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Verwaltungsgericht Arnsberg·7 L 7/22·30.01.2022

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrtenbuchauflage

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Führung eines Fahrtenbuches. Streitfrage war, ob die Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO zulässig ist. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, da die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfiel und die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Anordnung stützte sich nicht auf eröffnete Tatsachen, die eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrtenbuchauflage wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Vollstreckungsinteresse überwiegt und die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat.

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§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erlaubt eine Fahrtenbuchauflage nur, wenn eine Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war und die Zuwiderhandlung bei oder im Zusammenhang mit der Führung des Fahrzeugs begangen wurde.

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Der Begriff der Führung eines Kraftfahrzeugs erfasst im Regelfall nur Bewegungsvorgänge; Handlungen, die nach Verlassen des Fahrzeugs zu Fuß begangen werden, fallen regelmäßig nicht unter die Führung.

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Eine Fahrtenbuchauflage ist nicht tragfähig, wenn die zur Anordnung herangezogenen Straftaten nach den festgestellten Umständen nicht bei oder im Zusammenhang mit einem Bewegungsvorgang des betreffenden Fahrzeugs begangen wurden.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert für Fahrtenbuchauflagen kann monatlich bemessen und im vorläufigen Verfahren entsprechend reduziert festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO§ 315c StGB§ 69 StGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG§ 55a VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 00. 00 0000 erhobenen Klage 7 K 3360/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners über die Führung eines Fahrtenbuches vom 00. 00 0000 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 0.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der am 00. 00 0000 erhobenen Klage 7 K 3360/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners über die Führung eines Fahrtenbuches vom 00. 00 0000 wiederherzustellen,

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ist zulässig und begründet. Das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil derzeit vieles dafür spricht, dass seine Klage Erfolg haben wird.

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Der Antragsgegner kann die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aller Voraussicht nach nicht auf § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann nach Satz 2 ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

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Unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid aufgrund des dort dargestellten Sachverhaltes zugrunde gelegten Straftaten (vorsätzliche einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung an nicht frei zugänglichen Orten – ohne Kfz, Beleidigung) – liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht vor. Denn es steht bereits nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit fest, dass die objektiven Tatbestände dieser Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Führung des (früheren) Fahrzeuges des Antragstellers begangen wurden. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO bringt dadurch, dass dort auf den Fahrzeughalter und die (Unmöglichkeit der) Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften abgestellt wird, zum Ausdruck, dass die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften jedenfalls bei oder im Zusammenhang mit der Führung des Fahrzeuges des Fahrzeughalters begangen worden sein muss. Ein Fahrzeug führt derjenige, der es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt, wobei der etwa vorhandenen Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt.

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Vgl.               Görlinger in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 315c StGB (Stand: 1. Dezember 2021), Rn. 31.

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Der Begriff der Führung eines Kraftfahrzeuges erfasst grundsätzlich nur Bewegungsvorgänge.

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Vgl.               Geppert in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 69               Entziehung der Fahrerlaubnis, Rn. 26.

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Unter Berücksichtigung der Aussagen des Geschädigten und des Zeugen wurden die zur Anzeige gebrachten (objektiven) Tatbestände der – in dem angefochtenen Bescheid für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegten – Straftaten jedenfalls nicht bei oder im Zusammenhang mit einem Bewegungsvorgang des Fahrzeuges des Antragstellers begangen. Denn nach den übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und des Zeugen ist der Täter vor einer roten Ampel aus seinem Auto ausgestiegen, zu Fuß zu dem vor dem Fahrzeug des Täters stehenden Fahrzeug des Geschädigten gelangt und dort – durch das geöffnete Seitenfenster – handgreiflich (Prellung der Nase des Geschädigten) und beleidigend geworden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei bewertet die Kammer in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage gestritten wird, mit 000,00 € für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage,

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vgl.              auch OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, NZV 2006, 223 und Beschluss vom 31. Januar 2011 – 8 A 1119/10 –,

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und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

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Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

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Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

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E1.  . C1.                                                     Q1.                                                            T1.