Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Arnsberg·7 K 311/13·05.05.2014

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; hälftige Kostenaufteilung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit im Erörterungstermin für erledigt; das Gericht stellt das Verfahren zur Klarstellung analog § 92 Abs. 3 VwGO ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Abwägung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Wegen Ungewissheit über den streitigen Ausgang und beteiligter Mitursächlichkeit der Erledigung werden die Kosten hälftig geteilt; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren zur Klarstellung eingestellt; Kosten hälftig verteilt, Streitwert 5.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, kann das Gericht das Verfahren zur Klarstellung einstellen (analog § 92 Abs. 3 VwGO).

2

Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO unter billigem Ermessen und Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

3

Bei der Kostenentscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen, wer bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre und inwieweit die Parteien durch eigenes Verhalten die Erledigung herbeigeführt haben.

4

Kann offenbleiben, wie das Verfahren bei streitiger Entscheidung ausgegangen wäre und haben beide Parteien zur Erledigung beigetragen, ist eine hälftige Teilung der Kosten billig.

5

Für die Streitwertfestsetzung bei kostenrechtlichen Entscheidungen sind die Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, maßgeblich.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

3

Das Verfahren wird zur Klarstellung analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

4

Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin vom 5. Mai 2014 den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Ferner kann von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben.

5

Hiernach entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits hälftig zu teilen. Es ist offen, wie das Verfahren bei streitiger Entscheidung ausgegangen wäre. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre nach Ansicht des Gerichts unzutreffende Rechtsauffassung, dass ein Parken auf der Fahrbahn der M.-------straße grundsätzlich zulässig sei, aufgegeben und akzeptiert hat, dass ein gegenüber der Einfahrt des Klägers parkendes Fahrzeug die Ausfahrt mit dem Wohnmobil zumindest behindert. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten, sondern allein einen solchen auf Neubescheidung hätte geltend machen können.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.