Asyl Bangladesch: Keine Flüchtlingseigenschaft für Ahmadiyya-Angehörigen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen behaupteter Verfolgung als Ahmadiyya in Bangladesch. Das Gericht hielt eine Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für unzumutbar und verneinte staatliche Verfolgung sowie eine relevante Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure. Auch bei unterstellter Brandstiftung am Kiosk fehle es an einer landesweiten Gruppenverfolgung und an einer Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit des Staates. Die Klage wurde abgewiesen; Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots blieben rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist maßgeblich, ob dem Antragsteller bei Rückkehr eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Das Gericht muss von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen; hierfür ist ein schlüssiger, in sich stimmiger und hinreichend detaillierter Vortrag erforderlich.
Übergriffe einzelner oder extremistischer Gruppierungen gegen Angehörige einer religiösen Minderheit begründen für sich genommen keine landesweite, jeden Gruppenangehörigen erfassende Verfolgungsgefahr, wenn die Religionsausübung im Grundsatz möglich bleibt.
Nichtstaatliche Verfolgung führt nur dann zur Flüchtlingsanerkennung, wenn der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz im Sinne von § 3d AsylG zu bieten.
Subsidiärer Schutz und nationale Abschiebungsverbote setzen stichhaltige Gründe für das Drohen eines ernsthaften Schadens bzw. einer erheblichen konkreten Gefahr voraus; fehlen solche Anhaltspunkte, sind die Schutzbegehren abzulehnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,
für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in C. /Bangladesch geborene Kläger stellte am 22. Juni 2015 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung am 7. März 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe Bangladesch im Jahr 2004 verlassen.
In Bangladesch habe er etwa ein Jahr lang in Dhaka Stoffe auf der Straße verkauft. Er habe des Öfteren Schutzgeld zahlen müssen und sei deswegen nach einem Jahr in Dhaka im Jahr 1995 oder 1996 nach C. zurückgekehrt. Er habe dann einen Kiosk eröffnet. Jeden Freitag sei er zum Gebet in der Ahmadiyya Muslim Jamaat Moschee in L. gegangen. Nachdem er zwei bis drei Jahre regelmäßig dorthin gegangen sei, sei er Anfang 2004 zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft konvertiert. Im Juli 2004 habe es eine große Versammlung gegeben. Die Führer der verschiedenen politischen Parteien sowie Koranschüler seien in seinen Laden gekommen und hätten ihn beschimpft und bedroht. Sie hätten ihn provoziert. Sie seien jeden Mittag oder jeden Abend gekommen und hätten behauptet, dass Ahmadiyya keine Muslime seien. Außerdem hätten sie ihn gefragt, warum er dort hinginge. Des Weiteren hätten sie auch des Öfteren Geld von ihm verlangt. Etwa eine Woche vor seiner Ausreise hätten sie dann seinen Laden in Brand gesteckt. Davor hätten sie ihn bedroht. Der Brand habe nicht gelöscht werden können. Alle seine Sachen seien dabei vernichtet worden.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen und seinen Antrag auf Asylanerkennung abzulehnen. Dem Kläger wurde auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Das Bundesamt entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Bangladesch angedroht. Das Bundesamt befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Daraufhin hat der Kläger am 8. August 2016 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend im Wesentlichen vor:
Er sei als Angehöriger der Ahmadiyya-Gemeinde im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch politischer Verfolgung ausgesetzt. Es sei nicht lebensfremd, sondern schlüssig, dass er sich dieser Glaubensrichtung zugewendet habe. Er habe sein Geschäft in unmittelbarer Nähe der Ahmadiyya-Gemeinde gehabt. Er könne entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid die wesentlichen Unterschiede zwischen den Konfessionen benennen. Bei der Anhörung zu den Asylgründen sei es zu erheblichen Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin gekommen und diese habe nicht alles, was er mitgeteilt habe, wiedergegeben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Angaben zu seinen Asylgründen gemacht. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, festzustellen, dass er subsidiär Schutzberechtigter ist,
weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich – unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG -) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1, 3 a bis 3 e AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Ebenso wenig ist der Kläger – wie hilfsweise begehrt – subsidiär Schutzberechtigter i. S. v. § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG noch besteht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides sind rechtmäßig.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1, 3 a bis e AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung. Die Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 3 Abs. 4, 1. Halbsatz AsylG einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling nach Absatz 1 ist. Ein Ausländer ist hiernach Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention; BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Nach § 3 a AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind in § 3 a Abs. 2 AsylG Handlungen aufgezählt, die unter anderem als Verfolgung gelten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3 b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann dabei nach § 3 d Abs. 1 AsylG nur geboten werden (1.) vom Staat oder (2.) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Abs. 2 zu bieten. Hiernach muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
Dem Ausländer wird nach § 3 e AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (innerstaatliche Fluchtalternative).
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Die relevanten Rechtsgutverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller festgestellten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013
- 10 C 23.12 -, juris, Rn.19, 32; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris, Rn. 27 f.
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie II) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten kann schon allein der eigene Tatsachenvortrag des Betroffenen zur Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung nach dem jeweils anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab Verfolgung zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 113 und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212 jeweils zum Asylrecht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Das Gericht hat anhand des individuellen Vorbringens des Klägers auch unter Berücksichtigung der Beweisnot, in der sich dieser befindet, und der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger Bangladesch aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder wegen dieser Furcht nicht nach Bangladesch zurückkehren will.
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde geworden ist, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger deshalb in Bangladesch begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste.
Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Bangladesch, einem säkularen Staat, in dem der Islam zwar Staatsreligion ist, in dem aber von der Verfassung im Grundsatz Religionsfreiheit gewährt wird, keine staatliche Verfolgung wegen seiner Glaubensüberzeugung.
Es besteht nicht die begründete Befürchtung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Bangladesch relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird, und zwar auch dann nicht, wenn er sich als Ahmadi zu erkennen gibt. Dies gilt auch dann wenn man den Vortrag des Klägers, dass sein Kiosk aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Gemeinde in Brand gesetzt wurde, als wahr unterstellt. In Bangladesch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf Angehörige religiöser Minderheiten durch Einzelpersonen und fundamentalistische Islamisten-Gruppen. Opfer werden insbesondere Hindus, die die größte religiöse Minderheit darstellen, aber auch Ahmadi. So wurden im November 2012 20 Ahmadi-Familien im Subdistrikt Taraganj von islamistischen Gruppierungen angegriffen und es wurden zwei Häuser angezündet. Am 3. Januar 2013 führte die islamistische Bewegung Tehrik-e-Khatme Nabuwwat in Dhaka eine Demonstration gegen die Ahmadi durch. Am 6. Februar 2013 kam es zu massiven Attacken durch tausende Fanatiker gegen eine in Mouchak, Unterbezirk Gazipur, geplante Versammlung der Ahmadi, bei denen Zelte und andere logistische Einrichtungen zerstört wurden. Die Versammlung wurde dann nach Dhaka verlegt und dort durchgeführt.
Vgl. D – A – CH, Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz, Fachtsheet Bangladesh von April 2013, Seite 25 f.
Aus diesen Übergriffen und anderen Vorfällen, insbesondere Gewalttaten gegenüber Personen, die sich gegen den Islam aussprechen, lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass alle Ahmadi – und damit auch der Kläger nach seiner Rückkehr - dem realen Risiko ausgesetzt sind, Opfer gewalttätiger Übergriffe oder anderer gravierender Menschenrechtsverletzungen zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die geschätzt etwa 100.000 Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinde ihren Glauben frei praktizieren können, auch wenn die Mehrzahl der Menschen in Bangladesch nicht mit ihren Lehren übereinstimmt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 13. Oktober 2015 – Gz 508-9-516.80/48442
Nach dieser Auskunft und nach dem oben zitierten Factsheet Bangladesh sind die Übergriffe seit den Jahren 2007/2009 zurückgegangen. Der Kläger kann zudem das Risiko von Übergriffen dadurch reduzieren, dass er sich in einer Gegend niederlässt, in der fundamentalistische Gruppen weniger Einfluss haben.
Abgesehen davon ist nicht festzustellen, dass der bangladeschische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Übergriffen fundamentalistischer Gruppierungen im Sinne von § 3 d AsylG zu bieten. Der bangladeschische Staat hat – wie sich aus den zitierten Dokumenten ergibt - geeignete Schritte eingeleitet, um solchen Schutz zu gewährleisten, indem er wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung etwaiger Verfolgungshandlungen gegenüber religiösen Minderheiten erlassen hat. Zwar wird Sicherheitsbehörden vorgeworfen, auf religiös motivierte Vorfälle oftmals nicht beziehungsweise nicht zeitnah reagiert zu haben.
Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 27. Oktober 2017 (Stand: Oktober 2017).
Es ist jedoch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit bzw. –willigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen.
Vor diesem Hintergrund besteht auch unter Berücksichtigung des Inhalts des vom Kläger genannten wikipedia-Artikels (https://de.wikipedia.org/wiki/Ahmadiyya) nicht die begründete Befürchtung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Bangladesch relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird.
II. Der Kläger ist auch kein subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die §§ 3 c bis 3 e AsylG gelten entsprechend.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer solchen Gefahr vorgebracht. Insofern wird auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts unter II. verwiesen.
III. Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere fehlen unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch.
IV. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
V. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.