Kfz-Zulassung bei Gebührenrückständen nach § 1 BEG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Aufhebung der mündlichen Ablehnung seiner Kfz-Zulassung und die Verpflichtung zur Zulassung, obwohl Gebührenrückstände aus früheren Zulassungsvorgängen bestanden. Streitpunkt war, ob die Zulassungsbehörde die Zulassung nach § 1 BEG NRW wegen Rückständen verweigern durfte und ob dies verfassungsrechtlich (Rückwirkung/Grundrechte) zu beanstanden ist. Das VG wies die Klage ab: § 1 BEG NRW knüpft allein an das Bestehen rückständiger Gebühren an; Gründe für die Entstehung der Rückstände sind unerheblich. Die rückanknüpfende Anwendung sei nach § 3 BEG NRW ausdrücklich angeordnet und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; ein schutzwürdiges Vertrauen bestehe nicht, auch nicht wegen Schwerbehinderung.
Ausgang: Klage auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs trotz Gebührenrückständen nach § 1 BEG NRW abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1 Abs. 1 BEG NRW darf eine Fahrzeugzulassung nur erfolgen, wenn keine rückständigen Gebühren oder Auslagen aus früheren Zulassungs- und zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen bestehen.
§ 1 BEG NRW stellt allein auf das Bestehen von Gebühren- oder Auslagenrückständen ab; die Ursachen der Rückstände sind für die Zulassungsentscheidung grundsätzlich unerheblich.
Die Anordnung in § 3 BEG NRW, § 1 BEG NRW auch auf vor Inkrafttreten entstandene, noch offene Rückstände anzuwenden, begründet eine rückanknüpfende Regelung, die verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn kein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Rechtslage besteht.
Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, rechtmäßig festgesetzte Zulassungsgebühren dauerhaft ohne nachteilige Folgen nicht zahlen zu müssen, besteht regelmäßig nicht.
Die Schwerbehinderung begründet für sich genommen keinen Anspruch, von der in § 1 BEG NRW geregelten Zulassungssperre bei Gebührenrückständen abzusehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 26. November 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten mündlich die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, weil sein bisheriges, noch angemeldetes Fahrzeug mit dem Kennzeichen M. nicht mehr fahrtüchtig ist.
Die Beklagte lehnte die Zulassung am 26. November 2007 ebenfalls mündlich ab und begründete dies unter Hinweis auf das Beitreibungserleichterungsgesetz damit, dass der Kläger Gebührenrückstände aus vergangenen Zulassungsvorgängen habe.
Am 01. Dezember 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Er sei schwerstbehindert und im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit folgenden Eintragungen: 100 % GdB, Merkzeichen: G, aG, H, B, RF. Er sei gesundheitlich auf Grund seiner schwerwiegenden Erkrankung in Verbindung mit einem Körpergewicht von ca. 160 Kg nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die Rückstände bei der Beklagten resultierten aufgrund mehreren ihm von Dritten unterschlagenen Fahrzeugen. Er habe Strafanzeige erstattet und das Straßenverkehrsamt vergeblich ersucht, die Fahrzeuge abzumelden. Dies sei wegen fehlender Nummernschilder kostenpflichtig abgelehnt worden. Die Entstempelungsversuche seien ihm kostenmäßig belastet worden. Die vorliegende sog. unechte Rückwirkung durch das Beitreibungserleichterungsgesetz vom 19. September 2006 greife in seine Grundrechte ein, weil er ohne Kraftfahrzeug nicht in der Lage sei, seinen Wohnortbereich zu verlassen und auswärtige Arzttermine wahrzunehmen. Er könne die Verbindlichkeiten im Moment nicht erfüllen.
Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,
den mündlichen Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, einen Personenkraftwagen auf ihn zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Es bestünden Rückstände von Gebührenrechnungen aus vorangegangenen Zulassungen. Die Verfügungen und Kostenrechnungen seien rechtskräftig. Die Geltendmachung eines Rückwirkungsverbotes gehe ins Leere, da er nicht darauf habe vertrauen können, dass die Nichtzahlung von rechtmäßigen Gebühren für alle Zukunft ohne Sanktionen bleibe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 7 L 936/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte trotz Ausbleiben der Beteiligten entscheiden, weil diese in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 102 Abs. II der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hingewiesen wurden.
Offenbleiben kann vorliegend, ob die als Verpflichtungsklage erhobene Klage hier in Form der sog. Bescheidungsklage zulässig ist. Die Kammer hat den Antrag des Klägers entsprechend § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass es ihm - mangels anderer Ausführungen - mit der vorliegenden Klage lediglich um Klärung der Frage ging, ob die Beklagte seinen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges unter Hinweis auf die Vorschriften des Beitreibungserleichterungsgesetz ablehnen durfte. Einem Antrag auf Erteilung einer Zulassung hätte indes bereits die Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug gefehlt.
Vgl. zur Möglichkeit der Bescheidungsklage: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO, Kommentar, 15. Auflage München 2007, § 113, Rn. 201 m.w.N..
Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf den Kläger ist weder rechtswidrig noch ist dieser hierdurch in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Für die Benutzung eines Personenkraftfahrzeuges bedarf der Kläger nach § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 16 ff. Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) einer Zulassung durch die zuständige Zulassungsbehörde.
Die Zulassung eines Fahrzeuges darf nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen (Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung - BEG NRW -) vom 19. September 2006 (GV.NRW 2006 Nr. 27, S. 451) unbeschadet zulassungsrechtlicher, versicherungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet.
Daran fehlt es hier.
Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Auflistung von Forderungen gegen den Kläger (Stand: 07. Mai 2008) sind derzeit für Zulassungsvorgänge in den Jahren 2002 bis 2006 noch Gebühren von 898,70 EUR rückständig. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28. April 2008 nochmals darauf hingewiesen, dass er nur über 260,00 EUR Rente verfügt und lediglich einmalig am 06. März 2008 eine Überweisung von 41,80 EUR getätigt hat, weil Ratenzahlungen in anderer Sache entfallen waren. Dies verdeutlicht, dass der Kläger weiterhin nicht über die nötigen finanziellen Mittel zur Begleichung dieser Rückstände verfügt. Der Kläger hat insoweit auch nicht substantiiert dargelegt, wie dieser finanzielle Engpass ausgeglichen werden soll.
Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Zulassung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass ihm die Fahrzeuge von Dritten unterschlagen worden seien und er sinngemäß "keine Schuld" an den entstandenen Kosten und Gebühren habe. Abgesehen davon, dass lediglich ein Nachweis für eine angezeigte Unterschlagung für ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen M1. vorliegt, die nur einen Teil der rückständigen Gebühren veranlasst hat, kommt es hierauf auch nicht an, da § 1 BEG NRW allein auf die Tatsache des Gebührenrückstandes abstellt und der diesem Rückstand zugrundeliegende Sachverhalt nicht zu berücksichtigen ist. Hierbei handelt es sich um einen Sachvortrag, der - völlig unabhängig von dem vorliegenden Rechtsschutzbegehren - allenfalls die Fragestellung aufwirft, ob evtl. Dritte zur Zahlung der Gebührenrückstände herangezogen werden könnten.
Auch der Vortrag des Klägers, dass die Regelung des § 1 BEG NRW eine unzulässige Rückwirkung beinhalte, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen bestimmt § 3 BEG NRW ausdrücklich, dass § 1 auch bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat also gerade auch für in der Vergangenheit entstandene Forderungen, die noch nicht beglichen sind, eine Regelung treffen wollen.
Insoweit kann auch von der Wirksamkeit der zugrundegelegten Rechtsnorm ausgegangen werden. Eine Unwirksamkeit drängt sich insbesondere nicht im Hinblick auf Grundrechte des Klägers auf. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine rückanknüpfende Regelung mit der Verfassung vereinbar, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen günstigeren Rechtslage nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. September 1987, in: BVerfGE 76, 256, 346.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend haben konnte, dass die Nichtzahlung der Gebühren im Zusammenhang mit vorherigen Zulassungen keine negativen Folgen für ihn haben würde. Die Regelung in § 1 BEG NRW entspricht der bereits bestehenden und seit langem gültigen Systematik, die Zulassung eines Kraftfahrzeuges von der Zahlung damit zusammenhängender Versicherungen, Steuern u.ä. abhängig zu machen.
Eine Schutzwürdigkeit des Klägers lässt sich auch nicht aus seiner Schwerbehinderung herleiten. Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass sein Rollstuhl ein Gewicht von 268 kg habe und er selber 165 kg wiege, zusammen also 433 kg. Die Deutsche Bahn benutze Hebeanlagen für Rollstühle, die mit maximal bis 350 kg belastet werden dürften. Deshalb und auch wegen der Größe des Rollstuhles könne er nicht mit der Bahn fahren. Dennoch bleibt es naheliegend, dass der Kläger öffentliche Verkehrsmittel zumindest in Form von Taxen benutzen kann. Des weiteren verfügt seine Frau über ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug, mit welchem sie ihn fahren kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
T. I. Q
B e s c h l u s s :
Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n :
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an Nr. 46.15 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327; DVBl. 2004, 1525) auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.