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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 K 1646/04·21.09.2004

Kostenentscheidung nach Erledigung: Klägerin trägt Kosten, Streitwert 4.000 EUR

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KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt; das Gericht entschied lediglich über die Kosten. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Das Gericht hielt eine Kostenzuweisung an die Klägerin für gerechtfertigt, weil sie voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre. Der Streitwert wurde auf 4.000,00 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG).

Ausgang: Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens; Streitwert 4.000,00 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einvernehmlicher Erledigung der Hauptsache entscheidet das Verwaltungsgericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

2

Die Kosten des Verfahrens können der Partei auferlegt werden, die bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.

3

Eine Erledigungserklärung entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Kostenentscheidung; die Zuweisung richtet sich nach der voraussichtlichen Rechtslage in der Hauptsache.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für die Kostenberechnung kann auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG erfolgen.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung richtet sich gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht die im Tenor niedergelegte Kostenentscheidung. Denn bei Fortführung des Verfahrens wäre die Klägerin voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen. Ungeachtet der Frage, ob das von der Klägerin geltend gemachte Interesse an der isolierten Anfechtung der Ablehnungsentscheidungen schutzwürdig gewesen wäre (vgl. dazu die gerichtliche Verfügung vom 30. Juli 2004), hätte der Klägerin die von ihr beantragte Aufenthaltsbefugnis bei überschlägiger Würdigung im Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen voraussichtlich nicht zugestanden.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.