Erlass einstweiliger Anordnung auf Akteneinsicht (IFG NRW) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Akteneinsicht in mehrere Amtsgerichtsakten (Ordner „Reichsdeutsche“). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt war und keine glaubhaft gemachte besondere Dringlichkeit oder unzumutbare Nachteile dargetan wurden. Bloße Verzögerungs‑ und Vorenthaltungsvorwürfe genügten nicht.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Akteneinsicht abgewiesen wegen fehlender Dringlichkeit und unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und -grund voraus; die zugrunde liegenden Tatsachen sind vom Antragsteller zu beweisen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das Gericht darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen; eine Ausnahme besteht nur, wenn die einstweilige Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG notwendig ist und der Erfolg in der Hauptsache bereits bei summarischer prüfung erkennbar ist.
Alleinige Darlegungen über Verzögerung oder teilweise gewährte Akteneinsicht ohne Substantiierung unzumutbarer Nachteile begründen regelmäßig keinen Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; der Streitwert kann nach GKG und einschlägigem Streitwertkatalog bemessen werden, insbesondere wenn ein Obsiegen einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die Akten des Amtsgerichts T1. 1402 E 1-1.1, 1402 E 1-1.13, 533 E – 1.2/13, 553 I – 1.2/13, 234 E – 1.12/1, Ordner „Reichsdeutsche“ zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160.
Im vorliegenden Fall würde bei einer Stattgabe des Antrags des Antragstellers die Hauptsache vorweggenommen. Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht hier das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, denn die einstweilige Anordnung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht erforderlich. Es ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens betreffend die begehrte Akteneinsicht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW für den Antragsteller zu nicht hinnehmbaren Nachteilen führt.
Der Antragssteller hat bisher lediglich dargetan, dass ihm auf seine beim Landgericht T1. vom 30. Juni 2018 sowie 24. Juli 2018 und beim Amtsgericht T1. vom 30. Juni, 8. Juli sowie 23. Juli 2018 gestellten Anträge auf Akteneinsicht in die Akten des Amtsgerichts T1. 1402 E 1-1.1, 1402 E 1-1.13, 533 E – 1.2/13, 553 I – 1.2/13, 234 E – 1.12/1, Ordner „Reichsdeutsche“ die Akteneinsicht durch das Amtsgericht T1. nur teilweise zugestanden worden sei. Das Landgericht T1. habe auf seine Anträge bisher nicht reagiert. Die Antragsgegnerin betreibe vorsätzlich eine Nachteilzufügungsabsicht, mit dem Vorsatz seine absoluten Rechte zu unterdrücken. Ihm – dem Antragsteller – sollten offensichtlich wesentlich Informationen vorenthalten werden, was einer verbotenen Eigenmacht gleichkomme. Die Antragsgegnerin befinde sich in Verzug und die Versagung seiner Rechte bestehe fort, so dass durch einstweiligen Rechtsschutz Abhilfe zu schaffen sei. Hieraus ergibt sich keine besondere Dringlichkeit, die die eine vom Antragssteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Weil ein Obsiegen der Antragsteller im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen würde, ist insoweit der Ansatz des „vollen“ Regelstreitwertes gerechtfertigt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.