Einstellung nach übereinstimmender Erledigung; Kosten je zur Hälfte
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten im Termin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt; das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kostenentscheidung traf es nach § 161 Abs. 2 VwGO und legte die Kosten der Billigkeit entsprechend je zur Hälfte fest. Begründend führte das Gericht insbesondere offene Erfolgsaussichten und beidseitigen Verzicht an. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt; Verfahrenskosten je zur Hälfte auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Bei übereinstimmender Erledigung entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Würdigung der voraussichtlichen Unterliegenswahrscheinlichkeit und eigener Maßnahmen der Parteien.
Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Erledigung offen, rechtfertigt dies regelmäßig eine hälftige Kostenaufteilung zwischen den Beteiligten.
Bei wasserrechtlichen Anordnungen ist der maßgebliche Stand der Technik sowie die gebotene Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen bei der Festlegung von Überwachungswerten zu berücksichtigen.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens und die darauf bezogene Kostenentscheidung sind gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Gründe
Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 09. Juni 2009 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Klarstellung einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht im Falle - wie hier - übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Ferner ist von Bedeutung, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben. Daneben oder sogar anstelle dieser für die Kostenentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte können im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung aber auch andere Erwägungen Beachtung finden.
Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, dass die Beteiligten die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte tragen. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage waren die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der übereinstimmend erklärten Hauptsacheerledigung insgesamt offen.
Dabei legt die Kammer zunächst zugrunde, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (gewesen) sein dürfte. Darauf deuten insbesondere § 59 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) und § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die in materieller Hinsicht unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar streitentscheidend gewesen wären. Diese Vorschriften stellen nämlich ihrerseits auf die aktuelle bzw. gegenwärtige Sachlage ab, indem sie voraussetzen, dass (bestehende) Indirekteinleitungen von Abwasser - wie diejenige der Klägerin - hinsichtlich der gebotenen Minimierung der Schadstofffracht stetig an den - neuesten - Stand der Technik anzupassen sind.
Davon ausgehend mag viel dafür sprechen, dass jedenfalls im - wie ausgeführt maßgeblichen - Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine deutlich weitergehende Minimierung des im betrieblichen Abwasser der Klägerin vorhandenen Stoffes Pentadiformal nach dem Stand der Technik möglich (gewesen) ist und demzufolge gemäß § 59 Abs. 4 LWG i. V. m. § 7 a WHG angeordnet werden musste bzw. konnte, als dies noch mit dem im 2. Änderungsbescheid diesbezüglich im Ergebnis festgelegten Überwachungswert von 41,6 mg/l geschehen war. Mit den inzwischen umgesetzten Maßnahmen erreicht die Klägerin nahezu konstant eine Minimierung von Pentadiformal in ihrem betrieblichen Abwasser auf jedenfalls weniger als 3 mg/l. Ob eine - wie von der Beklagten mit dem streitigen 3. Änderungsbescheid angeordnet - darüber hinausgehende Minimierung von Pentadiformal im betrieblichen Abwasser der Klägerin verlangt werden konnte bzw. musste, ist jedoch mindestens mit Rücksicht auf die bei der Bestimmung des maßgeblichen Standes der Technik im Sinne von § 59 Abs. 4 LWG i. V. m. § 7 a WHG u. a. gebotene Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen der möglichen Maßnahmen angesichts der inzwischen vorliegenden weiteren Erkenntnisse über Pentadiformal einerseits und den beträchtlichen Kosten für eine gegenwärtig sichere weitere Reduzierung von Pentadiformal andererseits offen. Für die Beantwortung dieser im Tatsächlichen wie im Rechtlichen schwierigen Frage bietet die hier zu treffende Kostenentscheidung keinen Raum (mehr). Nichts anderes ergäbe sich, soweit die Beklagte die angeordnete Verschärfung des Überwachungswertes nicht auf § 59 Abs. 4 LWG, sondern auf sonstige Ermächtigungen wie z. B. auf die Ausübung eines Auflagenvorbehaltes gestützt wissen will. In einem solchen Falle hätte sich die fragliche Problematik spätestens unter dem Aspekt der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Verschärfung des Überwachungswertes als solcher mit dem entsprechenden Ergebnis gestellt.
Unbeschadet des Vorgesagten sind die Erfolgsaussichten der Klage in vollem Umfang offen gewesen. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass die Beklagte die Anordnungen in dem angefochtenen 3. Änderungsbescheid im Wege der Ermessensausübung getroffen haben will. Denn bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung hätte eine Ermessensentscheidung mit Rücksicht darauf, dass der angeordnete Überwachungswert - wie ausgeführt - möglicherweise über das nach dem Stand der Technik oder ansonsten gebotene Maß der Minimierung von Pentadiformal hinausging, ggf. nur insgesamt aufgehoben werden können. Darüber hinaus stand die Verhältnismäßigkeit des gesamten 3. Änderungsbescheides aber auch deshalb in Frage, weil die Beklagte darin den gegenüber dem 2. Änderungsbescheid deutlich verschärften Überwachungswert für Pentadiformal ohne jedwede Übergangsregelung, insbesondere ohne eine Umsetzungsfrist festgelegt hat. Für die Klärung dieser tatsächlich und rechtlich schwierigen Frage besteht im Rahmen der hier zu treffenden Kostenentscheidung ebenfalls kein Anlass (mehr).
Ist nach alledem der Ausgang des Rechtsstreits vollständig offen gewesen, erscheint es als ausgewogen, die Verfahrenskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Dafür spricht zudem, dass beide Beteiligte durch ihre Erledigungserklärungen auf die gerichtliche Durchsetzung ihrer Standpunkte im Wesentlichen gleichermaßen verzichtet haben.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Dies folgt für die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens aus einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und für die Kostenentscheidung aus § 158 Abs. 2 VwGO.