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Verwaltungsgericht Arnsberg·7 L 241/11·31.05.2011

Eilrechtsschutz gegen Motocross-Genehmigung: aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundstücksnachbar begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Motocross-Anlage, nachdem die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Das Gericht hielt die Vollziehungsanordnung für formell ordnungsgemäß begründet und nahm eine Interessenabwägung nach summarischer Prüfung vor. Es sah keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, weil die Lärmvorgaben der TA Lärm durch Nebenbestimmungen und eine schalltechnische Prognose voraussichtlich eingehalten werden und Überschreitungen nur im Rahmen seltener Ereignisse zulässig sind. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofort vollziehbare Motocross-Genehmigung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist formell rechtmäßig, wenn das besondere Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich und einzelfallbezogen nachvollziehbar begründet wird.

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Im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO richtet sich die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

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Eine Nachbarrechtsverletzung durch Lärmimmissionen ist regelmäßig nicht anzunehmen, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort voraussichtlich eingehalten werden und der Nachtbetrieb ausgeschlossen ist.

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Bei der Ermittlung der Vorbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm sind nur Geräuschimmissionen von Anlagen einzubeziehen, für die die TA Lärm gilt; Geräusche von Flugplätzen gehören nicht hierzu.

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Der Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung Nebenbestimmungen enthält, die primär die behördliche Überwachung erleichtern; ausreichend ist, dass Nutzungsumfang und Schutzauflagen hinreichend bestimmt festgelegt sind.

Relevante Normen
§ 6 BImSchG§ 16 BImSchG§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Tenor

beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks T1. -platz 9 am Rande einer Wohnsiedlung in X. -F. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27 (N. ) der Gemeinde X. . Der Bebauungsplan enthält insoweit die Festsetzung WA (Allgemeines Wohngebiet). Gut 1.000 m südlich des Grundstücks betreibt der Beigeladene im Stadtgebiet der Stadt B. auf einem Gelände südöstlich des Flugplatzes B. -N1. eine Moto-Cross Anlage (B. , T2. 25). Das Gelände liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 15 "Motocrossgelände" der Stadt B. , nach dem das Betriebsgelände des Beigeladenen als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Freizeit- und Sportanlage (Motocross- und Fahrradsportgelände) ausgewiesen ist.

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Der Landrat des Antragsgegners erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 eine Genehmigung zur Änderung und zum Betrieb dieser Moto-Cross Anlage auf der Grundlage von §§ 6, 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Dagegen hat der Antragsteller am 27. Januar 2011 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (VG Arnsberg 7 K 259/11).

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Unter dem 11. Februar 2011 ordnete der Landrat des Antragsgegners die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an.

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Daraufhin hat der Antragsteller am 8. April 2011 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

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Er beantragt, die aufschiebende Wirkung der am 27. Januar 2011 erhobenen Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2010 zur Änderung einer Moto-Cross Anlage in B. , T2. 25, wieder herzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

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Der Beigeladene tritt dem Antrag des Antragstellers entgegen, ohne selbst einen Antrag zu stellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch im Verfahren 7 K 259/11 sowie auf den Inhalt der im Klageverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.

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II.

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Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Das Gericht kann in den Fällen, in denen die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet hat, auf Antrag des betroffenen Dritten (hier also des Antragstellers) die angeordnete sofortige Vollziehung ändern oder aufheben und insbesondere die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wieder herstellen, § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO.

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I. Eine solche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers ist hier nicht bereits deshalb geboten, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 11. Februar 2011 formell rechtswidrig ergangen wäre. Der Landrat hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vielmehr schriftlich und in der Sache ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

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II. Die in dem Verfahren nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zu Gunsten des Antragsgegners und des Beigeladenen aus. Nach der hier gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die streitgegenständliche Genehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind (1.). Daher ist dem Interesse des Beigeladenen, die Genehmigung ohne Aufschub ausnutzen zu können, der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers einzuräumen, von den Auswirkungen des genehmigten Vorhabens einstweilen verschont zu bleiben (2.).

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1. a) Der Antragsteller rügt, die Genehmigung habe nicht als Änderungsgenehmigung auf der Grundlage des § 16 BImSchG ergehen dürfen, weil dies voraussetze, dass die Anlage in der Vergangenheit schon genehmigt worden sei. Dies sei aber nicht der Fall. Schon 1984 bei Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage sei diese als Anlage, die der Ausübung des Motorsports diene, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen. Eine entsprechende Genehmigung habe aber nicht vorgelegen. Es kann offen bleiben, ob der Einwand des Antragstellers berechtigt ist, da jedenfalls keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften erkennbar ist. Wenn das Vorbringen des Antragstellers zuträfe, hätte die Genehmigung nicht auf der Grundlage von § 16 BImSchG sondern auf der Grundlage von § 19 BImSchG ergehen müssen, da das Vorhaben des Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i. V. m. Nr. 10.17 - Spalte 2 - des Anhangs zur 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu prüfen war. Der Antragsteller hätte dadurch weder in formeller noch in materieller Hinsicht eine günstigere Position erlangt.

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b) Der Antragsteller wird durch das Vorhaben voraussichtlich keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt.

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Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG durch die geplante Moto-Cross Anlage, die nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 10.17 - Spalte 2 - des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist nicht ersichtlich.

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In der Regel ist im Hinblick auf Lärmimmissionen dann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) eingehalten werden. Die TA Lärm ist nach ihrer Nr. 1 anwendbar, da es sich bei der Moto-Cross Anlage insbesondere nicht um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreie Sportanlage handelt, für die die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geltend würde. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet.

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Nach Nr. 6.1 d) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Einzeln kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionswerte am Tage nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Diese Immissionsrichtwerte gelten für das Wohnhaus des Antragstellers, denn es liegt nicht - wie der Antragsteller vorgetragen hat - in einem reinen Wohngebiet, sondern in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Nach Nr. 6.3 TA Lärm betragen bei seltenen Ereignissen nach Nr. 7.2. die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben b bis f tags 70 dB(A)

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Es spricht alles dafür, dass durch die angefochtene Genehmigung sichergestellt ist, dass beim regulären Trainingsbetrieb, bei Automobil-Trial-Veranstaltungen sowie bei RC-Car-Veranstaltungen die Werte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers eingehalten werden. Sogar die Werte für ein reines Wohngebiet von tags 50 dB(A) werden voraussichtlich eingehalten.

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Die angefochtene Genehmigung lässt einen Nachtbetrieb der Anlage nicht zu, so dass eine Überschreitung der für die Nacht geltenden Immissionsrichtwerte nicht zu befürchten ist.

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Die Beklagte hat mit der Nebenbestimmung Ziffer 5.1 des Genehmigungsbescheides dem Beigeladenen u.a. zur Auflage gemacht, dass die von der Genehmigung erfassten Anlagenteile schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben seien, dass die von der Gesamtanlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen keinen Beitrag zur Überschreitung u. a. eines Wertes von tagsüber 50 dB(A) am Grundstück N. 1 in X. -F. (ca. 85 m östlich des Grundstücks des Antragstellers) und von tagsüber 55 dB(A) am Grundstück T1 - platz in X. -F. (ca. 75 m ostsüdöstlich des Grundstücks des Antragstellers) liefern. Die Schallpegel einzelner Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Hiermit wird zugleich sicher gestellt, dass am Wohnhaus des Antragstellers der Wert von tagsüber 55 dB(A) (und sogar von 50 dB(A)) eingehalten wird. Aus der in der Anlage zum Schalltechnischen Bericht Nr. 09-01 (Prognose der Lärmimmissionen in der Nachbarschaft Motocrossgelände in W. ) des Ingenieurbüros E. B1. vom 27. Januar 2009 enthaltenen Karte mit den eingezeichneten ISO-dB-Linien (Seite 1 der Anlage) ergibt sich, dass die genannten Grundstücke N. 1 und T1.------platz 15 in F. in (geringfügig) größerem Maße von Geräuschimmissionen durch die Moto-Cross Anlage betroffen sind als das Grundstück des Antragstellers. Wenn die vorgegebenen Immissionswerte demnach an jenen Grundstücken eingehalten werden, gilt dies erst recht für das Grundstück des Antragstellers.

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Dass die genannten Immissionswerte bei dem genehmigten Betrieb der Moto-Cross Anlage im Rahmen des regulären Trainingsbetriebs, bei Automobil-Trial-Veranstaltungen sowie bei RC-Car-Veranstaltungen voraussichtlich auch in der Realität eingehalten werden, ergibt sich aus dem genannten Schalltechnischen Bericht vom 27. Januar 2009 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros E. B1. vom 11. Mai 2009.

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Danach ist an den Immissionspunkten I 4 (T1 -platz ) und I 5 (N. ) beim regulären Trainingsbetrieb jeweils ein Beurteilungspegel von 49 dB(A), bei Automobil-Trial-Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen von 45 d B(A) und bei RC-Car-Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen von 48 d B(A) zu erwarten.

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Die vom Antragsteller gegen die Prognose geäußerten Bedenken greifen nicht durch.

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Der Antragsteller rügt zunächst, dass die Addition der Teilbeurteilungspegel zu einem Gesamtbeurteilungspegel nicht nachvollziehbar sei. Bei der Addition von Schalldruckpegeln ist jedoch zu berücksichtigen, dass Schalldruckpegel auf einer logarithmischen Skala angegeben werden. Man muss zunächst zu den Schalldrücken zurückgehen, um nach deren Addition erneut zu logarithmieren. Je größer die Differenz zwischen zwei zu addierenden Schalldruckpegeln ist, desto geringer ist der Betrag, um den sich der höhere Schalldruckpegel durch die Addition erhöht. Bei einer Differenz von 10 dB oder mehr, wie sie hier vorliegt, ist die Erhöhung des höheren Schalldruckpegels nur minimal.

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Vgl. hierzu: Tegeder, Die TA Lärm 1998: technische Grundlagen der Lärmbewertung, UPR 2000, 99; www.sengpielaudio.com/Rechner-spl.htm.

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Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn aus den Teilbeurteilungspegeln von beispielsweise 48,4, 35,0, 37,4 und 14,5 dB(A) ein Gesamtbeurteilungspegel von 49 dB(A) errechnet wird.

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Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Immissionsprognose der Lärm durch den Flugplatz nicht berücksichtigt wurde. Die vom Flugplatz ausgehenden Geräusche sind zu Recht nicht als Vorbelastung einbezogen worden. Nach Nr. 2.4 TA Lärm ist Vorbelastung die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Die TA Lärm gilt nach ihrer Nr. 1 nur für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen. Hierzu gehören nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG keine Flugplätze.

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Die Rüge des Antragstellers, der Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 TA Lärm sei unberücksichtigt geblieben, greift nicht durch. Der reguläre Trainingsbetrieb ist nur werktags zwischen 7.00 h und 20.00 h und sonn- und feiertags zwischen 9.00 h und 13.00 h genehmigt worden, also gerade nicht in den in Nr. 6.5 TA Lärm genannten Zeiten. Die Sonderveranstaltungen dürfen samstags (also werktags) ebenfalls nur in der Zeit von 7.00 h bis 20.00 h stattfinden, so dass Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit allenfalls für den An- und Abfahrtsverkehr betroffen sind. Sonn- und feiertags ist allerdings ein Betrieb im Umfang von max. 2 Stunden innerhalb der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zugelassen. Dies wird in der Immissionsprognose so auch berücksichtigt. In der Tabelle 2 (Seite 11) sind die Nutzungszeiten aufgelistet, wie sie in der Genehmigung festgeschrieben sind. Schon hieraus ist zu ersehen, dass der Gutachter die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit im Blick hatte. Auch aus der Begründung der Prognose (Seite 10, letzter Absatz, Seite 32, 1. Absatz) ergibt sich, dass der Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit für Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen und für den An- und Abfahrtsverkehr bei der Ermittlung des Beurteilungspegels mit einberechnet wurde.

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Aus der Immissionsprognose mit der ergänzenden Stellungnahme ergibt sich, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm an den Immissionsorten I 4 und I 5 bei Motocross-/Quad-Veranstaltungen nicht eingehalten werden. Zu erwarten sind hierfür an Sonn- und Feiertagen Beurteilungspegel von 56 dB(A). Dies macht die Genehmigung gleichwohl nicht rechtswidrig. Es sind maximal 3 zweitägige Veranstaltungen dieser Art erlaubt (Ziffer 7 der Genehmigung). Diese dürfen nicht an aufeinander folgenden Wochenenden im Kalenderjahr durchgeführt werden (Nebenbestimmung 5.16). Es handelt sich damit um seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm, bei denen nach Nr. 6.3 TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 70 dB(A) zulässig ist.

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Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass sich die in der angefochtenen Genehmigung aufgelisteten Flächen der Anlage (zusammen 6,48 ha) nicht mit der in der Immissionsprognose genannten Fläche (9,92 ha) decke. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller nicht die Fläche des Holzlagerplatzes (1,92 ha), deren Mitnutzung unter Ziffer 2. genehmigt sei, berücksichtigt habe. Außerdem handele es sich um die Fläche für einen bauaufsichtlich genehmigten Lärm-, Staub- und Sichtschutz und eine Restfläche der Offroad-Rennstrecke, für die eine vom damaligen Gewerbeaufsichtsamt bestätigte Anzeige vorliege. Es ist hiervon ausgehend nicht ersichtlich, dass in der Prognose lärmrelevante Anlagenteile nicht berücksichtigt worden wären. Insbesondere ist die Nutzung des Holzlagerplatzes als Fahrerlager berücksichtigt worden (vgl. Seite 15 der Prognose).

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Der Antragsteller rügt außerdem, es fehlten praktikable Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft, insbesondere Nebenbestimmungen, mit deren Hilfe eine regelmäßige Kontrolle des Nutzungsumfangs, etwa der Anzahl der gleichzeitig fahrenden Fahrzeuge, möglich sei. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die vom Antragsteller angesprochenen Kontrollmöglichkeiten wären zwar möglich, um der Behörde die Überwachung der Anlage zu erleichtern. Für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung genügt es aber, dass der Nutzungsumfang hinreichend bestimmt ist. Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat insbesondere die Nutzungszeiten und die Anzahl der gleichzeitig fahrenden Fahrzeuge in der Genehmigung festgeschrieben. Selbstverständlich gelten Regelungen in der Genehmigung unabhängig davon, ob der Beigeladene die Anlage selbst nutzt oder Dritten die Nutzung ermöglicht. Ob diese Vorgaben eingehalten werden, ist eine Frage, die sich erst bei der Überwachung des Betriebes stellt. Der Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass in der Genehmigung Nebenbestimmungen enthalten sind, die der Behörde die Überwachung erleichtert.

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c) Der Antragsteller kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass die Genehmigung gegen landschaftsschutzrechtliche Bestimmungen verstoße. Solche Normen gelten allein im öffentlichen Interesse. Der einzelne Nachbar kann insoweit kein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen.

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d) Eine Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Normen mit nachbarschützendem Charakter ist nicht erkennbar. Insbesondere ist eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes bei Einhaltung der von der TA Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte nicht anzunehmen.

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2. Wenn nach alledem alles dafür spricht, dass die angefochtene Genehmigung vom 20. Dezember 2010 nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Landrat im Interesse des Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat. Es liegt auf der Hand, dass die Beigeladene ein erhebliches ideelles und wirtschaftliches Interesse an einer alsbaldigen Ausnutzung der Genehmigung hat. Sie hat im Vorfeld erhebliche Investitionen im Rahmen der Planung der Anlage getätigt. Es ist von daher nachvollziehbar, dass es für sie wichtig ist, die Anlage möglichst bald entsprechend der Genehmigung erstellen und nutzen zu können. Die Interessen des Antragstellers haben demgegenüber zurückzustehen.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - in der Fassung vom 1. Dezember 2010 (GV.NRW.2010 S. 648) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

42

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

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Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

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Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.