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Verwaltungsgericht Arnsberg·7 L 524/20·29.07.2020

Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung zur Einsichtnahme in Werkvertrag

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung Einsicht in den mit einem Bauunternehmer geschlossenen Werkvertrag und zugehörige Unterlagen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Maßnahmen die Hauptsache vorweggenommen hätten und kein dringender Anordnungsgrund vorlag. Eine drohende Verjährung rechtfertigte die Eilmaßnahme nicht, zumal prozessuale Hemmungsmöglichkeiten bestehen und die Behörde bereits Auskunft erteilt hatte.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Einsichtnahme in Werkvertrag abgewiesen, da Vorwegnahme der Hauptsache und kein dringender Anordnungsgrund ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO müssen sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund bestehen und die zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

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Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen; nur wenn die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und die Hauptsache bei summarischer Prüfung mit strengen Maßstäben voraussichtlich Erfolg haben muss, ist eine Vorwegnahme zulässig.

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Die bloße Gefahr der Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche rechtfertigt nicht ohne weiteres eine einstweilige Anordnung, wenn die Verjährung noch nicht unmittelbar bevorsteht und prozessuale Hemmungsmittel (z.B. Klageerhebung, Mahnverfahren nach § 204 BGB) zur Verfügung stehen.

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Die Einsichtnahme in streitgegenständliche Unterlagen ist nur dann vorläufig anordnungsfähig, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die Einsicht zur Vorbereitung der Hauptsache erforderlich ist und nicht bereits durch glaubhafte Auskünfte oder andere Erkenntnismittel entbehrlich geworden ist.

Relevante Normen
§ 65 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 920 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 990 Abs. 1 BGB§ 987 BGB

Tenor

Die F.       J.     -X.    GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer D.         B.        I1.        und P.      N.         , O.--------allee 31, 00000 C1.      , wird beigeladen.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Das Gericht hat die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der I2.        X1.      C2.   GmbH gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigeladen, weil durch die Entscheidung ihre rechtlichen Interessen berührt werden.

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Der Antrag des Antragstellers,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Einsicht zu gewähren in den mit der Firma I2.        X1.      C2.   GmbH, N1.-----allee 32, 00000 C1.      , geschlossenen Werkvertrag (Ausschreibung, Zuschlagserteilung, Bautagebücher mit den Niederschriften über die Zwischenabnahmen und die Schlussabnahme) über die Erneuerung der B 515 zwischen den Ortsteilen I3.        und E.          der Stadt N2.      ,

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hat keinen Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO – ).

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Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss.

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Vgl.               Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – , NJW 1989, 827; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 – , NJW 2000, 160.

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Im vorliegenden Fall würde bei einer Stattgabe des Antrages die Hauptsache vorweggenommen. Dies steht hier dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegen, denn die einstweilige Anordnung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht schlechterdings notwendig.

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Zu erwartende unzumutbare Nachteile für den Antragsteller ergeben sich nicht aus der von ihm vorgetragenen drohenden Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen auf Nutzungsentgelt aus §§ 990 Abs. 1, 987, 989 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB Ende 2018 zu laufen begonnen habe und Ende 2021 enden werde. Unabhängig davon, dass die Verjährung damit erst in mehr als einem Jahr eintreten würde, stehen dem Antragsteller prozessuale Wege nach § 204 BGB zur Seite, welche – wenngleich auch mit gewissen finanziellen Risiken behaftet – die Verjährung der Schadensersatzansprüche hemmen, wie zum Beispiel Klageerhebung oder die Einleitung eines Mahnverfahrens.

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Vgl.              so auch Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2010 – 7 L 1957/10.F – , juris, Rn. 29; Sicko in: BeckOK InfoMedienR, IFG, § 9, Rn. 88.1; a.A. Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 1 B 760/17 SN – , juris, Rn. 10.

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Darüber hinaus sind unzumutbare Nachteile für den Antragsteller auch deshalb nicht zu erwarten, weil schon nicht ersichtlich ist, dass die Einsicht in die streitgegenständlichen Unterlagen zur Vorbereitung einer Klage nötig wäre. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er anhand der Unterlagen prüfen wolle, ob in der Ausschreibung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Lager- und Abstellplätze außerhalb des Baufeldes zur Verfügung gestellt worden waren oder ob die Beschaffung von Lager- und Arbeitsplätzen, Flächen für die Baustelleneinrichtung und von Lagerplätzen zur Zwischenlagerung von gelösten und wieder zu verwendenden Böden Sache der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gewesen sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache. Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller diese Frage schon mit Schreiben vom 16. April 2020 dahingehend beantwortet, dass der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen solche Flächen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Auskunft ist weder vom Antragsteller in Zweifel gezogen worden noch hat das Gericht Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit. Selbst wenn der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen entsprechende Lagerflächen zur Verfügung gestellt worden wären, ist nicht erkennbar, welche Auswirkungen dies auf einen Anspruch auf Nutzungsentgelt haben sollte.

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Soweit der Antragsteller zudem vorgetragen hat, überprüfen zu wollen, welche Belastungsklasse der Straßenoberbau nach dem Inhalt des Werkvertrags zu entsprechen hatte und ob diese Vorgaben von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eingehalten worden sind, so rechtfertigt auch dieses Vorbringen keine Vorwegnahme der Hauptsache. Auch diese Informationen dürften in Bezug auf die vorgetragene drohende Verjährung der Ansprüche auf Nutzungsentgelt unerheblich sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand – wie vorliegend – hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Eine Halbierung dieses Auffangwertes kommt in Anbetracht des im Allgemeinen nur vorläufigen Charakters von Eilverfahren vorliegend nicht in Betracht, da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der Beiladung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

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Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

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Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.

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Der Beschluss ist hinsichtlich der Beiladung gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.