Kostenentscheidung nach Erledigung: Kläger tragen Verfahrenskosten (8.000 EUR)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt; das Gericht hat nur noch über die Kosten zu entscheiden. Nach § 161 Abs. 2 VwGO erfolgt die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Das Gericht legte die Kosten den Klägern auf, weil sie bei Fortführung voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen gewesen wären. Der Streitwert wurde nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Ausgang: Kostenentscheidung: Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache als erledigt erklärten Verfahrens; Streitwert 8.000,00 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die verbleibenden Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Bei der Ermessensentscheidung kann die Auferlegung der Kosten den unterlegenen Parteien erfolgen, wenn diese bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen gewesen wären.
Das bloße Vorbringen eines isolierten Interesses an der Anfechtung von Ablehnungsentscheidungen begründet nicht zwingend eine Kostenentlastung, wenn nach überschlägiger Würdigung die begehrten Befugnisse nicht zuerkannt worden wären.
Die Festsetzung des Streitwertes für kostenrechtliche Entscheidungen richtet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Tenor
Die Kläger tragen die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung richtet sich gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht die im Tenor niedergelegte Kostenentscheidung. Denn bei Fortführung des Verfahrens wären die Kläger voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen. Ungeachtet der Frage, ob das von den Klägern geltend gemachte Interesse an der isolierten Anfechtung der Ablehnungsentscheidungen schutzwürdig gewesen wäre (vgl. dazu die gerichtliche Verfügung vom 30. Juli 2004), hätte den Klägern die von ihnen beantragten Aufenthaltsbefugnisse bei überschlägiger Würdigung im Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen voraussichtlich nicht zugestanden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.