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Verwaltungsgericht Arnsberg·7 K 2315/06·24.01.2007

StrWG NRW: Rückschnitt überhängender Anpflanzungen durch Miteigentümer ermessensfehlerfrei

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der sie als Miteigentümerin zum Rückschnitt von bis auf den Gehweg ragenden Lebensbäumen verpflichtet und eine Ersatzvornahme angedroht wurde. Streitpunkt war insbesondere die Auswahl der Klägerin als Verpflichtete trotz weiterer möglicher Verantwortlicher (u.a. frühere Miteigentümer/Mieter). Das VG Arnsberg hielt § 30 Abs. 4 StrWG NRW für die maßgebliche Rechtsgrundlage und bestätigte die Ermessensausübung bei der Adressatenauswahl. Interne Ausgleichsansprüche zwischen (Mit-)Eigentümern/Mietern seien für die Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung unerheblich; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Rückschnittanordnung und Ersatzvornahmeandrohung nach StrWG NRW abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung der Beseitigung verkehrsgefährdender Anpflanzungen an öffentlichen Straßen ist § 30 Abs. 4 StrWG NRW als Spezialregelung vorrangige Rechtsgrundlage gegenüber allgemeinen ordnungsbehördlichen Vorschriften.

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Eigentümer und Besitzer eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks sind Verpflichtete i.S.d. § 30 Abs. 1 StrWG NRW und können zum Rückschnitt verkehrsbeeinträchtigender Bepflanzung innerhalb angemessener Frist herangezogen werden.

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Sind mehrere Verpflichtete zur Gefahrenbeseitigung geeignet, steht der Straßenbaubehörde ein Auswahlermessen zu; eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer bestimmten Person besteht nur bei besonderen, eindeutig überwiegenden Gründen.

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Die Rechtmäßigkeit einer auf effektive Gefahrenabwehr gerichteten Anordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Herangezogenen interne Ausgleichs- oder Regressansprüche gegen Dritte zustehen könnten.

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Die Androhung der Ersatzvornahme zur Durchsetzung einer Rückschnittanordnung nach § 30 Abs. 4 StrWG NRW ist bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht zulässig.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz§ 42 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 30 Abs. 4 StrWG NRW§ 56 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW§ 30 Abs. 1 StrWG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Miteigentümerin zu 2/25 des (Eck-) Grundstücks G1. An der Grundstücksgrenze zur H1. - und T.-------straße befindet sich eine Bepflanzung (Lebensbäume), deren Wuchs auf den Bürgersteig der o.g. Straßen hineinragt und - was unter den Beteiligten unstreitig ist - die Verkehrssicherheit auf den Bürgersteigen erheblich beeinträchtigt.

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Die Klägerin erwarb den Miteigentumsanteil von den Eheleuten G. (Kaufvertrag vom 15. Oktober 2003). Bereits am 10. November 1977 schlossen die Eheleute G. mit den (damaligen) übrigen Anteilseignern einen Mietvertrag über das Flurstück 00 ("Eckplatz neben der B. -Station"). Darin verpflichteten sich die Eheleute G. u.a. das Grundstück, welches als Gartenland genutzt werden soll, zu pflegen und in Ordnung zu halten. Das Protokoll der Miteigentümerversammlung vom 5. März 1987, deren Thema die Vereinbarung der Zuständigkeiten bzgl der Verkehrssicherheit u.a. des Flurstücks 00 war, lautet auszugsweise: "Die Zuständigkeiten zur Erhaltung der Verkehrssicherheit werden wie folgt vereinbart: Flurstücke 00, 01, 02 und 03: Flurstück 00: Zusätzlich zur oben charakterisierten Zuständigkeit liegt die Zuständigkeit für die Grundstücksabschnitte vor dem B1. -Gebäude sowie vor dem Garten von Familie G. bei: G. ."

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Nachdem der Beklagte die Klägerin mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, den Überwuchs ordnungsgemäß zurück zu schneiden, forderte er diese nach vorheriger Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 7. März 2006 und Fristsetzung bis zum 30. April 2006 auf, den Rückschnitt der Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze des Flurstücks 00 durchzuführen und die damit verbundene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf dem Bürgersteig zu beseitigen. Für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung keine Folge leiste, wurde ihr die Ausführung der Handlung auf ihre Kosten durch einen Dritten angedroht und die Kosten der Ersatzvornahme auf 650,00 EUR veranschlagt. Ferner bestimmte der Beklagte, dass die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus auf ein benanntes Konto zu zahlen seien und drohte bei nicht fristgerechter Zahlung die Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren an. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Überwuchs stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, da eine Benutzung des Bürgersteiges nicht mehr möglich sei. Fußgänger müssten in diesem Bereich den Bürgersteig verlassen und auf die Fahrbahn der H1. -/T.-------straße ausweichen, wodurch eine Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Verkehrsteilnehmer bestehe. Die getroffene Ermessensentscheidung sei geeignet, notwendig und verhältnismäßig. Nach § 18 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes seien Maßnahmen gegen den Eigentümer einer Sache zu richten, wenn von dieser eine Gefahr ausgehe. Somit kämen neben der Klägerin auch alle anderen Miteigentümer des Grundstücks als Adressat für die Ordnungsverfügung in Betracht. Er - der Beklagte - habe sich aufgrund des Erbbaurechtskaufvertrages vom 15. Oktober 2003 sowie des Protokolls der Miteigentümerversammlung vom 5. März 1987 für die Klägerin als Adressatin der Ordnungsverfügung entschieden. Die Androhung der Ersatzvornahme sei gerechtfertigt, weil die Klägerin den Überwuchs nicht freiwillig beseitigt habe.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 20. März 2006 Widerspruch und trug vor: Ihre Inanspruchnahme als Zustandsstörerin sei ermessensfehlerhaft. Die Eheleute G. seien nach wie vor Mieter des streitigen Grundstücks und daher beseitigungspflichtig. Im Zusammenhang mit dem Mietvertrag sei auch das Protokoll vom 5. März 1987 zu sehen. Die Eheleute G. , die die Bäume angepflanzt hätten, seien Handlungsstörer. Sie - die Klägerin - sei in den Mietvertrag nicht eingetreten und bestenfalls neben den übrigen Miteigentümern Zustandsstörerin. Sie sei auch nur zu einem sehr geringen Teil Miteigentümerin. Eine wirkliche Interessenabwägung habe auf Seiten des Beklagten nicht stattgefunden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 wies der Landrat des F. -S. -L. den Widerspruch der Klägerin zurück. Er führte aus: Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, sei ermessensfehlerfrei. Die Klägerin müsse jedenfalls den Beschluss der Miteigentümerversammlung gegen sich gelten lassen, da sie mit Abschluss des Erbbaurechts-/Kaufvertrages alle Rechte und Pflichten übernommen habe, die sich u.a. aus den Beschlüssen der Wohnungseigentümer ergäben (§ 8 des Vertrages). Die namentliche Erwähnung der Eheleute G. stehe dem nicht entgegen. Zudem sei die Klägerin Inhaberin der tatsächlichen Gewalt und Zustandsstörerin. Die Eheleute G. seien demgegenüber nicht mehr Miteigentümer des Grundstücks und auch nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt über dieses.

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Am 1. Juni 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen bezieht. Ergänzend trägt sie vor: Der Beklagte habe nicht erkannt, dass es vorliegend nicht um das Wohnungseigentum gehe, sondern um das Miteigentum an der gemeinschaftlichen Fläche des Flurstücks 00, also der Miteigentümer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. § 8 des notariellen Vertrages sei daher nicht einschlägig. Sie sei auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die in Rede stehende Fläche. Bei rein formeller Betrachtung sei sie - die Klägerin - sicherlich die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Dennoch habe die Verfügung vorrangig auch aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten gegenüber den Eheleuten G. ergehen müssen, die - auch wenn sie sich um ihre vertraglichen Pflichten nicht wirklich kümmern würden - nach wie vor Mieter des Grundstücks seien; insoweit liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen nicht richtig ausgeübt. Sie sei quasi Opfer der von den Eheleuten G. geschaffenen Gefahrenlage geworden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. März 2006 in der Form des Widerspruchsbescheides des Landrates des F. -S. -L. 16. Mai 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und trägt darüber hinaus vor: Als Adressat der Verfügung sei nicht nur die Klägerin, sondern auch die weiteren Eigentümer des Grundstücks in Betracht gekommen. Aufgrund des Erbbaurechtsvertrages zwischen der Klägerin und den Eheleuten G. und des Protokolls der Miteigentümerversammlung habe er sich für die Klägerin als Adressatin entschieden, um dadurch auch die schnellstmögliche Beseitigung der Gefahr herbei zu führen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch nicht begründet.

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Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. März 2006 in der Form des Widerspruchsbescheides des Landrates des F. -S. -L. vom 16. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 30 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Diese Vorschrift geht als spezialgesetzliche Rechtsgrundlage den - von dem Beklagten herangezogenen - Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) vor. Der Austausch der Rechtsgrundlagen ist im vorliegenden Fall zulässig, weil die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 StrWG NRW und die der von dem Beklagten herangezogenen §§ 14, 18 OBG NRW hier nicht wesentlich voneinander abweichen. Nach § 30 Abs. 4 StrWG NRW sind u.a. Anpflanzungen, die entgegen Absatz 2 angelegt werden - d.h. so angelegt werden, dass sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen -, auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von den nach Absatz 1 Verpflichteten - d.h. den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken an öffentlichen Straßen - binnen angemessener Frist zu beseitigen.

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Die Gemeinde - somit der Beklagte als Behörde der Gemeinde - ist die zuständige Straßenbaubehörde (vgl. § 56 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW).

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Die Anpflanzungen auf dem Grundstück G1 beeinträchtigten die Verkehrssicherheit auf dem vor dem Grundstück verlaufenden Bürgersteig, wie die von dem Beklagten überreichten Lichtbilder zeigen; dies ist im übrigen unter den Beteiligten auch unstreitig.

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Der Beklagte hat auch zu Recht von der Klägerin den Rückschnitt der Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zum Zwecke der Beseitigung der Verkehrsbeeinträchtigung innerhalb einer angemessenen Frist von mehr als 1 1/2 Monaten verlangt. Die Klägerin ist Verpflichtete i.S.d. § 30 Abs. 1 StrWG NRW, weil sie Miteigentümerin des an die H1. - und T.-------straße grenzenden Grundstücks G1 ist.

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Die Inanspruchnahme der Klägerin als eine von mehreren in Betracht kommenden Verpflichteten ist aus Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Auswahl des nach § 30 Abs. 1 StrWG NRW Verpflichteten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die einzig richtige Entscheidung der Heranziehung der Eheleute G. als Verpflichtete reduziert. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid erkannt, dass neben der Klägerin grundsätzlich auch noch weitere Verpflichtete (Eheleute G. und die übrigen Miteigentümer) in Betracht kommen können. Auswahlkriterien für die Heranziehung der Klägerin zum Zwecke der wirkungsvollen Abwehr der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit waren:

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* Erwerb eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück G1, von dem die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Anpflanzungen ausgeht durch die Klägerin von den Eheleuten G. .

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* Protokoll der Miteigentümerversammlung vom 5. März 1987, das die Zuständigkeit für die Verkehrssicherheit des o.g. Grundstücks regelt.

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* Die Eheleute G. üben nicht die tatsächliche Gewalt über das o.g. Grundstück aus.

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Die Heranziehung dieser Kriterien für die Entscheidung, unter mehreren zur Auswahl stehenden Beseitigungspflichtigen aufgrund von auf die effektive Abwehr der Gefahr bezogenen Überlegungen die Klägerin heranzuziehen, ist unter Berücksichtigung des dargestellten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt daher auch keine Ermessensreduzierung auf Null mit Blick auf die Inanspruchnahme der außerhalb Sprockhövels wohnenden Eheleute G. vor, die nicht mehr Miteigentümer sind und auch keinen unmittelbaren Besitz an dem Flurstück 00 haben. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen anderer Obergerichte sind auf den zu entscheidenden Fall offensichtlich nicht übertragbar. Ferner weist die Kammer mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin darauf hin, dass die streitige Verfügung allein auf die effektive Beseitigung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Zustandes abzielt. Mögliche interne Ansprüche der Klägerin gegen andere Miteigentümer bzw. die Eheleute G. sind daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung ohne Bedeutung.

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Die mit der angefochtenen Verfügung verbundene Androhung der Ersatzvornahme ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 30 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW i.V.m. §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.