Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügungen vom 20.08.2007
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Arnsberg stellt die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen Ordnungsverfügungen vom 20.08.2007 wieder her. Die Anträge sind zulässig; einer der Antragssteller sei aufgrund namentlicher Adressierung antragsbefugt. Bei summarischer Prüfung sind die Bescheide nach §14 OBG offensichtlich rechtswidrig, weil keine hinreichende Gefahr für Leib und Leben vorliegt und Rettungs-/Feuerwehrzufahrten sichergestellt erscheinen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügungen vom 20.08.2007 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist möglich, wenn trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung die öffentlichen Vollziehungsinteressen überwiegt.
Ordnungsverfügungen nach § 14 OBG sind im Eilverfahren nur dann nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (insb. Leib und Leben) vorliegt.
Bei summarischer Prüfung können konkrete Tatsachenfeststellungen, etwa Lichtbilder und erkennbare Ausweichmöglichkeiten, die Notwendigkeit einer öffentlichen Durchfahrt für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge entkräften.
Die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO kann analog bejaht werden, wenn eine natürliche Person ausdrücklich im Adressfeld eines Verwaltungsakts genannt ist und dadurch ein Rechtsschein belastender Inanspruchnahme zu beseitigen ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 20. August 2007 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 20. August 2007 wiederherzustellen,
ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller zu 3. antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da einer der angefochtenen Bescheide ausdrücklich an die "Eigentümergemeinschaft T1.----weg , I1. " adressiert ist, kann der Antragsteller zu 3. aufgrund der ausdrücklichen Nennung seines Vor- und Nachnamens in dem Adressfeld ein Recht auf Beseitigung des dadurch entstandenen Rechtsscheins einer belastenden Inanspruchnahme durch den Antragsgegner geltend machen.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in dem Fall wiederherstellen, in dem - wie hier - der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom 20. August 2007 im öffentlichen Interesse angeordnet hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller ist im vorliegenden Fall wiederherzustellen, weil das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide überwiegt. Denn bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die auf § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) gestützten beiden Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 20. August 2007 als offensichtlich rechtswidrig.
Gemäß § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine hier allein in Betracht kommende Gefahr für die öffentliche Sicherheit - nämlich Leib und Leben der Anwohner der M. und des T1.----weges - liegt bei summarischer Prüfung nicht vor. Bei verständiger Würdigung der Sachlage besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Leib und Leben der Anwohner der genannten Straßen wegen der - nach Errichtung der streitigen Absperrungen - fehlenden durchgehenden An- und Abfahrt für Fahrzeuge des Rettungsdienstes bzw. der Feuerwehr geschädigt werden. Denn unter Berücksichtigung des von den Antragstellern übersandten Bildmaterials ist die effektive Gewährleistung des Rettungsdienstes (sowie der Notfallrettung und des Krankentransportes) und des Feuerwehrdienstes zum Schutz von Leib und Leben der Anwohner auch ohne eine über das abgesperrte Privatgrundstück führende durchgehende An- und Abfahrt möglich.
Im Falle einer vom Antragsgegner im Notfall als problematisch angesehenen Begegnung von mehreren Fahrzeugen u.a. des Rettungs- oder Feuerwehrdienstes auf der M. bzw. dem T1.----weg ist es ausweislich der übersandten Lichtbilder möglich und zumutbar, auf vorhandene, seitlich der Straßen verlaufende Parkmöglichkeiten oder auf private Grundstücke/private Grundstückseinfahrten auszuweichen; dies gilt auch für die Sicherstellung der bloßen An- und Abfahrt von Fahrzeugen des Rettungs- oder Feuerwehrdienstes ohne einen Begegnungsverkehr. Die Lichtbilder verdeutlichen, dass vor einigen Grundstücken der M. bzw. des T2.----weges tatsächlich Fahrzeuge abgestellt wurden, so dass insoweit ausreichend Platz für ein Ausweichen im Falle eines Begegnungsverkehrs und damit eine zumutbare An- und Abfahrmöglichkeit für Fahrzeuge des Rettungs- und Feuerwehrdienstes besteht. Zudem verfügen die meisten bebauten Grundstücke über - teilweise sehr tiefe - Zufahrten zu ihren Garagen bzw. Stellplätzen, die eine Einfahrt bzw. ein Drehen/Wenden eines Personenkraftwagens, aber auch eines Fahrzeuges des Rettungs- und Feuerwehrdienstes, unter Zurücklegung einer zumutbaren Entfernung - ggf. auch im Wege des Rückwärtsfahrens - ermöglichen. Der Einwand des Antragsgegner, die Einfahrten könnten gegebenenfalls zugeparkt sein, steht dem nicht entgegen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Eigentümer oder Besitzer ein Fahrzeug, das die Durchführung einer Notfallhilfe behindert, sofort, jedenfalls aber auf Ansprache, weg fährt; auch kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gegebenenfalls die dann nächste, freie Einfahrt- bzw. Ausweichmöglichkeit genutzt werden. Insoweit besteht gemäß § 1004 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Duldungspflicht betreffend die Nutzung privater Grundstücke im Falle des Einsatzes von Rettungs- bzw. Feuerwehrfahrzeugen. Im übrigen sind Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz von Feuerwehren behindert wird, kraft Gesetzes verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden (vgl. § 27 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung [FSHG]). Ferner regelt § 28 Abs. 1 FSHG u.a. bestimmte Pflichten der Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, die gemäß § 28 Abs. 2 FSHG auch den Eigentümern und Besitzern der umliegenden Grundstücken obliegen.
Unabhängig davon spricht vieles dafür, dass es Aufgabe des Antragsgegners ist, von der öffentlichen Straße ausgehende Gefahren selbst zu beseitigen, zumal ihm angesichts der "Vorgeschichte" bekannt sein musste, dass eine Sperrung der über das Privatgrundstück der Antragsteller zu 1. und 2. verlaufenden Straße M. bzw. T1.----weg im Falle der Feststellung der Nichtöffentlichkeit dieser Teilstücke beabsichtigt war, und das erkennende Gericht bereits mit Urteil vom 09. April 2002 (Az.: 7 K 2831/01) festgestellt hat, dass der Weg M. , der über das im Eigentum der Antragsteller zu 1. und 2. stehende Grundstück Gemarkung P. , Flur 12, Flurstück 104 verläuft, keine öffentliche Straße ist (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2006, Az.: 7 K 3852/04, betreffend die Feststellung der Nichtöffentlichkeit von Teilen des T2.----weges ).
Ob die angefochtenen Ordnungsverfügungen inhaltlich hinreichend bestimmt sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet wurde, kann somit im Ergebnis dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hält es für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte für ausreichend und angemessen, den Streitwert in Höhe der Hälfte des Regelstreitwertes, der EUR betragen würde, festzusetzen.