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Verwaltungsgericht Arnsberg·7 K 3999/13·01.09.2014

Kein Straßenbaubeitrag für bereits voll erschlossenes Hinterliegergrundstück über privaten Weg

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Erhebung eines Straßenbaubeitrags für eine Erneuerungsmaßnahme an, weil sein Grundstück bereits an die F.-L.-Straße angeschlossen sei und nur über einen nicht befahrbaren privaten Weg sekundär Zugang zur ausgebauten T.-Straße bestehe. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, weil durch die Maßnahme kein beitragsrelevanter wirtschaftlicher Vorteil für das bereits voll erschlossene Hinterliegergrundstück entsteht. Bloße dingliche Überfahrts‑ und Übergangsrechte sowie fehlende dauerhafte rechtliche Sicherung einer Zufahrt genügen nicht für eine beitragsfähige Sekundärerschließung.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Straßenbaubeitragsbescheid als begründet; Bescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Straßenbaubeitrag nach § 8 KAG NRW und Satzung setzt einen beitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteil des veranlagten Grundstücks durch die ausgebauten Anlagen voraus.

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Bei einem bereits anderweitig voll erschlossenen Hinterliegergrundstück begründet eine bloße Zweiterschließung über ein Vorderliegergrundstück keinen beitragsfähigen Vorteil, solange die Nutzung nicht dauerhaft rechtlich gesichert ist.

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Dingliche Überfahrts‑ und Übergangsrechte auf einem privaten Weg begründen für sich genommen keine gesicherte Erschließung im Sinne des Beitragsrechts, wenn dadurch keine dauerhafte rechtliche Zufahrt für die Nutzung des Grundstücks geschaffen wird.

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Rechtsprechung, die eine Sekundärerschließung über öffentlichen unbefahrbaren Wohnweg anerkennt, ist nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragbar, in denen der Zugang lediglich über einen privaten, im Eigentum mehrerer stehenden Weg mit bloßen Nutzungsrechten führt.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Zif. 1 BauO NRW§ 101 Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 8 KAG NRW

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2013 (Az. 00-000.0/00000) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G1 Das Grundstück grenzt mit seiner östlichen Grundstücksgrenze an die F.     -L.         -Straße. Im hinteren Bereich des Grundstücks - entlang der westlichen Grundstücksgrenze - verläuft ein ca. 1,00 bis 1,40 m breiter und ca. 60 m langer, nicht befahrbarer Weg, der auf die Straße T.   Straße    führt. Dieser Weg besteht aus insgesamt 6 Flurstücken (G2), die alle im Eigentum verschiedener Privatpersonen stehen; der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des Wegeflurstücks 000, das an die westliche Grenze des Flurstücks 000 angrenzt. Für das Flurstück 000 existieren hinsichtlich der Flurstücke des Weges, die zu der Straße T.    Straße führen, Grunddienstbarkeiten bestehend in einem Überfahrts- und Übergangsrecht.

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Nach vorheriger Anhörung zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 14. November 2013 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.657,71 € für die Anlage T.    Straße   von der F1.   -straße bis zur Straße C1.    für die Ausbaumaßnahme „Erneuerung der Straßenentwässerung, des Gehweges und der Fahrbahn“ heran.

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Am 6. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter anderem vorträgt: Sein Grundstück sei nur von der F.     -L.        -Straße erschlossen. Allein der Umstand, dass sein Grundstück zusätzlich von einer zweiten Straße (T.   Straße) aus über Fremdgrundstücke (Privatweg) erreichbar sei, berechtige die Beklagte nicht zur Erhebung eines Straßenbaubeitrages. Die Straße T.   Straße    vermittle seinem Grundstück über den Privatweg nicht den erforderlichen nennenswerten Vorteil.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2013 (Az. 00-000.0/00000) aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Das veranlagte Grundstück sei durch die abgerechnete Anlage erschlossen, auch wenn es nicht an diese direkt angrenze. Das Grundstück liege im rückwärtigen Bereich weniger als 50 m von der Straße T.  Straße     entfernt an einem Privatweg, dessen Nutzung aufgrund der bestehenden Grunddienstbarkeiten (Überfahrts- und Übergangsrecht) gesichert sei. Dieser Weg stelle die Erschließung des klägerischen Grundstücks zur Straße T.   Straße    sicher. Die rechtliche Sicherung und die Möglichkeit zur fußläufigen Nutzung des Weges führten dazu, dass die übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig die Einbeziehung des klägerischen Grundstücks erwarten könnten. Auch ohne eine Befahrbarkeit des Weges sei das veranlagte Grundstück  - wie § 4 Abs. 1 Zif. 1 BauO NRW verdeutliche - erschlossen. Auch nach der aktuellen Rechtsprechung komme neben dem Primäranschluss ein beitragsfähiger Sekundäranschluss über einen bis zu 50 m langen, nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Wohnweg in Betracht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

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Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Beklagte kann von dem Kläger auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung vom 12. April 2010 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I.    (SBS) für das veranlagte Grundstück keinen Straßenbaubeitrag für eine Erneuerungsmaßnahme betreffend die Anlage T.   Straßen     von der F1-straße bis zur Straße C1.  Straße  verlangen.

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Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straße, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile, die den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsen, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

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Die der Beitragsforderung zugrundeliegende Maßnahme bietet keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil; das veranlagte Grundstück, das an die F.     -L.         -Straße angrenzt und von dieser bereits „voll“ erschlossen ist, erfährt als sogenanntes Hinterliegergrundstück keine weitere ausbaubeitragsrechtlich relevante Erschließung durch die Straße T.   Straße    über den nicht befahrbaren Privatweg.

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Maßgebliches Kriterium für die Erschließung eines Hinterliegergrundstücks durch die ausgebaute Anlage ist, ob deren Inanspruchnahme allein vom Willen des Eigentümers des veranlagten Grundstücks abhängt. Eine gesicherte Erschließung ist dabei zu bejahen, wenn das Hinterliegergrundstück für seine Nutzung auf die ausgebaute Straße angewiesen ist und Vorder- und Hinterliegergrundstück demselben Eigentümer gehören. Denn durch die nur so vermittelte Erschließung des Hinterliegergrundstücks wird dessen Gebrauchswert erhöht und dem Eigentümer ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Vorteil durch Anlegung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zur Straße realisiert, was in Folge der Eigentümeridentität allein von seinem Willen abhinge.

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Vgl.              Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Auflage, Rdnr. 250.

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Das gilt jedoch nicht bei einem bereits anderweitig voll erschlossenen Hinterliegergrundstück, da dann nur eine Zweiterschließung über ein Vorderliegergrundstück vermittelt wird, von der die Nutzung des Grundstücks nicht abhängt. Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil ist in einer solchen Situation erst dann zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat.

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Vgl.              OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2009 – 15 A 2307/09 – und vom 14. Oktober 2005 – 15 A 240/04 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Januar 2011 – 13 K 6711/08 -, alle in: juris.

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Eine Zufahrt auf das veranlagte Grundstück über den Privatweg besteht unstreitig nicht; eine Zufahrt mit einem PKW ist im Übrigen aufgrund der geringen Breite des Weges tatsächlich auch nicht möglich. Unabhängig davon ist die Erreichbarkeit des veranlagten, durch die F.     -L.         -Straße bereits voll erschlossenen Hinterliegergrundstücks auch nicht in anderer Weise auf Dauer rechtlich gesichert; nach Aktenlage bestehen entsprechende Baulasten nicht, sondern nur Grunddienstbarkeiten betreffend ein Überfahrts- und Übergangsrecht.

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Vgl.              allgemein: Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 244.

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Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung

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-          OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 15 A 2378/12 -, VG Köln, Urteil vom 28. August 2912 – 17 K 6290/10 -, beide in nrwe,

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trifft den vorliegenden Fall indessen nicht. Diese Entscheidungen verhalten sich zur Erschließung eines (Eck-)Grundstücks, das an einer Fahrstraße und zugleich an einem davon abzweigenden, zu einer anderen Fahrstraße durchlaufenden unbefahrbaren öffentlichen Wohnweg liegt; in einem solchen Fall kann das Grundstück sowohl durch die „erste Fahrstraße“ als auch durch die „zweite Fahrstraße“ in Verbindung mit dem unbefahrbaren (Wohn-)Weg erschlossen sein (sog. Sekundärerschließung). Vorliegend ist Streitgegenstand aber die Erschließung des klägerischen Grundstücks – als Hinterliegergrundstück – durch die Straße T.   Straße    durch einen im Eigentum mehrerer Eigentümer stehenden privaten Wohnweg.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.