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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 K 1649/04·21.09.2004

Kostenentscheidung nach Erledigung: Kläger trägt Verfahrenskosten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Gericht hat daher nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Nach § 161 Abs. 2 VwGO fällt die Kostenentscheidung aus billigem Ermessen; das Gericht nahm an, der Kläger wäre bei Fortführung voraussichtlich unterlegen. Deshalb wurden dem Kläger die Kosten auferlegt und der Streitwert auf 4.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des erledigten Verfahrens; Streitwert 4.000,00 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einvernehmlicher Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

2

Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, welche Partei bei Fortführung des Verfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit obsiegt; ist eine Partei voraussichtlich unterlegen, können ihr die Kosten auferlegt werden.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für kostenrechtliche Entscheidungen erfolgt nach den Maßstäben des GKG; hiernach kann der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt werden.

4

Eine übereinstimmende Erledigungserklärung enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, die Kostentragung aus billigen Erwägungen zuzuweisen und die Erfolgsaussichten bei einer überschlägigen Würdigung zu prüfen.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung richtet sich gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht die im Tenor niedergelegte Kostenentscheidung. Denn bei Fortführung des Verfahrens wäre der Kläger voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen. Ungeachtet der Frage, ob das vom Kläger geltend gemachte Interesse an der isolierten Anfechtung der Ablehnungsentscheidungen schutzwürdig gewesen wäre (vgl. dazu die gerichtliche Verfügung vom 30. Juli 2004), hätte dem Kläger die von ihm beantragte Aufenthaltsbefugnis bei überschlägiger Würdigung im Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen voraussichtlich nicht zugestanden.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.