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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 K 2109/05·02.01.2007

Kein „Fachmann“ nach DIN 4261 durch Kurzseminare: Fremdwartung von Kleinkläranlagen

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines Bescheids und die Feststellung, sie sei „Fachmann“ i.S.d. DIN 4261 zur Wartung fremder Kleinkläranlagen. Streitpunkt war, ob die Qualifikation ihres Geschäftsführers (Nachrichtentechnik-Ingenieur, BEW-Seminare) hierfür genügt und ob der Beklagte Wartungsverträge ablehnen bzw. Betreiber warnen darf. Das VG Arnsberg verneinte einen Anspruch: Kurzzeitseminare ohne Abschlussprüfung ersetzten keine nachhaltige Fachausbildung im abwassertechnischen Bereich. Zudem durfte das Schreiben von 2001 nicht als verbindliche Anerkennung für Fremdwartungen verstanden werden. Die behördlichen Hinweise/Ablehnungen seien zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Gewässeraufsicht rechtmäßig und verhältnismäßig gegenüber Art. 12 GG.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Fachmanneigenschaft nach DIN 4261 und gegen behördliche Ablehnung der Fremdwartung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung/Zusicherung enthält, bestimmt sich nach seinem objektiven Erklärungsgehalt bei Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände.

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Die Bezeichnung „Fachmann“ im Sinne der DIN 4261 setzt regelmäßig eine fundierte theoretische Fachkunde voraus, die typischerweise durch eine nachhaltige Fachausbildung im abwasser-/wasserwirtschaftlichen Bereich erworben und mit Erfolg abgeschlossen wurde.

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Kurzzeitige Schulungsmaßnahmen ohne Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses (insbesondere ohne Prüfung) begründen grundsätzlich keine Fachmannqualifikation im Sinne der DIN 4261 für die gewerbsmäßige Fremdwartung von Kleinkläranlagen.

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Die untere Wasserbehörde darf im Rahmen der Gewässeraufsicht Betreiber auf die fehlende fachliche Qualifikation eines Wartenden hinweisen und Wartungsverträge mangels Einhaltung der Regeln der Technik nicht anerkennen, wenn andernfalls eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch nicht regelkonformen Anlagenbetrieb droht.

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Ein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) durch solche gewässeraufsichtlichen Maßnahmen ist gerechtfertigt, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und dem Schutz hochrangiger Gemeinwohlgüter wie Gewässer- und Gesundheitsschutz verhältnismäßig dient.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 35 VwVfG§ 116, 136, 138 LWG i.V.m. §§ 12, 14 Abs. 1 OBG§ ZustVOtU

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufige vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein im Bereich der Planung, dem Bau und der Inbetriebnahme von Anlagen zur Automatisierung von Industriebetrieben tätiges Unternehmen. Ein wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit besteht in der Entwicklung von Software zur Umsetzung von Ideen und Verfahren in die Realität. Eigenen Angaben zufolge ist sie seit Ende 1997 im Bereich der Wartung von Kleinkläranlagen tätig. Der Geschäftsführer der Klägerin ist Ingenieur im Fachbereich Nachrichtentechnik.

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Vertraglich verpflichtete sich die Klägerin gegenüber ihrem Geschäftsführer und dessen Ehefrau, die von diesen betriebene Kleinkläranlage zu warten. Nachdem dieser Wartungsvertrag dem Beklagten vorgelegt wurde, teilte dieser der Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2001 mit, es sei bekannt, dass diese Fremdwartungen an Kleinkläranlagen ausführe und diesbezüglich Wartungsverträge mit den Anlagenbetreibern schließe. Außerdem wies der Beklagte in diesem Schreiben darauf hin, dass die Wartung von Kleinkläranlagen grundsätzlich umfangreiche Arbeiten und Untersuchungen zur Sicherung der Betriebsfähigkeit und Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erfordere, die ausschließlich von geschultem Wartungspersonal vorgenommen werden sollen, und forderte die Klägerin auf, ihre entsprechende fachliche Qualifikation nachzuweisen. Am 20. März 2001 wies der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten fernmündlich darauf hin, dass er Inhaber der Klägerin sei. Mit Schreiben vom 26. April 2001 lehnte es der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau ab, den mit der Klägerin geschlossenen Wartungsvertrag anzuerkennen, da die Klägerin nicht über die benötigte Qualifikation zur fachgerechten Wartung der Kleinkläranlage verfüge. Die Klägerin übersandte am 16. Dezember 2001 eine Bescheinigung des Bildungszentrums für die Entsorgung- und Wasserwirtschaft GmbH (BEW) über die Teilnahme ihres Geschäftsführers an dem Seminar "Wartung von Kleinkläranlagen" in der Zeit vom 22. bis 26. Oktober 2001. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 mit, dass er die Bedenken hinsichtlich einer fachbezogenen Qualifikation zurückstelle, da durch die Teilnahme an dem fraglichen Seminar die für die Wartung von Kleinkläranlagen benötigte Fachkunde erlangt worden sei.

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Unter dem 16. November 2004 teilte der Beklagte Herrn V. aus I. mit, dass der von diesem vorgelegte Vertrag mit der Klägerin über die Wartung der von ihm betriebenen Kleinkläranlage nicht anerkannt werden könne, weil die Klägerin kein Fachunternehmen für den Einbau und die Wartung von Kleinkläranlagen sei und deren Geschäftsführer über die Fachkunde für die Wartung der eigenen Kleinkläranlage, nicht jedoch für die Wartung fremder Kleinkläranlagen verfüge. Hierauf forderte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Dezember 2004 zur Bestätigung auf, dass der Beklagte an der in dem vorgenannten Schreiben dargelegten Rechtsauffassung nicht mehr festhalte und in Zukunft die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge über die Wartung von fremden Kleinkläranlagen anerkennen werde. Außerdem überreichte die Klägerin mit diesem Schreiben eine Bescheinigung des BEW über die Teilnahme des Geschäftsführers der Klägerin an dem Seminar des BEW "Methoden der Betriebsanalytik zur Wartung von Kleinkläranlagen" in der Zeit vom 06. bis zum 08. Juni 2001.

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Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 teilte der Beklagte der Klägerin darauf hin mit, dass eine Wartung von fremden Kläranlagen durch die Klägerin nicht anerkannt werden könne, da deren Qualifikation nicht ausreichend sei. Zur Begründung führte der Beklagte in diesem Schreiben u. a. aus: Die Wartung sei vom Hersteller oder einem Fachmann durchzuführen. Als Fachmann kämen Personen in Betracht, die Ver- und Entsorger oder Verfahrensingenieur seien oder eine "hinsichtlich der zur fachgerechten Wartung erforderlichen Fachbereiche eine insoweit vergleichbare Qualifikation" nachwiesen. Dabei komme es nicht nur auf die theoretische Sachkunde an, sondern auch auf die praktische Fachkunde, die durch entsprechende Arbeitserfahrung zu belegen sei. Die Tätigkeitsfelder der Klägerin - Planung, Bau und Inbetriebnahme von Anlagen zur Automatisierung von Industriebetrieben, hauptsächlich aber Entwicklung von Software - könnten mit dem Tätigkeitsfeld der angeführten Personen nicht gleichgesetzt werden. Eine Eigenwartung einer Anlage könne zwar im Einzelfall unter geringeren Voraussetzungen zugelassen werden, z. B. bei Teilnahme an einem einwöchigen Fachseminar beim BEW oder durch ein ausreichend langes Praktikum bei einem Fachunternehmen. Werde die Wartung jedoch gewerbsmäßig für andere betrieben, sei dies nicht vergleichbar. Es gebe eine Vielzahl unterschiedlicher Anlagentypen, für deren Wartung eine spezifische Kenntnis erforderlich sei. Das Risiko einer fachlich falschen Behandlung sei wesentlich größer als bei einer einzigen Anlage. Ein einwöchiger theoretischer Lehrgang für eine Wartung von fremden Kleinkläranlagen reiche bei weitem nicht aus. Die von der Klägerin im Jahre 2001 vorgelegte Bescheinigung über die Teilnahme an dem Seminar "Wartung von Kleinkläranlagen" beim BEW F. habe der Beklagte ausschließlich zum Zweck einer hinreichenden Wartung an der eigenen Kleinkläranlage auf dem Grundstück Salzweg 12, nicht jedoch als ausreichende fachliche Qualifikation fremder Kleinkläranlagen anerkannt. Die Voraussetzung für die gewerbsmäßige Wartung fremder Kleinkläranlagen sei hierdurch jedoch nicht erfüllt.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 2005 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Diesen wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2005 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Fremdwartung von Kleinkläranlagen von nicht sach- und fachkundigen Personen verletze die Rechtsordnung. Ohne Fachkunde sei eine ordnungsgemäße Wartung nicht gewährleistet. Der Schutz eines intakten Wasserhaushalts stelle in der überragenden Bedeutung des Wasserhaushalts für menschliches, tierisches und pflanzliches Leben und wegen der besonderen Anfälligkeit für nachteilige Einwirkungen bei vermehrtem Wasserverbrauch und zunehmenden Belastungen der Gewässer ein Allgemeingut von hohem Rang dar. Bedingt dadurch führe jede unerlaubte schädliche Verunreinigung des Wassers nach den materiellen Grundentscheidungen des Wasserrechts zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

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Am 15. September 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

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Sie trägt vor: Ihr Geschäftsführer sei mit Kläranlagen vertraut und habe insoweit auch Vorkenntnisse. Der Beklagte habe ihr mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 bestätigt, dass diese die notwendige Fachkunde für Kleinkläranlagen habe. Bei den durchgeführten Seminaren der BEW handele es sich um anerkannte Seminare, die sich nicht lediglich über ein Wochenende erstreckt hätten und deren Kursinhalte mit dem Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (NRW) und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW abgestimmt seien. Demgemäß verweise das BEW in seinen Teilnahmebescheinigungen bzw. im Rahmen der Werbung in Zusammenarbeit mit dem Ministerium darauf, dass die Teilnahme an einem Seminar beim BEW für die geforderte fachliche Qualifikation ausreiche. Der Umstand, dass das BEW keine Prüfungen vornehme, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Für die Forderung zusätzlicher Qualifikationen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

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Die Klägerin beantragt wörtlich,

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den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. August 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin Fachmann im Sinne der DIN 4261 für die Wartung fremder Kleinkläranlagen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor: Die von der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer besuchten Lehrgänge könnten nur allgemeine Grundkenntnisse für die Wartung von Kleinkläranlagen vermitteln. Die dadurch erworbene Qualifikation reiche aus, um die Wartung einer selbst betriebenen Anlage zu gewährleisten, nicht aber für die Wartung aller auf dem Markt befindlichen Kläranlagentypen. Hier könnten und müssten die Kläranlagenbetreiber tiefergehende Fachkunde erwarten, wenn sie ein Wartungsfachunternehmen beauftragten. Als Vorbildung seien entsprechende Berufsausbildungen erforderlich. Der Klägerin müsse die Fachkunde abgesprochen werden, die ein Ingenieur mit Fachvertiefung im wasserwirtschaftlichen bzw. abwassertechnischen Bereich oder ein Ver- und Entsorger in einer dreijährigen Lehre erlange. Nur in einer solchen Fachausbildung würden komplexe Zusammenhänge der Abwasserreinigung und zielgerichtete Eingriffe in die Abwasserbehandlungsanlagen vermittelt. Erst dadurch könne individuell auf den jeweiligen Kläranlagentyp eingegangen werden, ohne dass es nach dem Eingriff zu einer möglichen Gewässerverunreinigung komme.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung Arnsberg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

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I. Die Kammer versteht das Klagebegehren entsprechend dem wörtlichen Antrag zunächst dahin, dass die Klägerin unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom Beklagten den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt, in welchem dieser feststellt, dass die Klägerin Fachmann im Sinne der DIN 4261 ist. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Das Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2005 mag zwar zunächst nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) zu werten gewesen sein. Jedenfalls mit Erlass des Widerspruchsbescheides, mit welchem der Widerspruch der Klägerin nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen worden ist, kommt diesem Schreiben (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) jedoch Verwaltungsaktcharakter zu. Die Verpflichtungsklage ist indes unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Beklagte respektive die Widerspruchsbehörde haben es im Ergebnis zu recht abgelehnt, der Fremdwartung von Kleinkläranlagen durch die Klägerin zuzustimmen und damit deren Eigenschaft als Fachmann im Sinne der DIN 4261 festzustellen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine solche Feststellung durch den Beklagten.

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1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 19. Dezember 2001. Hierbei kann dahin stehen, ob der Beklagte mit diesem Schreiben überhaupt eine verbindliche Regelung getroffen oder eine verbindliche Erklärung gegenüber der Klägerin abgegeben hat. Jedenfalls enthält dieses Schreiben - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine verbindliche Erklärung bzw. Regelung des Beklagten, die Klägerin werde (künftig) als Fachmann im Sinne der DIN 4261 für die Fremdwartung von Kleinkläranlagen angesehen bzw. anerkannt.

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Ob durch ein bestimmtes Verwaltungshandeln überhaupt eine verbindliche Regelung getroffen worden ist bzw. dieses eine verbindliche Erklärung enthält und ggf. mit welchem Inhalt, bestimmt sich nach dessen objektivem Erklärungsgehalt, d. h. wie der Adressat unter Berücksichtung der äußeren Form, Abfassung, Begründung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung oder das sonstige Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste.

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Vgl. zur Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen: Clausen in Knack, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 8. Aufl., 2004, § 9 Rdnrn. 25ff.; zur Feststellung und ggf. des Inhalts von Verwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 2005, § 35 Rdnrn. 18 ff.; zur Feststellung einer Zusicherung: derselbe, a. a. O., § 38 Rdnr. 7a; zur Feststellung einer Zusicherung und ggf. deren Inhaltes: P. und U. Stelkens in Stelkens/ Bonk /Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 38 Rdnrn. 25ff.

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Nach diesen Maßstäben konnte und durfte die Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 19. Dezember 2001 nicht so verstehen, dass dieser sie künftig für jegliche Wartungen, d. h. auch für Fremdwartungen von Kleinkläranlagen als Fachmann im Sinne der DIN 4261 ansehe bzw. anerkenne. Bereits dem Wortlaut des Schreibens ist ein solcher Erklärungswert nicht eindeutig zu entnehmen. Zwar teilte der Beklagte in dem Schreiben mit, dass durch die Teilnahme des Geschäftsführers der Klägerin an dem Seminar "Wartung von Kleinkläranlagen" beim BEW F. die für die Wartung von Kleinkläranlagen benötigte Fachkunde erlangt worden sei. Die sich hieran anschließenden Ausführungen des Beklagten deuten jedoch - auch für die Klägerin erkennbar - darauf hin, dass gleichwohl damit diesbezüglich keine verbindliche Regelung getroffen bzw. keine verbindliche Erklärung abgegeben werden sollte. Denn weiter heißt es in dem Schreiben lediglich, dass der Beklagte deshalb seine "Bedenken hinsichtlich der fachbezogenen Qualifikation" der Klägerin "zurückstelle". Letzteres Wort weist seiner Bedeutung nach aber auf eine nur vorläufige Bewertung hin und enthält gerade keine endgültige, künftig ohne Weiteres verbindliche Beurteilung der fraglichen Angelegenheit.

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Vgl. Duden, Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage, 2002, wonach "zurückstellen" im übertragenen Sinn für "auf etwas (vorläuifig) verzichten, etwas (vorerst) nicht geltend machen" steht.

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Unabhängig vom Vorgesagten kommt dem fraglichen Schreiben aber jedenfalls unter der - wie dargestellt - gebotenen Heranziehung der der Klägerin bekannten und erkennbaren sonstigen Umstände nicht der objektive Erklärungswert zu, dass die Klägerin vom Beklagten künftig in jedem Fall als Fachmann für die Fremdwartung von Kleinkläranlagen im Sinne der DIN 4261 angesehen bzw. anerkannt werde. Aufgrund der ihr bekannten bzw. erkennbaren Gesamtumstände konnte und durfte die Klägerin nach Treu und Glauben das fragliche Schreiben allenfalls dahin verstehen, dass der Beklagte damit eine Erklärung in Bezug auf die konkret in Rede stehende Wartung der vom Geschäftsführer der Klägerin und seiner Ehefrau (privat) betriebenen Kleinkläranlage abgab und allenfalls diesbezüglich eine Regelung traf. Wie für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar war, ist das Schreiben des Beklagten anlässlich der Überwachung dieser Kläranlage zustande gekommen. Ausgangspunkt der Kontaktaufnahme des Beklagten mit der Klägerin war nämlich, dass der Geschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau dem Beklagten den mit der Klägerin geschlossenen Wartungsvertrags vorgelegt haben. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2001 aufzufordern, ihre diesbezügliche Qualifikation nachzuweisen. Wenngleich der Beklagte in diesem Schreiben allgemein von Wartungsverträgen für Kleinkläranlagen schrieb, konnte und musste auch die Klägerin davon ausgehen, dass Anlass und Gegenstand des Verwaltungshandelns des Beklagten zu diesem Zeitpunkt allein die Wartung der genannten Kleinkläranlage war. Dies folgt daraus, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum allein mit ihrem Geschäftsführer und dessen Ehefrau einen Vertrag über die Wartung einer Kleinkläranlage geschlossen hatte. Wie die Klägerin ohne Weiteres erkennen konnte, stand damit ihre Qualifikation zunächst auch nur für die Wartung dieser Anlage in Rede. Ihren eigenen Angaben zufolge ist es erst aufgrund dessen bei der Klägerin zu der Überlegung gekommen, ein entsprechendes geschäftliches Betätigungsfeldes zu entwickeln. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte konnte und musste die Klägerin daher davon ausgehen, dass sich das Schreiben auch nur auf den betreffenden Wartungsvertrag bezog und keine darüber hinaus gehende Regelung enthielt.

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2. Die Klägerin kann die von ihr begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung ihrer Qualifikation als Fachmann zur Fremdwartung von Kleinkläranlagen im Sinne der DIN 4261 auch nicht aus sonstigem Grund verlangen. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Anspruchsteller die Merkmale eines Fachmannes im Sinne der DIN 4261 zur Fremdwartung von Kleinkläranlagen erfüllte. Dies ist jedoch hinsichtlich der Klägerin nicht der Fall. Ernsthaft in Betracht zu ziehen ist eine solche Qualifikation der Klägerin allein mit Rücksicht auf ihren Geschäftsführer. Aber auch dieser genügt den maßgeblichen Anforderungen nicht.

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Nach Nr. 3.5 von Teil 3 der durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25. November 1991 - IV B 6 - 013 001 4261 - eingeführten und bekannt gemachten DIN 4261 soll die Wartung von Kleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung nach DIN 4261, Teil 1 von einem Fachmann vorgenommen werden. Nach Nr. 2.6 von Teil 4 dieser DIN 4261 ist die Wartung von Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung nach DIN 4261, Teil 2 vom Hersteller oder von einem anderen Fachmann durchzuführen. Wer Fachmann im Sinne dieser Bestimmungen ist, ist allerdings weder in der DIN 4261 selbst noch - soweit ersichtlich - in Nordrhein-Westfalen anderweitig, insbesondere nicht gesetzlich geregelt, und daher durch Auslegung der genannten DIN-Vorschriften zu ermitteln.

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Aus dem Wortlaut der Bestimmungen der DIN 4261, genauer gesagt aus der Bedeutung des Wortes "Fachmann" folgt, dass die betreffende Person über "Fachkunde" verfügen muss. Bereits nach dem allgemeinen Sprach- und Rechtsverständnis setzt Fachkunde aber nicht nur durch praktische Tätigkeit erlangte Kenntnisse auf einem bestimmten (Fach-) Gebiet voraus, sondern erfordert grundsätzlich darüber hinaus und vor allem fundierte theoretische Kenntnisse auf diesem (Fach-) Gebiet, die auf Grund einer nachhaltigen Fachausbildung von einigem Gewicht mit bestätigtem Erfolg erworben worden sind. Insofern kommen vorliegend Ausbildungs- oder Studiengänge im Bereich der Umwelttechnik, Abwasserbeseitigung, Ver- und Entsorgungstechnik oder ähnliche Ausbildungen mit dem Schwerpunkt Siedlungswasserwirtschaft in Betracht. Jedenfalls die Klägerin respektive ihr Geschäftsführer erfüllen die hiernach zu stellenden Anforderungen nicht. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge verfügt ihr Geschäftsführer über eine abgeschlossene Ingenieursausbildung im Fachbereich der Nachrichtentechnik. Diese Ausbildung bezieht sich offenkundig nicht auf den für die Qualifikation als Fachmann im Sinne der DIN 4261 erforderlichen Fachbereich. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Klägerin an zwei mehrtägigen Seminaren beim BEW F. teilgenommen. Diese Seminarteilnahmen sind indes nicht geeignet, die Eigenschaft eines Fachmannes im Sinne der DIN 4261 zu begründen. Denn hierbei handelt es sich lediglich um kurzzeitige, zudem ohne Bestätigung eines erfolgreichen Abschlusses absolvierte Schulungsmaßnahmen, die weder eine nachhaltige Fachausbildung im erläuterten Sinne darstellen noch eine solche ersetzen. Ob eine andere Bewertung angezeigt ist, wenn der Geschäftsführer der Klägerin über ein dem hier maßgeblichen Bereich der Anlagen zur Abwasserbeseitigung zumindest nahestehende Ausbildung verfügte, kann dahin stehen. Denn Letzteres ist hier - wie dargestellt - nicht der Fall.

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Selbst wenn - entgegen Vorgesagtem - für die Annahme einer Qualifikation als Fachmann im Sinne der DIN 4261 nicht allein die aufgrund einer erfolgreichen Berufsausbildung im entsprechenden Fachbereich erworbenen Kenntnisse genügten, sondern auch unabhängig hiervon erworbene Kenntnisse ausreichten, ergäbe sich kein anders Ergebnis. Denn auch das Vorhandensein solcher Kenntnisse ist von Seiten der Klägerin in Bezug auf ihren Geschäftsführer weder dargetan noch belegt. Die schlichte Teilnahme an diesbezüglichen Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen genügt insofern nicht. Ohne erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Prüfung lässt sich nicht hinreichend feststellen, ob die im Rahmen dieser Maßnahmen vermittelten (Fach-) Kenntnisse auch tatsächlich erlangt worden sind.

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II. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit das Begehren der Klägerin dahin verstanden wird, dass vom Beklagten verlangt wird, es künftig zu unterlassen, die Betreiber von Kleinkläranlagen, deren Wartung die Klägerin vertraglich übernommen hat, auf mangelnde, d. h. nicht den gesetzlichen Anforderungen genügende Fachkunde der Klägerin hinzuweisen bzw. - was dem im Ergebnis gleichkommt - unter Hinweis auf eine mangelnde Fachkunde der Klägerin diese Verträge abzulehnen.

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Zwar ist eine solche Klage mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte in der Vergangenheit mindestens in einem Fall derart verfahren ist, als Leistungsklage im Sinne einer vorbeugenden Unterlassungsklage zulässig. Sie ist jedoch ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat nämlich keinen Unterlassungsanspruch im o. g. Sinne.

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Als Grundlage für ein solches Verlangen der Klägerin kommt ernsthaft allein der gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln in ein subjektiv-öffentliches Recht des Anspruchstellers rechtswidrig eingegriffen wird oder ein solcher Eingriff bevorsteht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Ablehnung der von der Klägerin mit Betreibern von Kleinkläranlagen geschlossenen Wartungsverträge bzw. der Hinweis des Beklagten auf deren mangelnde Fachkunde ist rechtmäßig und verletzt damit die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Die Ermächtigungsgrundlage für ein entsprechendes Handeln des Beklagten bilden §§ 116, 136, 138 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) i. V. m. §§ 12, 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -). Danach kann dieser als untere Wasserbehörde Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Gewässeraufsicht abzuwehren. Zur Gewässeraufsicht gehört neben der Überwachung von Gewässern gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LWG auch die Überwachung von Anlagen, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, das LWG oder die dazu erlassenen Vorschriften fallen. Damit ist Aufgabe der Gewässeraufsicht auch die Überwachung von Kleinkläranlagen, die die Klägerin künftig zu warten beabsichtigt. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus Ziffer 23.1.165 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU).

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Auch die weiteren Voraussetzungen der genannten Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. Soweit die Klägerin respektive ihr Geschäftsführer die Wartung von Kleinkläranlagen durchführt, besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im o. g. Sinne. Denn im Falle der Wartung von Kleinkläranlagen durch die Klägerin bzw. ihren Geschäftsführer wird die Anlage nicht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß betrieben. Die Wartung der Kleinkläranlagen durch die Klägerin entspricht nicht den Regeln der Technik im Sinne der § 18b Abs. 1 WHG und § 57 LWG i. V. m. der durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25. November 1991 - IV B 6 - 013 001 4261 - eingeführten und bekannt gemachten DIN 4261 und genügt damit nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dem kann - wenn nicht gar muss - die untere Wasserbehörde begegnen, indem sie bei Vorlage der erwähnten Wartungsverträge etwaige Vertragspartner der Klägerin darauf hinweist, dass eine Wartung der entsprechenden Anlagen durch diese nicht den Anforderungen der durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25. November 1991 - IV B 6 - 013 001 4261 - eingeführten und bekannt gemachten DIN 4261 und damit nicht den Regeln der Technik im Sinne der § 18b WHG, § 57 LWG genügt. Nichts anderes bringt der Beklagte darin zum Ausdruck, wenn er solche Wartungsverträge mangels Fachkunde der Klägerin ablehnt bzw. nicht anerkennt. Dadurch wird die Klägerin auch nicht in dem ihr als juristischer Person ebenfalls zustehenden Recht auf Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verletzt. Zwar mag sie in diesem Recht durch das fragliche Verhalten des Beklagten mittelbar betroffen sein. Dieser (mittelbare) Eingriff in die Berufsfreiheit stützt sich jedoch mit den genannten Vorschriften auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage und ist mit Rücksicht auf den hohen Stellenwert der mit dem Tätigwerden des Beklagten zu schützen gesuchten (Rechts-) Güter verhältnismäßig und daher vorliegend gerechtfertigt. Denn die in § 18b WHG und § 57 LWG bestimmten gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb einer Kleinkläranlage sollen u. a. eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleisten sowie Gewässerverunreinigungen und damit möglicherweise einhergehende Beeinträchtigungen des Gemeinwohls, insbesondere der Gesundheit der Bevölkerung verhindern. Gegenüber diesen hohen Schutzgütern, die ebenfalls Verfassungsrang genießen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 20a GG), muss das Recht der Klägerin auf Berufsfreiheit in der vorliegenden Konstellation zurückstehen.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.