Eilantrag auf Akteneinsicht nach IFG NRW mangels Rechtsschutzinteresse abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Akteneinsicht und Kopien zu Bauarbeiten sowie hilfsweise Sicherungsanordnungen. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil das Begehren durch einen stattgebenden Bescheid der Behörde bereits erfüllt war und daher das Rechtsschutzinteresse fehlte. Zudem sei die befürchtete Einschränkung des Informationszugangs nicht nachvollziehbar; Anhaltspunkte für ein Vorenthalten digitaler Informationen bestünden nicht. Unabhängig davon fehle es auch an einem hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsgrund für Eilrechtsschutz.
Ausgang: Eilantrag auf Verpflichtung zur Informationsgewährung/Akteneinsicht nach § 123 VwGO abgelehnt (u.a. mangels Rechtsschutzinteresse und Anordnungsgrund).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil das Begehren bereits erfüllt ist.
Das Rechtsschutzinteresse entfällt insbesondere dann, wenn der Antragsteller sein Ziel auf andere, einfachere und näherliegende Weise erreichen kann oder der Antrag ihm offensichtlich keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt neben dem Anordnungsanspruch einen substantiiert dargelegten und glaubhaft gemachten Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Monatsfrist zur Zugänglichmachung von Informationen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW verpflichtet die Behörde, unverzüglich die Möglichkeit der Einsichtnahme zu schaffen; verzögerte Terminwahrnehmung aus der Sphäre des Antragstellers ist der Behörde nicht anzulasten.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechthin notwendig ist und das Begehren in der Hauptsache nach summarischer Prüfung erkennbar Erfolg haben muss.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, den am 5. Dezember 2017 beantragten Zugang zu den amtlichen Informationen im Zusammenhang mit den Bauarbeiten ab dem 24. November 2016 auf der I. -K. -Str. in den Bereichen I. -K. -Str. 10 bis Ecke I1.----straße 125 in T1. insbesondere durch Einsicht in die Vorgänge und die Bauakte zu gewähren sowie Kopien zu überlassen,
sowie der hilfsweise gestellte Antrag,
gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 der Zivilprozessordnung (ZPO) die erforderlichen Anordnungen zumindest zur Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin zu treffen,
haben keinen Erfolg.
Die Anträge sind schon nicht zulässig. Der Antragstellerin fehlt das auch im Antragsverfahren nach § 123 VwGO erforderliche Rechtschutzinteresse. Dieses ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann oder wenn der Antragsteller das mit dem Antrag verfolgte Ziel auf andere, offensichtlich einfachere und näherliegende Weise erreichen kann.
Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Vorb. § 40 Rn. 30, 38, 48.
So verhält es sich hier. Durch die positive Bescheidung des Antrags der Antragstellerin vom 5. Dezember 2017 mit Bescheid vom 3. Januar 2018 wurde das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bereits befriedigt. Die Antragstellerin hatte den Zugang zu den amtlichen Informationen über die Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den Bauarbeiten ab dem 24. November 2016 auf der I. -K. -Straße bis Ecke I1.----straße , nämlich im Bereich I. -K. -Straße 10 bis Ecke I1.----straße 125 in T1. , beantragt. Der Antrag war dabei auf die Gewährung von Einsicht in die Vorgänge und die Bauakte sowie die Überlassung von Kopien gerichtet.
Die Antragsgegnerin gab diesem Antrag – unter Hinweis auf seine Zulässigkeit und Begründetheit – mit Bescheid vom 3. Januar 2018, zugestellt am 5. Januar 2018, statt. Die beantragten Informationen, die in Spiegelstrichen im Bescheid aufgelistet sind, sollten in Papierform in den Räumen der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme bereitgelegt werden. Die Antragsgegnerin wies in ihrem Bescheid zudem daraufhin, dass es sich hierbei um sämtliche bei ihr vorhandene Informationen in Bezug den Teilbereich des in Rede stehenden Bauvorhabens handele. Digitale Daten seien in der gedruckten Form enthalten. Weiter werde sie der Antragstellerin für den Termin der Einsichtnahme eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter zur Fertigung von (gebührenpflichtigen) Kopien zur Verfügung stellen.
Die von der Antragsstellerin geltend gemachte Befürchtung, keinen Zugang zu sämtlichen, vorhandenen amtlichen Informationen zu erhalten, teilt das Gericht nicht. Auch erkennt das Gericht nicht, inwiefern der von der Antragsgegnerin gewährte Zugang zu den vorhandenen Informationen in rechtswidriger Weise beschränkt sein soll. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin wahrheitswidrig Informationen – insbesondere in digitaler Form – vorenthält. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die bei der Antragsgegnerin vorhandenen, digitalen Daten in der von ihr zur Verfügung gestellten gedruckten Form enthalten sind. Zudem hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung zusätzlich ihre Bereitschaft signalisiert, der Antragstellerin zum Abgleich auch Einsichtnahme in die bei dem zuständigen Sachbearbeiter im Arbeitsplatz-PC vorhandenen, elektronischen Informationen zu geben.
Nicht entgegenhalten kann die Antragstellerin, deren Verfahrensbevollmächtigter sich am 17. Januar 2018 zwecks Terminvereinbarung mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt hat, dass ihr frühestens am 15. Februar 2018 ein Termin zur Einsichtnahme zur Verfügung stand. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information zwar unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden, wobei die Antragsgegnerin aber lediglich die unverzügliche Möglichkeit der Einsichtnahme schaffen muss.
Eine – wie hier – auf das Verhalten der Antragstellerin bzw. eines Dritten zurückzuführende, verzögerte Zugangsgewährung geht nicht zu Lasten der Antragsgegnerin.
Vgl. Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 7 Rn. 137 zur dem § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW entsprechende Bundesvorschrift des § 7 Abs. 5 IFG Bund.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 3. Januar 2018 der Antragstellerin grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, die von ihr begehrten Informationen nach Terminabsprache vormittags zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr einzusehen. Die Antragstellerin hat sich erst 12 Tage nach Zustellung des Bescheids zwecks Terminvereinbarung mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt und musste wegen Verhinderung ihres Verfahrensbevollmächtigten einige von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Termine vor dem 15. Februar 2018 absagen.
Ungeachtet der Unzulässigkeit der Anträge sind diese zudem unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160.
Die Antragstellerin hat sowohl für den Hauptantrag als auch für den Hilfsantrag einen Anordnungsgrund nicht hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin begründet die Eilbedürftigkeit damit, dass der vom Landgericht I2. hinzugezogene Sachverständige ihres Erachtens bezüglich des Umfanges der Beschädigungen an der Hauswand auf zuverlässige Angaben, bis zu welcher Tiefe sich die Aushubarbeiten erstreckten, angewiesen sei. Die Antragstellerin werde zudem bezüglich der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin behindert. Sie sei darauf angewiesen, dass der Sachverständige im anhängigen Beweisverfahren die Beschädigungen an ihrem Hausgebäude feststellen kann. Insoweit sei zwischen den Beteiligten des Beweisverfahrens streitig, bis zu welcher Tiefe die Beschädigungen vorliegen könnten. Sollte eine Freilegung erforderlich sein, müsse diese per Handausschachtung erfolgen, deren Kosten von ihr – der Antragstellerin – zunächst verauslagt werden müssten und auf etwa 3 000,00 € geschätzt würden. Die Verzögerung des Beweisverfahrens führe auch dazu, dass das Hausgebäude fortlaufend geschädigt und gefährdet werde.
Hieraus ergibt sich nicht hinreichend substantiiert, dass der Sachverständige tatsächlich für die Erstellung des Gutachtens die zwischen den Parteien streitige, genaue Tiefe der Aushubarbeiten benötigt. Vielmehr trägt die Antragstellerin vor, dass ausschließlich „ihres Erachtens“ der Sachverständige auf diese Angabe zur Erstellung des Gutachtens angewiesen sei. Die Antragstellerin hat im selbstständigen Beweisverfahren die Angaben der Antragsgegnerin, die Aushubarbeiten seien in einer Tiefe von 0,90 m erfolgt, streitig gestellt. Die Antragstellerin trägt aber im Nachfolgenden nicht vor, dass dies konkrete Auswirkungen auf das anhängige Beweisverfahren vor dem Landgericht gehabt habe. Insbesondere haben weder das Landgericht I3. noch der Sachverständige darauf hingewiesen, dass aufgrund der Streitigkeit dieser Tatsache und der Verweigerung der Vorlage der Unterlagen im Beweisverfahren durch die Antragsgegnerin das Sachverständigengutachten nicht erstellt werden könne.
Es kann zudem dahinstehen, ob diese Angaben weiter für eine etwaige Freilegung der Aushubstelle erforderlich sind, da auch nach dem Vortrag der Antragstellerin eine solche gegenwärtig jedenfalls nicht ansteht.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Verhinderung der fortlaufenden Schädigung und Gefährdung des Hausgebäudes der Antragstellerin erforderlich ist. Die Antragsgegnerin kann, wie sich schon aus den Ausführungen zur Zulässigkeit der Anträge ergibt, bereits jetzt die Akten der Antragsgegnerin einsehen und den Abgleich der Akten in Papierform mit den elektronische gespeicherten Daten des Sachbearbeiters vornehmen und somit einer Verzögerung des Beweisverfahrens entgegenwirken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand – wie vorliegend – hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5 000,00 € anzunehmen. Eine Halbierung dieses Auffangwertes kommt in Anbetracht des im Allgemeinen nur vorläufigen Charakters von Eilverfahren vorliegend nicht in Betracht, da das Begehren des Antragsstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.