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Verwaltungsgericht Arnsberg·7 L 187/04·02.03.2004

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Aussetzung der Vollziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtabgelehnt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid. Der Antrag ist unzulässig, weil der Widerspruchsbescheid dem Antragsteller bereits die Aussetzung der Vollziehung „bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens" gewährt hat. Eine abweichende Auslegung der Formulierung wird zurückgewiesen. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wird vorläufig festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, da Aussetzung der Vollziehung bereits durch Widerspruchsbescheid gewährt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unzulässig, wenn dem Antragsteller bereits durch einen Widerspruchsbescheid die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).

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Die Formulierung "bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens" in einem Widerspruchsbescheid ist so auszulegen, dass die Aussetzung der Vollziehung bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens Bestand hat und nicht bereits mit Erlass des Bescheids endet.

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Eine als erledigt erklärte Hauptsache unter einer bedingten Erledigung ist nur zu berücksichtigen, wenn die benannte Bedingung tatsächlich eintritt; tritt sie nicht ein, ist über den Antrag zu entscheiden.

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Bei vorläufigen Verwaltungsverfahren kann der Streitwert wegen der Vorläufigkeit nach einschlägiger Rechtsprechung bei Beitragsverfahren auf ein Viertel der Beitragsforderung festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf € festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe:

  • Gründe:
2

I.

3

Der Antragsteller ist mit Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2002 zu Straßenbaubeiträgen i.H.v. € herangezogen worden; wegen der bereits erfolgten Vorausleistungen aufgrund eines zuvor ergangenen Vorausleistungsbescheides verblieb ein noch zu zahlender Beitrag i.H.v. €. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 als unbegründet zurück; zugleich entsprach der Antragsgegner dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung „bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens“. Der Antragsteller selbst hat am 7. August 2003 Klage gegen den vorgenannten Straßenbaubeitragsbescheid erhoben (7 K 3134/03). Nachdem der Antragsgegner während des laufenden Klageverfahrens keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet hatte, hat der Antragsteller am 2. Februar 2004 den vorliegenden Antrag gestellt.

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Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beantragen,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 1. August 2003 – 7 K 3134/03 – gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 wiederherzustellen/anzuordnen.

6

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung macht er mit Schreiben vom 12. Februar 2004 die Unzulässigkeit des Antrages geltend; dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung sei bereits mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid entsprochen worden.

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Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vertreten demgegenüber mit Schriftsatz vom 17. Februar 2004 die Auffassung, dass der Antragsteller als Adressat des Widerspruchsbescheides die Formulierung „bis zum Abschluss des Widerspruchs-verfahrens“ nur so habe verstehen können, dass eine Aussetzung der Vollziehung „über den Widerspruchsbescheid hinaus“ nicht in Betracht komme, wofür insbesondere auch die auf Seite 6 des Widerspruchsbescheides enthaltene Zahlungsaufforderung spreche; falls der Antragsgegner etwas anderes gemeint habe, hätte er anders formulieren müssen. Der Antrag bleibe deshalb aufrecht erhalten; für den Fall, dass der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2004 erstmals die Aussetzung der Vollziehung auch für das Klageverfahren habe erklären wollen, möge er das klarstellen. Für diesen Fall werde die Erledigung des vorliegenden Antrages erklärt.

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Mit Schreiben vom 1. März 2004 verweist der Antragsgegner darauf, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheides keine Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung angekündigt oder eingeleitet worden seien.

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II.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage ist unzulässig, weil der Antragsgegner mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung bereits entsprochen hat (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO); der vorliegende Antrag geht daher ins Leere.

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Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, die Formulierung im Widerspruchsbescheid („Ihrem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens entsprochen“) habe durch ihn nur so verstanden werden können, dass eine Aussetzung der Vollziehung über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht in Betracht komme. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tage zum Verfahren 7 L 186/04 Bezug genommen.

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Unabhängig von der prozessualen Zulässigkeit einer unter einer Bedingung erklärten Erledigung der Hauptsache ist über den Antrag wie geschehen zu entscheiden, weil die in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Februar 2004 genannte Bedingung (Klarstellung der „erstmalige“ Aussetzung der Vollziehung durch nachfolgende schriftliche Erklärung des Antragsgegners) nicht eingetreten ist.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist in  Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW nach § 20 Abs. 3 i.V.m.    § 13 Abs. 1 GKG wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf ein Viertel der Beitragsforderung festzusetzen, wobei die Kammer der Streitwertberechnung lediglich den hier nach beizutreibenden Beitrag i.H.v. 697,82 € zu Grunde legt.