Heimaufsicht: Einsicht in Bewohnerdokumentation nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 WTG NRW ohne Einwilligung
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Seniorenheims wandte sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Anordnung der Heimaufsicht, bei einer Regelprüfung Einsicht in bewohnerbezogene Dokumentationen zu dulden. Streitpunkt war, ob hierfür Einwilligungen der Bewohner erforderlich sind und ob Grund- und Datenschutzrechte entgegenstehen. Das VG Arnsberg hielt § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 WTG NRW für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, die eine Zustimmung gerade nicht voraussetzt. Etwaige Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht seien durch den Schutz von Leib und Leben sowie den Zweck der Heimaufsicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt; datenschutz- und strafrechtliche Einwände griffen nicht durch.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Einsichtnahme-Anordnung der Heimaufsicht wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 WTG NRW ermächtigt die Heimaufsicht, bei Überwachungen Einsicht in die betriebsbezogene Dokumentation einschließlich bewohnerbezogener Unterlagen zu nehmen; der Betreiber hat dies zu dulden.
Eine Zustimmung der Bewohner ist für die Einsichtnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WTG NRW nicht Voraussetzung, wenn das Gesetz – anders als in anderen Tatbeständen des § 18 Abs. 3 WTG NRW – eine Zustimmung nicht ausdrücklich verlangt.
Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Einsichtnahme in Bewohnerdokumentationen kann aufgrund gesetzlicher Ermächtigung und im Wege praktischer Konkordanz durch den Schutzauftrag der Heimaufsicht (insbesondere Schutz von Leib und Leben) gerechtfertigt sein.
Die bloße Einsichtnahme in personenbezogene Daten im Rahmen einer gesetzlichen Prüfbefugnis ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn ein Gesetz die Maßnahme erlaubt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSG NRW).
Datenschutzrechtliche oder strafrechtliche Bedenken (insb. § 203 StGB) begründen kein behördliches Einsichtsverweigerungsrecht des Einrichtungsbetreibers, wenn die Einsichtnahme auf einer gesetzlichen Duldungspflicht beruht und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen erfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Beklagten, ihr im Rahmen einer Überwachung der Betreuungseinrichtung der Klägerin (Seniorenheim T. . T1. , im Folgenden Seniorenheim) eine Einsichtnahme in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb in der Betreuungseinrichtung zu gewähren. Am 25. Januar 2012 führte die zuständige Prüfbehörde der Beklagten bei der Klägerin eine wiederkehrende Prüfung durch. Im Rahmen der Prüfung verweigerte die Klägerin den Mitarbeitern der Beklagten die Herausgabe bewohnerbezogener Dokumentationen mit der Begründung, dass die Beklagte vorab nicht die erforderlichen Einwilligungen für die Sichtung und Auswertung der Dokumentationen eingeholt habe. Nach Unterbrechung der Prüfung erließ die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 25. Januar 2012, mit dem sie gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) die Anordnung der Gewährung der Einsichtnahme in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb in der Betreuungseinrichtung aussprach; für den Fall, dass der Anordnung nicht nachgekommen werde, drohte die Beklagte gemäß § 21 Abs. 2 c) WTG die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR an. Zur Begründung führte sie aus, dass die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Betreuungseinrichtung beauftragten Personen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WTG befugt seien, Einsicht in die o.g. Dokumentationen zu nehmen. Die Klägerin gewährte - nach Aushändigung des Bescheides am 25. Januar 2012 - der Beklagten die gewünschte Einsichtnahme; die Regelprüfung wurde durchgeführt. Am 17. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WTG berechtige die Beklagte nicht, ohne (schriftliche) Einwilligung der Bewohner und Bewohnerinnen bzw. deren Betreuerinnen oder Betreuer die Dokumentationen über die Bewohnerinnen und Bewohner einzusehen, um dabei Daten zu erheben und zu einem Prüfbericht zu verwerten. Die Einsichtnahme ohne eine solche Einwilligung sei ein unverhältnismäßiger, nicht gerechtfertigter Eingriff in die Intimsphäre und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerinnen und Bewohner. Die Vorgehensweise der Beklagten sei mit dem Schutzzweck des § 1 WTG nicht vereinbar. Die Erhebung und Verwertung personenbezogener Daten durch die Beklagte sei nur im Kontext mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig. Ansonsten sei die Norm verfassungswidrig. Sie habe im Heimvertrag die Einhaltung des Datenschutzes zugesagt. Mit der Herausgabe der personenbezogenen Dokumentationen komme für den Einrichtungsmitarbeiter eine Strafbarkeit nach § 203 StGB in Betracht; auch zivilrechtliche Schmerzensgeldansprüche seien nicht auszuschließen. Die Anordnung der Beklagten verletze sie - die Klägerin - in ihren Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 GG.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Anordnung der Beklagten vom 25. Januar 2012 rechtswidrig war, soweit darin für die am 25. Januar 2012 durchgeführte wiederkehrende Prüfung die Gewährung der Einsichtnahme in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb in der Betreuungseinrichtung - konkret nur der bewohnerbezogenen Dokumentationen - ausgesprochen wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie stellt klar, dass sich die der Bescheid vom 25. Januar 2012 nur auf die an diesem Tage durchgeführte Prüfung bezieht und macht im Übrigen geltend: § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WTG sei eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Gewährung der streitigen Einsichtnahme. Die Prüfung, ob die Betreuungseinrichtung die Anforderungen des § 7 WTG erfülle, könne nur ordnungsgemäß erfolgen, wenn auch stichprobenartig Bewohnerdokumentationen eingesehen werden könnten. Wenn die Klägerin eine Einwilligung bezüglich der Einsichtnahme für erforderlich erachte, so liege es bei ihr, diese einzuholen. In der Praxis verwende die Klägerin bereits entsprechende Einverständniserklärungen. Selbst wenn in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner eingegriffen werden sollte, so wäre dieser Eingriff jedenfalls verfassungsmäßig gerechtfertigt, denn die zu schützenden Grundrechte - Leben und körperliche Unversehrtheit - wögen deutlich schwerer als das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Falls somit unvermeidbar in Erfüllung der Leib und Leben der Bewohnerinnen und Bewohner schützenden Aufgabe der Heimaufsicht in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werden sollte, so wäre im Wege der praktischen Konkordanz zwischen den betroffenen Grundrechten der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässige Fortsetzungsfeststellungklage der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4, Satz 1 VwGO analog), soweit darin für die am 25. Januar 2012 durchgeführte wiederkehrende Prüfung die Gewährung der Einsichtnahme in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb in der Betreuungseinrichtung - konkret der bewohnerbezogenen Dokumentationen - angeordnet wurde. Rechtsgrundlage für die streitige Anordnung ist § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 WTG. Danach sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Betreuungseinrichtung beauftragten Personen befugt, Einsicht in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb in der jeweiligen Betreuungseinrichtung zu nehmen. Der Betreiber hat diese Maßnahmen zu dulden. Diese Vorschriften begründen für die Beklagte die Befugnis zum Erlass eines Duldungsbescheides gegenüber der Klägerin betreffend die Einsichtnahme in die in § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WTG genannte Dokumentation. Soweit die Beklagte die "Gewährung der Einsichtnahme" anordnet, ist damit bei einer sachgerechten Auslegung die Duldung der Einsichtnahme in die genannte Dokumentation gemeint. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Am 25. Januar 2012 fand unstreitig eine wiederkehrende Überwachung der Betreuungseinrichtung der Klägerin durch die zuständige Behörde statt. Die von der Beklagten mit der Überwachung der Betreuungseinrichtung beauftragten Personen waren nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WTG zur Einsichtnahme in die - gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 WTG am Ort der Betreuungseinrichtung zur Prüfung vorzuhaltende - Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb in der jeweiligen Betreuungseinrichtung berechtigt und die Klägerin nach § 18 Abs. 3 Satz 2 WTG zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet. Weitergehende Anforderungen stellt das Gesetz nicht auf. Insbesondere ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut für die Einsichtnahme eine Zustimmung der Bewohner nicht erforderlich. Im Gegensatz zu § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 WTG, die ausdrücklich eine Zustimmung der Bewohner erfordern, ist diese im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WTG gerade nicht erforderlich. § 18 Abs. 1 Nr. 3 WTG enthält insoweit auch keine Regelungslücke, denn dem Gesetzgeber war - wie die Regelungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 WTG zeigen - die "Zustimmungsproblematik" bewusst. Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WTG bestehen nicht. Zwar ist im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in bewohnerbezogene Dokumentationen (insbesondere in die Pflegedokumentation) das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewohners, das den engeren persönlichen Lebensbereich und die Erhaltung seiner Grundbedingungen schützt und unter anderem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 WTG), und das Grundrecht des Bewohners auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es gibt mit § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WTG eine gesetzliche Ermächtigung für die Einsichtnahme in die dort genannten Dokumentationen anlässlich einer Überwachung/Prüfung einer Betreuungseinrichtung, die insbesondere dem Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner dient. Der Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb - auch einer am persönlichen Bedarf ausgerichteten, gesundheitsfördernden und qualifizierten Betreuung der Bewohner (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 WTG) - und damit dem Schutz von Leib und Leben der Bewohner und Bewohnerinnen kommt eine herausragende Bedeutung zu. Ein Eingriff in Erfüllung der Leib und Leben der Bewohnerinnen und Bewohner schützenden Aufgabe der Heimaufsicht in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedenfalls im Wege der praktischen Konkordanz zwischen den betroffenen Grundrechten der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 114a Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ist im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht einschlägig, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keine Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI ist. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr ein "Einsichtsverweigerungsrecht" zustehe, weil § 18 Abs. 3 Satz 2 WTG nur zusammen mit dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG - NRW) zu sehen sei. In diesem Zusammenhang weist die Kammer anknüpfend an die eindeutige Regelung in dem Bescheid vom 25. Januar 2012 darauf hin, dass allein die Einsichtnahme in die Dokumentation Streitgegenstand ist, nicht aber z.B. die Verarbeitung von Daten in einem Prüfbericht. Selbst wenn die Einsichtnahme in personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner eine Datenverarbeitung i.S.d. § 3 Abs. 2 DSG NRW wäre, wäre die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSG NRW zulässig, weil ein Gesetz - nämlich § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WTG - sie erlaubt. Hierauf weist im Übrigen auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seinem Schreiben vom 24. Februar 2012 hin. Die Bedenken der Klägerin mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit ihrer Mitarbeiter nach § 203 StGB sind nicht begründet - die Duldung der Einsichtnahme erfolgt in Beachtung der Datenschutzbestimmungen (vgl. auch § 13 Abs. 1 des Musterheimvertrages der Klägerin). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 WTG eine Verletzung des Rechts der Bewohnerinnen und Bewohner auf informationelle Selbstbestimmung und Achtung ihrer Intimsphäre - also höchstpersönlicher Rechte dieser Personen - wegen deren fehlender Zustimmung im Rahmen ihres - der Klägerin - "Einsichtsverweigerungsrechts" gleichsam im Wege einer "Prozessstandschaft" und ohne Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner geltend machen kann; jedenfalls hätte eine Klage dann keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht gegeben.
Ferner ergeht der folgende
Beschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt.