Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Arnsberg·7 K 3251/18·19.04.2020

PKH abgelehnt: Kein Auskunftsanspruch aus Personalakte nach IFG NRW

Öffentliches RechtInformationsfreiheitsrechtVerfahrensrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebliche Klage wurde abgelehnt, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Der Antrag zielt auf Auskunft aus der Personalakte des Präsidenten des Landgerichts; solche Informationen seien nicht in der Akte „vorhanden“ im Sinne des §3 IFG NRW. Zudem handele es sich um personenbezogene Daten nach §9 IFG NRW; weder liege eine Einwilligung noch ein gesetzlicher Offenbarungsgrund vor.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Auskunftsklage mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; entfernte Erfolgschancen rechtfertigen keine Bewilligung und die PKH-Prüfung darf die Hauptsache nicht vorverlagern.

2

Nach §3 IFG NRW sind nur solche Informationen auskunftspflichtig, die auf einem Informationsträger vorhanden und damit "vorhanden" sind; Nichtvorhandensein auf einem Träger schließt einen Auskunftsanspruch aus.

3

Informationen über persönliche Beziehungen oder Bekanntschaften stellen personenbezogene Daten im Sinne von §9 Abs.1 IFG NRW dar; ihre Offenbarung setzt eine gesetzliche Ausnahme oder die Einwilligung der betroffenen Person voraus.

4

Ein allgemeines Auskunftsbegehren ist unbegründet, soweit die begehrte Auskunft nicht als vorhandene Information im Sinne des IFG NRW festgestellt werden kann und sich nicht aus vorhandenen Unterlagen ableiten lässt.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG§ 4 Abs. 1 IFG NRW§ 3 IFG NRW§ 9 Abs. 1 IFG NRW

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag des Antragsstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

4

Vgl.              Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – u.a., BVerfGE 81, 347, Rn. 26, juris, sowie vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 – , NJW 2008, 1060, Rn. 20 ff., juris.

5

Gemessen daran bietet die beabsichtigte Klage des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

6

Das Begehren des Antragstellers ist – soweit überhaupt erkennbar – auf Offenbarung derjenigen Informationen aus der Personalakte des Präsidenten des Landgerichts B.        gerichtet, die sich auf die von dem Antragsteller formulierte Frage beziehen, ob der Präsident des Landgerichts B.        mit den Richtern U.        , T1.         und C.       in einem Senat beim Oberlandesgericht I1.    tätig gewesen ist bzw. ob er diese Richter kennt.

7

Eine Klage mit diesem Begehren wäre unbegründet. Der Antragsteller hat insbesondere und unabhängig davon, ob dieses Gesetz überhaupt Anwendung finden kann, keinen Anspruch auf Zugang zu der begehrten Information aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).

8

Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bezieht sich gemäß § 3 IFG NRW nur auf Informationen, die auf einem Informationsträger gedruckt oder sonst gespeichert sind und damit „vorhanden“ sind. Aus der Personalakte des Präsidenten des Landgerichts B.        kann sich aber nicht ergeben, ob dieser zusammen mit den Richtern U.        , T1.         oder C.       in einem Senat beim Oberlandesgericht I1.    tätig gewesen ist bzw. ob er diese Richter kennt. Solche Informationen sind nicht Bestandteil der Personalakte.

9

Unabhängig davon würde es sich bei einer solchen Information um eine Information zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 9 Abs. 1 IFG NRW handeln, nämlich um eine Information über persönliche Beziehungen von Personen untereinander. Ein Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) bis e) IFG NRW, nach dem die personenbezogenen Daten ausnahmsweise offenbart werden dürften, ist vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere hat der Präsident des Landgerichts B.        , wie sich aus seiner Verfügung vom 26. Juli 2018 ergibt, als betroffene Person in die Offenbarung der Daten nicht eingewilligt. Der Antragsteller kann auch kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend machen. Eine Schwärzung der personenbezogenen Daten kommt ebenfalls nicht in Betracht.

10

Sofern das Begehren des Antragstellers neben der Einsicht in die Personalakte die Erteilung einer allgemeinen „Auskunft“ zu seiner Frage mitumfassen sollte, so stünde einem solchen Auskunftsbegehren ebenfalls § 3 IFG NRW entgegen, da sich das Auskunftsbegehren insoweit nicht auf eine „vorhandene“ Information im Sinne dieser Norm beziehen würde.

Rechtsmittelbelehrung

12

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

13

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.