteres, soweit sie das Wasser aus dem Teich nicht - wie § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG für die Annahme von Eigentümer- oder Anliegergebrauch voraussetzt - für den eigenen Bedarf entnommen, sondern es - wie einem Vermerk des Beklagten über einen entsprechenden telefonischen Hinweis vom 13. Oktober 2004 zufolge - ohne Nutzung für eigene Zwecke in den nahegelegenen I2. geleitet haben sollte. Ob die Klägerin tatsächlich derart verfahren ist, kann indes letztlich dahin stehen. Jedenfalls handelt es sich bei der von ihr praktizierten Wasserentnahme deshalb nicht um Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG, weil dadurch eine wesentliche Verminderung der Wasserführung bewirkt worden ist.

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Eine wesentliche Verminderung der Wasserführung betrifft die Wassermenge und den Wasserstand im Gewässer. Ob eine Verminderung der Wasserführung im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt, beurteilt sich nach der Differenz zwischen der jeweils aktuellen und der durchschnittlichen Wasserführung. Eine Verminderung ist wesentlich, wenn es durch die Eigengebrauchsbenutzung zu spürbaren Auswirkungen auf die Wasserführung kommt. Dabei sind alle dafür (mit-) ursächlichen Umstände - wie z. B. die vorherrschenden hydro- und hydromorphologischen Verhältnisse, eventuelle saisonale Schwankungen, das kumulative Zusammentreffen mit anderen Benutzungen, die Intensität der Wasserentnahme oder eine eventuelle Rückleitung des entnommenen Wassers - zu berücksichtigen.

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Vgl. Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum WHG, 8. Auflage, 2003, § 24 Rdnr. 5; Kotulla, Kommentar zum WHG, 2002, § 24 Rdnr. 15; Sieder/Zeidler/Dahme, Kommentar zum WHG, Stand: September 2006, § 24 Rdnr. 11.

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Bei einem Gewässer mit geringer Wasserführung ist eine Verminderung trotz absolut geringer Menge wesentlich.

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Vgl. Sieder/Zeidler/Dahme, a. a. O..

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Nach diesen Kriterien hat die Wasserentnahme durch die Klägerin in der Vergangenheit - immer wieder - eine wesentliche Verminderung der Wasserführung des Teichs zur Folge gehabt. Dass die Wasserentnahme der Klägerin zu Absenkungen des Wasserspiegels des Teichs geführt hat, ist bereits dargelegt worden. Diese Absenkungen bedeuteten auch wesentliche Verminderungen der Wasserführung des Teichs. In Anbetracht der geringen Tiefe des Teichs von wenigen Metern - die Klägerin selbst geht von 6 - 8 m aus, die Messungen des Diplom- Geologen Dr. C. am 30. November 2002 ergaben an der tiefsten Stelle eine Tiefe von 6,03 m - macht eine Absenkung von 1,45 m bis 2,65 m mindestens etwa zwischen 1/4 und 1/3 des Wasserstandes des Teiches aus. Dies muss nach dem Profil des Teichgeländes und seines Ufers - ersichtlich anhand der im Erörterungstermin davon gefertigten Lichtbilder und des vom Diplom-Geologen Dr. C. im Rahmen seiner Stellungnahme vom 05. Dezember 2002 von der Steinbruchsohle unterhalb des Wasserspiegels erstellten Tiefenlinienplans (Stand: 30. November 2002) - zwangsläufig dazu geführt haben, dass weite Uferbereiche infolge der oben aufgezeigten Wasserstandsabsenkungen - immer wieder - trocken gefallen sind. Ebenso merklich waren die Einbußen die Wassermenge des Teichs betreffend. Dies ergibt sich bereits unter Zugrundelegung der Feststellungen des Diplom-Geologen Dr. C. in dessen Stellungnahme vom 05. Dezember 2002. Danach umfasste der Teich am 30. November 2002 eine Wasserfläche von 1.783 m² und wies eine Wassermenge von 5.222 m³ auf. Damit bedeuten Wasserstandsabsenkungen von - wie hier festgestellt - 1,45 m bis 2,65 m unter Berücksichtigung des Profils des Teichgeländes und seiner Ufer im Verhältnis zur Gesamtwassermenge beträchtliche, d. h. wesentliche Wasserverluste von jeweils weit mehr als ¼ der im Teich vorhandenen Wassermenge.

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b) Es besteht auch die Gefahr, dass die Klägerin künftig unerlaubt Wasser aus dem Teich entnimmt. Dafür gibt es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Wie bereits erwähnt unterhält die Klägerin nach wie vor die für die Wasserentnahme aus dem Teich erforderlichen Anlagen, insbesondere eine am Teich angebrachte Pumpe, eine von dort zum Gebäudebereich des Grundstücks führende Wasserleitung und dort eine weitere zuschaltbare Pumpe. Dass sie sich bei der nach alledem offenbar von ihr weiter beabsichtigten Entnahme von Wasser aus dem Teich - anders als dies in der Vergangenheit der Fall gewesen ist - auf ein vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG zugelassenes und damit erlaubnisfreies Maß beschränken könnte, hat die Klägerin weder substantiiert dargetan - sie hat weder konkrete Zeiten noch Mengen der Wasserentnahmen benannt - noch ist dies anderweitig ersichtlich. Es steht daher mit Rücksicht auf ihr in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten zu besorgen, dass sie künftig in ähnlicher Weise verfahren und in ähnlichem Ausmaß Wasser aus dem Teich abpumpen wird wie bisher.

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Nach dem Vorgesagten sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten gegen die auch künftig zu besorgende unerlaubte Gewässerbenutzung nach § 138 LWG i. V. m. §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 OBG gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei der Ausübung des ihm danach diesbezüglich zustehenden Ermessens dessen gesetzliche Grenzen überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte, § 114 Satz 1 VwGO. Die von der Klägerin betriebene Gewässerbenutzung ist vom Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht umfasst und damit erlaubnispflichtig. Die Untersagung der ohne Erlaubnis erfolgenden Gewässerbenutzung ist daher das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, der eingetretenen und auch künftig zu gewärtigenden Störung der öffentlichen Sicherheit zu begegnen. Damit wird der Klägerin auch nicht endgültig und vollständig die Entnahme von Wasser aus dem Teich untersagt, sondern eine weitere Gewässerbenutzung im Interesse des Gewässerschutzes lediglich dem Erfordernis behördlicher Erlaubnis bzw. Bewilligung nach Prüfung in einem entsprechenden vorherigen Verfahren unterworfen. Dies ist der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer schutzwürdigen Belange zuzumuten. Letztlich dient die Abhängigmachung der Gewässerbenutzung von einer behördlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung der Rechtssicherheit und damit auch den Interessen der Klägerin. Denn eine Gewässerbenutzung ohne die nach § 2 WHG erforderliche behördliche Erlaubnis oder Bewilligung stellt nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit dar, an dessen Verwirklichung auch der Klägerin nicht gelegen sein kann.

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2. Die Anordnung der Entfernung der Pumpe aus dem Teich ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf denselben Rechtsgrundlagen wie die Untersagung der Wasserentnahme. Deren Voraussetzungen sind nach dem Vorgesagten erfüllt. Es ist ebenso wenig etwas dafür ersichtlich, dass der Beklagte bei dieser Anordnung ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO gehandelt hat.

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3. Auch die verfügte Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG -) i. V. m. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG. Sie ist insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung, dass sie sich sowohl auf das Handlungsgebot der Entfernung der Pumpe als auch auf das Unterlassungsgebot im Hinblick auf eine Unterlassung der weiteren Wasserentnahme ohne Genehmigung bezieht, hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht gegeben, vgl. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO.