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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 K 1647/04·21.09.2004

Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung: Kläger trägt Verfahrenskosten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Verwaltungsgericht entscheidet daher nur noch über die Verfahrenskosten. Nach § 161 Abs. 2 VwGO wendet das Gericht billiges Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes an und legt die Kosten dem Kläger auf, da dieser bei Fortführung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Ausgang: Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 4.000,00 EUR festgesetzt (Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Die Verteilung der Kosten nach Erledigung richtet sich nach § 161 Abs. 2 VwGO und erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

3

Spricht bei einer überschlägigen Würdigung der Umstände zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung die überwiegende Aussicht des Unterliegens einer Partei, so kann dies zur Auferlegung der Kosten dieser Partei führen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für kostenrechtliche Entscheidungen erfolgt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung richtet sich gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht die im Tenor niedergelegte Kostenentscheidung. Denn bei Fortführung des Verfahrens wäre der Kläger voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen. Ungeachtet der Frage, ob das vom Kläger geltend gemachte Interesse an der isolierten Anfechtung der Ablehnungsentscheidungen schutzwürdig gewesen wäre (vgl. dazu die gerichtliche Verfügung vom 30. Juli 2004), hätte dem Kläger die von ihm beantragte Aufenthaltsbefugnis bei überschlägiger Würdigung im Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen voraussichtlich nicht zugestanden.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.