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Verwaltungsgericht Arnsberg·8 K 1480/11·29.04.2012

Klage gegen Zusatz "2‑Schuss" in der Waffenbesitzkarte abgewiesen

Öffentliches RechtWaffenrechtJagdrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Jäger und Sportschütze begehrt die Eintragung einer halbautomatischen Ruger 10‑22 ohne den Zusatz „2‑Schuss“ in seine Waffenbesitzkarte. Zentral ist, ob die Beschränkung mit Blick auf WaffG und BJagdG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hält die Beschränkung für rechtmäßig, weil die Waffe jagdrechtlich nur mit 2‑Schuss‑Magazin zulässig ist und ein spezifischer Bedürfnisnachweis für Sportschießen fehlt. Eine Eintragung ohne Zusatz wurde nicht zugesprochen; die Berufung wurde zugelassen.

Ausgang: Klage gegen die Eintragung mit dem Zusatz "2‑Schuss" abgewiesen; die Beschränkung in der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die nachträgliche Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte ist ein konkreter Bedürfnisnachweis nach §§ 4 Abs.1, 10 Abs.1, 13 WaffG erforderlich.

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Halbautomatische Langwaffen, die nach § 19 Abs.1 Nr.2 c BJagdG für die Jagd verboten sind, soweit sie mehr als zwei Patronen im Magazin aufnehmen, dürfen Jagdscheininhabern nur mit auf zwei Schuss begrenztem Magazin zugeordnet werden; Erwerb mit mehr als zwei Schuss fällt nicht unter die Erleichterungen des § 13 WaffG.

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Die Regelungen für jagdliche Waffen (§ 13 WaffG) und Sportschützenwaffen (§ 14 WaffG) stehen nebeneinander; eine Eintragung für beide Zwecke setzt kumulativ die jeweiligen Bedürfnisnachweise voraus.

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Eine behördliche Beschränkung der Eintragung durch den Zusatz „2‑Schuss“ ist nicht rechtswidrig und verletzt nicht das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen, wenn die gesetzliche Regelung eindeutig ist und untergesetzliche Regelungen daran nichts ändern.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 3 WaffG§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG§ 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG§ 13 WaffG§ 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO§ 4 Abs. 1, 2 WaffG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der im Jahre 1963 geborene Kläger besitzt als Jäger (Jahresjagdschein) und Sportschütze seit 1987 eine zunehmende Anzahl von Waffen.

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Am 4. Januar 2011 beantragte er beim für das beklagte Land handelnden Landrat des F.      -S.    -Kreises als Kreispolizeibehörde die Eintragung einer am 24. Dezember 2010 erworbenen halbautomatischen Langwaffe des Herstellers Ruger, Model 10-22, SL Büchse, Kaliber 22 lfb. mit der Herstellungsnummer 356-30717 gemäß § 13 Abs. 3 des Waffengesetzes (Erwerb von Jagdwaffen durch Jagdscheininhaber) in seine Waffenbesitzkarte Nr. 4/08 vom 15. Januar 2008. Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 gab er auf Nachfrage an, dass er für die Langwaffe ein auf 2‑Schuss begrenztes Magazin für die Jagd und ein 10‑Schuss-Magazin für das Schießtraining auf dem Schießstand habe.

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Daraufhin trug die Kreispolizeibehörde die genannte halbautomatische SL‑Büchse mit dem Zusatz „2‑Schuss“ in der Waffenbesitzkarte ein.

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Mit als Widerspruch gekennzeichnetem Schreiben vom 14. März 2011 wandte sich der Kläger gegen die Beschränkung „2‑Schuss“, da er die Waffe nicht nur zur Jagd, bei der auch aus seiner Sicht nur ein 2‑Schuss-Magazin verwendet werden dürfe, sondern auch zum sportlichen Schießen und zur Übung jagdlicher Disziplinen benutzen wolle. Mit Schreiben vom 14. April 2011 teilte das beklagte Land dem Kläger daraufhin mit, dass die beanstandete Eintragung in der Waffenbesitzkarte gestrichen werden könne, wenn der Kläger einen entsprechenden Bedürfnisnachweis eines Schießsport treibenden Verbandes vorlege.

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Am 21. Mai 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen den Zusatz 2‑Schuss wendet. Hierzu macht er im Wesentlichen geltend, dass es keine klare Regelung gebe, was hinsichtlich des Waffentyps in eine Waffenbesitzkarte einzutragen sei.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verpflichten, die streitgegenständliche Waffe gemäß Antrag des Klägers vom 4. Januar 2011 ohne den Zusatz „2 Schuss“ in der Waffenbesitzkarte Nr. 4/08 vom 15. Januar 2008 einzutragen.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

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Der Erwerb sei nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG erfolgt. Danach dürfe es sich unter anderem um keine nach dem Bundesjagdgesetz verbotene Schusswaffe handeln. Zu den verbotenen Schusswaffen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zählten insbesondere voll- und halbautomatische Schusswaffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen könnten.

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Handelsüblich und waffenrechtlich auch vom Jagdscheininhaber nur zu verwenden seien halbautomatische SL‑Büchsen nur dann, wenn diese mit einem auf 2‑Schuss begrenzten Magazin angeboten würden. Beabsichtige der Inhaber eines Jagdscheines, eine halbautomatische SL‑Büchse mit einem mehr als 2‑Schuss‑Magazin zu erwerben, so unterliege dieser Erwerb nicht mehr den Erleichterungen des § 13 WaffG.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Die Regelung „2-Schuss“ ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.5 S.1 VwGO. Einen Anspruch auf Eintragung der streitbefangenen Waffe ohne den Zusatz „2‑Schuss“ hat der Kläger nicht.

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Gem. §§ 4 Abs.1,2; 10 Abs.1; 13 Abs.1 – 3 WaffG ist für die (nachträgliche) vom Kläger begehrte Eintragung der streitbefangenen Waffe (ohne den Zusatz „2 Schuss“) ein (spezifisches) Bedürfnis erforderlich. Der Kläger hat den Antrag ausdrücklich als Jäger gestellt. Mit dem Kläger und dem beklagten Land geht die Kammer davon aus, dass die streitbefangene Waffe gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als Jagdwaffe mit einem mehr als 2 Schuss aufnehmenden Magazin verboten ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG). § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG steht mit dieser Regelung im systematischen Zusammenhang, so dass die dort genannten Schusswaffen, welche auch zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe genutzt werden können, identisch mit den Waffen nach Abs. 1 Nr. 2 sind.

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Eine Vermischung mit den hiervon getrennten Regelungen zu den Sportschützenwaffen gem. § 14 WaffG sieht das Gesetz nicht vor.

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Allenfalls könnte die Waffe kumulativ für beide Zwecke eingetragen werden. Dem hat das beklagte Land dadurch genügt, dass es dem Kläger die begehrte Eintragung bei entsprechendem Bedürfnisnachweis zugesagt hat.

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Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten kommt es nicht an. Die Gesetzeslage ist eindeutig. Untergesetzliche Normen vermögen die Gesetzeslage nicht zu ändern und bieten allenfalls einen Hinweis darauf, wie das Gesetz ausgelegt werden könnte. Grundlage für eine abweichende Auslegung im Sinne der klägerischen Ansicht sind sie indes nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Kammer lässt die Berufung zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Vorschrift des § 17 WaffG wird in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation im Gerichtsbezirk des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen offensichtlich unterschiedlich gehandhabt.