BImSchG-Genehmigung: GesC-Grenzwert 50 mg/m³ bei Reduzierungsplan nach 31. BImSchV unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Holzwerkstoffwerks griff eine immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung an, die für die Abluft einer Lackieranlage einen Grenzwert von Gesamt-C 50 mg/m³ (nach Übergangsfrist) festlegte. Streitpunkt war, ob trotz vorgelegten Reduzierungsplans nach Anhang IV B 31. BImSchV zusätzlich TA-Luft-Grenzwerte angeordnet werden dürfen. Das VG hob die Nebenbestimmung insoweit auf: Bei Wahl des Reduzierungsplans ist nach Anhang IV B allein auf die Gesamtemissionen abzustellen; ein Rückgriff auf TA Luft bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zur Festsetzung des 50-mg/m³-Grenzwerts ist nicht erforderlich. Die 31. BImSchV konkretisiere die Vorsorgepflicht für VOC hier abschließend; Nr. 1 Abs. 4 TA Luft schließe ihre Anwendung aus.
Ausgang: Klage erfolgreich; Nebenbestimmung zum GesC-Grenzwert 50 mg/m³ wird teilweise aufgehoben, Kosten trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nebenbestimmung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 12 Abs. 1 BImSchG ist nur zulässig, soweit sie zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG erforderlich ist.
Wählt der Betreiber einer dem Anwendungsbereich der 31. BImSchV unterfallenden Anlage einen Reduzierungsplan nach Anhang IV B, ist der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Anhang IV A nicht erforderlich; maßgeblich ist ausschließlich die Einhaltung der dort geregelten Anforderungen an die Gesamtemissionen.
Die 31. BImSchV konkretisiert die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen im geregelten Anwendungsbereich grundsätzlich abschließend; zusätzliche Emissionsgrenzwerte können nicht allein aus der allgemeinen Vorsorgepflicht hergeleitet werden.
Die Anforderungen der Nr. 5.1 bis 5.4 TA Luft finden gemäß Nr. 1 Abs. 4 TA Luft auf genehmigungsbedürftige Anlagen insoweit keine Anwendung, als eine bundesrechtliche Rechtsverordnung bereits Vorsorgeanforderungen und Emissionsermittlung für die betroffenen Stoffe regelt; die TA Luft dient insoweit nicht der Verschärfung, sondern allenfalls der Lückenschließung.
Ein Rückgriff auf TA-Luft-Grenzwerte ist bei durch Rechtsverordnung geregelten Emissionen nur zulässig, wenn die Rechtsverordnung insoweit keine ausreichenden Anforderungen enthält oder ausdrücklich auf die TA Luft verweist.
Tenor
Die in Ziffer 4.9 des Genehmigungsbescheides vom 20. Oktober 2006 enthaltene Nebenbestimmung, die diese durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. September 2007 erhalten hat, wird, soweit sie eine Festlegung auf Gesamt-C 50 mg/m3 enthält, aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Festlegung eines Emissionsgrenzwertes hinsichtlich der Abluft einer Lackieranlage.
Die Klägerin betreibt in C1. ein Holzwerkstoffwerk, in dem u.a. Holzspanplatten und Holzfaserplatten hergestellt werden.
Am 26. April 2006 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Veredelung von Holzwerkstoffen durch Lackieren von tafelförmigen Materialien und Fertigung von Fußböden in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bereits bestehenden Werk.
Diese Genehmigung wurde der Klägerin durch das (ehemalige) Staatliche Umweltamt mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 erteilt. Unter Ziffer 4.9 der Genehmigung befindet sich dabei folgende Nebenbestimmung zur Emmissionsbegrenzung: Die beim Betrieb der Lackier- und Fußbodenanlage entstehenden Stäube, Gase und Dämpfe sind an den Entstehungsstellen soweit wie möglich durch Absaugungsanlagen zu erfassen und entsprechend den nachfolgenden Festlegungen zu reinigen und ins Freie zu leiten.
Quelle Nr. Eimissionsquelle Kaminhöhe über Erdboden Abluftvolumenstrom Emissionsgrenzwert bezogen auf trockenes Abgas im Normzustand 273 K, 1013 h Pa m m³/h Massenkonzentration 50.1 Abluft Lackier- anlage 31 105.000 Staub - 2 mg/m³ Ges C-50 mg/m³ 50.1 Abluft Fußbodenanlage 31 270.000 Staub - 2 mg/m³ 50.3 Abluft Bürstenreinigung (Fußbodenanlage) 18 15.000 Staub - 2 mg/m³
Abweichend von der v.g. Ges-C-Festlegung wird die Massenkonzentration auf maximal 150 mg/m3 für den Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist zwingend die Massenkonzentration von 50 mg/m3 einzuhalten, - es sei denn, dass aus nachvollziehbaren Gründen eine Fristverlängerung beantragt und dieser durch die zuständige Überwachungsbehörde zugestimmt wird." In der Begründung wurde hinsichtlich dieser Nebenbestimmung 4.9 auf Regelungen der Verordnung zu Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - in Verbindung mit Bestimmungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft 2002 - verwiesen.
Gegen die Nebenbestimmung Nr. 4.9 erhob die Klägerin am 02. November 2006 Widerspruch, zur deren Begründung sie vortrug: Nach den Regelungen der 31. BImschV bestünden zwei Möglichkeiten die Anlage zu betreiben: Entweder durch Einhaltung bestimmter Grenzwerte oder durch Erstellung eines Reduzierungsplanes. Beide Alternativen seien gleichberechtigt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei ein Reduzierungsplan erstellt worden, wonach die prognostizierte max. Gesamtemission nur 8,2 % der vorgesehenen Zielemission erreiche. Die Stellungnahme des Länderausschusses für Immissionsschutz - LAI - vom 21./22.09.2004 stehe im Widerspruch zu den Anforderungen der 31. BImschV. Die Aussage werde unzulässigerweise derart verstanden, dass im Falle eines Verweises auf den Stand der Technik ein direkter Zugriff auf die Grenzwerte der TA Luft 2002 erfolgen solle. Dies sei nach den Regelungen der TA Luft zu ihrem Anwendungsbereich nicht zulässig. Die Regelungen der 31. BImschV seien abschließend. Der Grenzwert von 50 mg/m3 sei höchstwahrscheinlich nur bei Einsatz einer Abgasreinigungsanlage einhaltbar. Es werde eine Begrenzung der Ges-C- Emissionskonzentration auf 200 mg/m3 gefordert.
Mit - am 20. September 2007 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom 18. September 2007 wies die Bezirksregierung B1. den Widerspruch zurück, den sie u.a. folgendermaßen begründete: Der Reduzierungsplan müsse die Anforderungen der 31. BImschV unter Berücksichtigung des Standes der Technik erfüllen. Der Stand der Technik werde durch die TA Luft konkretisiert. Der Reduzierungsplan regele nur die Emissionsfracht in der Summe. Er unterscheide nicht nach diffusen und gefassten Emissionsquellen. Daher sei sicherzustellen, dass an den gefassten Emissionsquellen der Vorsorgebereich nicht verlassen werde, wofür die TA Luft als Erkenntnisquelle diene. Der Anwendungsausschluss der TA Luft greife insofern nicht. Diese Auffassung werde auch durch eine Antwort des Länderausschusses für Immissionsschutz - LAI - und den aktuellen Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - MUNLV - gestützt. Zudem sei für die ersten zwölf Monate nach Inbetriebnahme zunächst ein Wert von 150 mg/m3 festgelegt worden.
Am 22. Oktober 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin trägt ergänzend vor: Die Auferlegung der angefochtenen Nebenbestimmung sei nicht erforderlich zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen. Die Beklagte habe zu Unrecht den in der TA Luft festgelegten Grenzwert angewendet. Die Grenzwerte der 31. BImschV für organische Stoffe im Abgas seien als abschließende Regelung im Bereich der Vorsorge zu werten. Die Nebenbestimmung führe zur Auflösung des europarechtlich vorgegebenen echten Alternativverhältnisses zwischen der Einhaltung von Grenzwerten einerseits und der Anwendung eines Reduzierungsplanes andererseits. Die Anwendung der TA Luft verstoße gegen die vom Gesetzgeber vorgegebene Zuordnung der gefassten unbehandelten Abgase zu den diffusen Emissionen.
Die Klägerin beantragt,
die in Ziffer 4.9 des Genehmigungsbescheides vom 20. Oktober 2006 enthaltene Nebenbestimmung, die diese durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 18. September 2007 erhalten hat und soweit sie eine Festlegung auf Gesamt-C 50 mg/m3 enthält, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den o.g. Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und begründet.
Die angefochtene Nebenbestimmung ist selbständig im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO anfechtbar. Denn die Klägerin macht geltend, die Genehmigung hätte rechtmäßig ohne diese Nebenbestimmung erlassen werden müssen, ohne dass dies von vornherein auszuschließen ist.
Vgl. zur selbständigen Anfechtbarkeit der Auflage: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO), Kommentar, 15. Auflage München 2007, § 42, Rn. 22ff.; Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Kommentar, 6. Auflage, München 2005,§ 6, Rn. 42.
Die Bezirksregierung B1. ist richtige Beklagte. Das Staatliche Umweltamt M. wurde durch das Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein- Westfalen mit Wirkung zum 01. Januar 2007 aufgelöst und in die Bezirksregierung B1. integriert.
Die Klage ist auch begründet. Die Nebenbestimmung Nr. 4.9 in dem Genehmigungsbescheid vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 18. September 2007 ist - soweit sie angefochten wurde - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen kommt grundsätzlich § 12 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImschG - in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung u.a. mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImschG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 BImschG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn u.a. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImschG und einer aufgrund des § 7 BImschG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Konkretisiert wird diese Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG dabei grundsätzlich hinsichtlich der Luftverunreinigungen im Hinblick auf flüchtige organische Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel durch die 31. BImschV.
Jarass, a.a.O., § 5, Rn. 68.
Die umstrittene Festlegung eines Emissionsgrenzwertes von GesC = 50 mg/m3 ist nicht zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen erforderlich. Die Klägerin ist derzeit weder im Zusammenhang mit den in der 31. BImschV festgelegten Verpflichtungen noch im Rahmen der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG zur Einhaltung dieses Grenzwertes verpflichtet. Insbesondere begründet sich eine derartige Verpflichtung nicht aus Nr. 5.2.5. TA Luft 2002.
Die Lackieranlage fällt in den Anwendungsbereich der 31. BImschV, da es sich um eine Anlage zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen im Sinne der Ziffer 9.2. des Anhangs I zur 31. BImschV handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 31. BimschV).
Nach § 4 der 31. BImschV hat der Betreiber eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass 1. die im Anhang III für die Anlage festgelegten a) Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase, b) Grenzwerte für diffuse Emissionen und c) Grenzwerte für die Gesamtemissionen und 2. die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen eingehalten werden. An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen muss der Reduzierungsplan die Anforderungen des Satzes 1 unter Berücksichtigung des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes- Immissiosschutzgesetzes erfüllen."
Mit dem hier von der Klägerin vorgelegten Reduzierungsplan nach Anhang IV B der 31. BImschV erfüllt diese ihre Betreiberpflichten hinreichend. Für die hier gewählte Möglichkeit des Einsatzes eines Reduzierungsplanes ergibt sich nach § 4 Satz 2 der 31. BImschV zwar grundsätzlich die Forderung, Emissionsminderungen in gleicher Höhe wie bei der Festlegung von Grenzwerten zu erreichen. Jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass die genauen Einzelheiten des Reduzierungsplanes dem Anhang IV zu entnehmen sind. Während dort unter Abschnitt A nochmals auf die Gleichwertigkeit der Emissionsminderungen entsprechend § 4 Satz 1 Nr. 1, d.h. auf starre Grenzwerte, verwiesen wird, ist für den hier von der Klägerin nach Abschnitt B vorgelegten Reduzierungsplan folgendes geregelt: Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich. Vorliegend sind insoweit ersichtlich die Vorgaben des Abschnittes B in rechnerischer Hinsicht durch die Klägerin korrekt vorgenommen worden. Ermittelt wurde die Bezugsemission, die Zielemission und deren Verhältnis zueinander. Von der hiernach zulässigen Zielemission werden danach nur 8,2 % an max. Gesamtemission prognostiziert. Durch den ausdrücklichen Wortlaut der Regelung in Abschnitt B, wonach ein Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt A nicht erforderlich ist, und der Tatsache, dass in Abschnitt B ausdrücklich nur Gesamtemissionen betrachtet werden, lässt sich schließen, dass der nach Abschnitt A ansonsten mögliche Rückgriff auf einzelne Grenzwerte, die notwendig wäre, um die Gleichwertigkeit zu bewerten, von der 31. BImschV für den Fall der Wahl eines solchen Reduzierungsplanes gerade nicht vorgesehen ist. Nach Anhang IV B ist daher ausschließlich auf die Gesamtemissionen abzustellen.
Die Regelungen der 31. BImschV sind insofern auch als abschließend zu bewerten. Für eine abschließende Regelung spricht zunächst die amtliche Begründung zur TA Luft 2002, die nach der 31. BImschV (2001) erlassen wurde. In Teil B Nr. 1 der amtlichen Begründung zur TA Luft 2002 heißt es: enthält z.B. die 31. BImschV lediglich Anforderungen zur Begrenzung von organischen Kohlenwasserstoffen, diese allerdings abschließend".
abgedruckt z.B. bei Landmann/Rohmer, a.a.O., Vorb. TA Luft, Rn. 14, B 1.
Des weiteren spricht für eine abschließende Regelung der 31. BImschV, dass es mit der Absicht der zugrundeliegenden Richtlinie 1999/13/EG nicht vereinbar wäre, wenn bei Anwendung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV B starre Grenzwerte für einzeln gefasste Emissionen eingehalten werden müssten. Die gerade durch die Regelung des § 4 der 31. BImschV geschaffene Wahlmöglichkeit würde dann ausgehöhlt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Wahl des Reduzierungsplanes auch nicht zusätzlich nach diffusen und gefassten Quellen zu unterscheiden, insbesondere nicht für gefasste Quellen eine Verschärfung über andere Vorschriften einzuführen. Die Zuordnung in Nr. 9.22. Anhang III der 31. BImschV der gefassten unbehandelten Abgase zu den diffusen Emissionen zeigt gerade, dass die Rechtsverordnung entgegen der sonstigen Definition (vgl. § 2 der 31. BImschV) eine andere Zuordnung getroffen hat. Hier wird nämlich nur nach gefassten behandelten Abgasen und diffusen Emissionen einschließlich der gefassten unbehandelten Abgasen differenziert. Diese Zuordnung würde durch die Einführung einzelner Grenzwerte für gefasste Quellen widerlaufen.
Weiterhin lässt sich aus § 6 der 31. BImschV im Umkehrschluss entnehmen, dass die TA Luft für die Festsetzung von Grenzwerten nicht anwendbar ist. Hiernach wird nämlich ausdrücklich für die Messung und Überwachung der Emissionen auf die Anforderungen der TA Luft verwiesen, also gerade nicht für alle übrigen Bereiche.
Diese Ansicht wird noch dadurch gestützt, dass an vereinzelten Stellen auf eine Anpassung an den Stand der Technik verwiesen wird (vgl. Anhang IV C Nr. 4 ab Januar 2010 eine Anpassung an den Stand der Technik"). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ansonsten ausschließlich die Regelungen der 31. BImschV und keine sonstigen Verweisungen auf den Stand der Technik abstrakt zulässig sind.
Die Beklagte kann die Festsetzung auch nicht aus der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG herleiten. Diese wird nämlich für die hier streitige Emission durch die 31. BImschV abschließend konkretisiert. Die Frage, ob und inwieweit die Anforderungen der Rechtsverordnungen abschließenden Charakter haben und damit einen Rückgriff auf die Grundpflichten ausschließen, ist nämlich zunächst durch Auslegung der Rechtsverordnung zu bestimmen.
Jarass, a.a.O., § 7, Rn. 49.
Diese ergibt jedoch aufgrund der obigen Ausführungen den abschließenden Charakter der 31. BImschV.
Auch aufgrund der Regelungen der TA Luft selbst, ist vorliegend die Anwendung der Nr. 5.2.5 TA Luft nicht gerechtfertigt. Die Anforderungen der Nummern 5.1 bis 5.4 gelten nicht für genehmigungsbedürftige Anlagen, soweit in Rechtsverordnungen der Bundesregierung Anforderungen zur Vorsorge und zur Ermittlung von Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen getroffen werden (vgl. Nr. 1 Abs. 4 TA Luft). Eine derartige Rechtsverordnung ist - wie bereits ausgeführt - auch die 31. BImschV. Die Vorrangigkeit dieser Regelungen vor der TA Luft 2002 ergibt sich dabei zum einen aus dem Rechtsnormcharakter der Durchführungsverordnung, zum anderen aus dem Wortlaut des Nr. 1 Abs. 4 TA Luft. Es wird zwar deutlich, dass auf die TA Luft zurückgegriffen werden kann, soweit die Durchführungsverordnungen zum BImschG keine Anforderungen enthalten oder hierauf verweisen.
Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Kommentar, Band II, München 2008, Stand: 01. April 2008, Vorb. TA Luft Rn. 21.
Regelungslücken in den Rechtsverordnungen sind deshalb durch Anwendung der TA Luft zu schließen. Praktisch bedeutsam ist das insbesondere für die anlagebezogenen Rechtsverordnungen, in denen nur die Emissionsbegrenzung durch bestimmten einzelne Schadstoffe geregelt wird.
Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht II, Nr. 1 TA Luft, Rn. 9.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Gerade für die hier streitigen Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen trifft die 31. BImschV ausreichend Regelungen. Regelungslücken sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass in Anhang III der 31. BImschV gerade für die hier betroffenen Emissionen ebenfalls Grenzwerte bestimmt sind. Soweit ein Anlagenbetreiber nicht den Reduzierungsplan wählt, müsste er diese Grenzwerte und nicht die der TA Luft 2002 einhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.