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Verwaltungsgericht Arnsberg·7 L 231/18·06.03.2018

Einstweilige Anordnung auf Informationszugang zur Bauakte mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Zugang zu amtlichen Informationen (Bauakte/Vorgänge, Kopien) zu Bauarbeiten an einer Straße. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil ein Rechtsschutzinteresse fehlte: Die Behörde hatte dem Auskunftsersuchen bereits per E‑Mail uneingeschränkt entsprochen. Unabhängig davon fehle es auch an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund, da eine konkrete Eilbedürftigkeit im Zusammenhang mit einem zivilgerichtlichen Beweisverfahren nicht hinreichend dargelegt wurde.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Informationszugang abgelehnt (u.a. mangels Rechtsschutzinteresse und Anordnungsgrund).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse fehlt, insbesondere weil das begehrte Ziel bereits erreicht ist.

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Ein Rechtsschutzinteresse fehlt auch dann, wenn der Antragsteller das begehrte Ziel auf andere, offensichtlich einfachere und näherliegende Weise erreichen kann, etwa durch weitere Nachfrage bei der auskunftsbereiten Behörde.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Eilverfahren grundsätzlich fort; eine Vorwegnahme kommt nur bei unzumutbaren Nachteilen und erkennbar hohen Erfolgsaussichten in der Hauptsache in Betracht.

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Eine Eilbedürftigkeit ist nicht hinreichend dargetan, wenn nur subjektive Annahmen zur Notwendigkeit bestimmter Informationen für ein laufendes Beweisverfahren vorgetragen werden, ohne dass konkrete Verfahrenshindernisse aufgezeigt sind.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

  Der Antrag wird abgelehnt.

              Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

              Der Streitwert wird auf 5 000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, den am 5. Dezember 2017 beantragten Zugang zu den amtlichen Informationen im Zusammenhang mit den Bauarbeiten ab dem 24. November 2016 auf der I.    -K.    -Str. in den Bereichen I.    -K.      -Str. 00 bis Ecke I1.----straße 00 in T1.       insbesondere durch Einsicht in die Vorgänge und die Bauakte zu gewähren sowie Kopien zu überlassen,

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sowie der hilfsweise gestellte Antrag,

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gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 der Zivilprozessordnung (ZPO) die erforderlichen Anordnungen zumindest zur Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin zu treffen,

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haben keinen Erfolg.

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Die Anträge sind schon nicht zulässig. Der Antragstellerin fehlt das auch im Antragsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Rechtschutzinteresse. Dieses ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann oder wenn der Antragsteller das mit dem Antrag verfolgte Ziel auf andere, offensichtlich einfachere und näherliegende Weise erreichen kann.

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Vgl.              Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Vorb. § 40 Rn. 30, 38, 48.

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So verhält es sich hier. Dem Antrag der Antragstellerin vom 5. Dezember 2017 wurde mit E-Mail vom 11. Januar 2018 stattgegeben. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin wurde damit bereits befriedigt. Die Antragstellerin hatte den Zugang zu den amtlichen Informationen über die Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den Bauarbeiten ab dem 24. November 2016 auf der I.    -K.      -Straße bis Ecke I1.----straße , nämlich im Bereich I.    -K.      -Straße 00 bis Ecke I1.----straße  00 in T1.       , beantragt. Der Antrag war dabei auf die Gewährung von Einsicht in die Vorgänge und die Bauakte sowie die Überlassung von Kopien gerichtet.

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Die Antragsgegnerin gab diesem Antrag mit E-Mail vom 11. Januar 2018 uneingeschränkt statt. Dies folgt insbesondere aus dem einleitenden, sprachlichen Bezug auf das gesamte Auskunftsersuchen der Antragstellerin und dem Fehlen einschränkender Formulierungen (mit Ausnahme der unkenntlich gemachten Preise). Durch die Benennung der bei Ihr vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Unterlagen macht die Antragsgegnerin deutlich, dass sie dem Antrag der Antragstellerin umfassend nachkommen wollte.

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Die von der Antragstellerin geltend gemacht Befürchtung, keinen Zugang zu sämtlichen, vorhandenen amtlichen Informationen zu erhalten, teilt das Gericht nicht. Auch erkennt das Gericht nicht, inwiefern der von der Antragsgegnerin gewährte Zugang zu den vorhandenen Informationen in rechtswidriger Weise beschränkt sein soll. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin wahrheitswidrig Informationen vorenthält.

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Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin anliegend nur die Rechnungslegung der Firma T2.    an sie mit den zugrundeliegenden Angaben über das Aufmaß der Aushubarbeiten übermittelte. Die Antragsgegnerin weist zugleich darauf hin, dass nur noch eine elektronische Aufzeichnung über die Stundenaufschreibungen zweier Monteure existiere und Fotos nicht vorhanden seien. Die Übermittlung der Stundenaufschreibungen der Monteure unterbleibt deshalb, weil die Antragsgegnerin erkennbar davon ausgeht, dass diese für das Informationsinteresse der Antragstellerin aus ihrer – der Antragsgegnerin – Sicht nicht von Belang sind. In keiner Weise gibt aber die Antragsgegnerin Anlass daran zu zweifeln, dass sie bereit ist – bei weiterer Interessenbekundung der Antragstellerin – auch diese Unterlagen herauszugeben. Diese Einschätzung der Bereitschaft zur (weiteren) Einsichtsgewährung bestätigt die Antragsgegnerin auch in ihrer Antragserwiderung. Derartige (weitere) Nachfragen seitens der Antragstellerin unterblieben allerdings im Nachfolgenden. Vielmehr wurde zugleich Klage erhoben.

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Ungeachtet der Unzulässigkeit der Anträge sind diese zudem unbegründet.

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Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss,

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vgl.              Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160.

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Die Antragstellerin hat sowohl für den Hauptantrag als auch für den Hilfsantrag einen Anordnungsgrund nicht hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht.

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Die Antragstellerin begründet die Eilbedürftigkeit damit, dass der vom Landgericht I2.     hinzugezogene Sachverständige ihres Erachtens bezüglich des Umfanges der Beschädigungen an der Hauswand auf zuverlässige Angaben, bis zu welcher Tiefe sich die Aushubarbeiten erstreckten, angewiesen sei. Die Antragstellerin werde zudem bezüglich der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin behindert. Sie sei darauf angewiesen, dass der Sachverständige im anhängigen Beweisverfahren die Beschädigungen an ihrem Hausgebäude feststellen könne. Insoweit sei zwischen den Beteiligten des Beweisverfahrens streitig, bis zu welcher Tiefe die Beschädigungen vorliegen könnten. Sollte eine Freilegung erforderlich sein, müsse diese per Handausschachtung erfolgen, deren Kosten von ihr – der Antragstellerin – zunächst verauslagt werden müssten und auf etwa 3 000,00 € geschätzt würden. Die Verzögerung des Beweisverfahrens führe auch dazu, dass das Hausgebäude fortlaufend geschädigt und gefährdet werde.

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Hieraus ergibt sich nicht hinreichend substantiiert, dass der Sachverständige tatsächlich für die Erstellung des Gutachtens die zwischen den Parteien streitige genaue Tiefe der Aushubarbeiten benötigt. Vielmehr trägt die Antragstellerin vor, dass ausschließlich „ihres Erachtens“ der Sachverständige auf diese Angabe zur Erstellung des Gutachtens angewiesen sei. Die Antragstellerin hat im selbstständigen Beweisverfahren die Angaben der Antragsgegnerin, die Aushubarbeiten seien in einer Tiefe von 0,90 m erfolgt, streitig gestellt. Die Antragstellerin trägt aber im Nachfolgenden nicht vor, dass dies konkrete Auswirkungen auf das anhängige Beweisverfahren vor dem Landgericht gehabt habe. Insbesondere haben weder das Landgericht I2.     noch der Sachverständige darauf hingewiesen, dass aufgrund der Streitigkeit dieser Tatsache und der Verweigerung der Vorlage der Unterlagen im Beweisverfahren durch die Antragsgegnerin das Sachverständigengutachten nicht erstellt werden könne. Der Sachverständige hat im Gegenteil – trotz der streitigen Angaben zur Tiefe der Aushubarbeiten – bereits mit der Erstellung des Gutachtens beginnen können, deren Vorlage beim Landgericht I2.     bis zum 15. Februar 2018 erfolgen sollte.

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Es kann zudem dahinstehen, ob diese Angaben weiter für eine etwaige Freilegung der Aushubstelle erforderlich sind, da auch nach dem Vortrag der Antragstellerin eine solche gegenwärtig jedenfalls nicht ansteht.

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Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Verhinderung der fortlaufenden Schädigung und Gefährdung des Hausgebäudes der Antragstellerin erforderlich ist. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin, wie sich schon aus den Ausführungen zur Zulässigkeit der Anträge ergibt, bereits jetzt ermöglicht, in die bei ihr – der Antragsgegnerin – vorhandenen Daten einzusehen und somit einer Verzögerung des Beweisverfahrens entgegenzuwirken. In den von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen befindet sich auch das vom beauftragen Tiefbauunternehmen abgerechnete Aufmaß der Aushubarbeiten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand – wie vorliegend – hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5 000,00 € anzunehmen. Eine Halbierung dieses Auffangwertes kommt in Anbetracht des im Allgemeinen nur vorläufigen Charakters von Eilverfahren vorliegend nicht in Betracht, da das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

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Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

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Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.