Anfechtung einer BImSchG-Änderungsgenehmigung wegen Lärm (TA Lärm) erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Metall-/Kunststoffoberflächenbehandlungsanlage der Beigeladenen an. Streitpunkt war, ob am Wohnhaus der Klägerin die nach TA Lärm maßgeblichen Richtwerte (insb. nachts) eingehalten und Lärmminderungsmaßnahmen ausreichend verbindlich gesichert sind. Das VG wies die Klage ab, weil die Genehmigung durch Auflagen und die Einbeziehung des Schallgutachtens die Einhaltung von 60/45 dB(A) prognostisch sicherstellt und relevante Vorbelastungen nicht ersichtlich sind. Auch Einwände zur Messung nur unter „üblichem“ Betrieb griffen nicht durch; zudem ist eine nachträgliche Kontrollmessung angeordnet.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung wegen geltend gemachter Lärmbelastung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ist unbegründet, wenn der Genehmigungsbescheid den Nachbarn nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die TA Lärm ist als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bei der gerichtlichen Prüfung von Lärmimmissionen zu beachten; bei Einhaltung ihrer Immissionsrichtwerte ist regelmäßig nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche auszugehen.
Für nicht beplante Bereiche ist die Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 i.V.m. Nr. 6.1 TA Lärm zu bestimmen; für Wohnnutzung im Außenbereich sind regelmäßig die für Mischgebiete entwickelten Richtwerte (60 dB(A) Tag/45 dB(A) Nacht) maßgeblich.
Eine relevante Vorbelastung ist bei der Bildung der Gesamtbelastung regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht um mindestens 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (Nr. 2.2 TA Lärm).
Werden zur Einhaltung der Richtwerte erforderliche Lärmminderungsmaßnahmen durch Nebenbestimmungen und die verbindliche Einbeziehung eines Gutachtens zum Genehmigungsinhalt gemacht, ist die Einhaltung der Lärmgrenzwerte prognostisch hinreichend abgesichert; die praktische Einhaltung ist im Übrigen Gegenstand des Vollzugs und der Überwachung, ggf. gestützt durch Messauflagen.
Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Beigeladene ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X1. , Flur 9, Flurstück 218, N.-----weg 6 in X1. -H1. . Auf dem Grundstück befindet sich ein im Jahre 1963 genehmigtes Einfamilienhaus. Nördlich des Grundstücks auf der gegenüberliegenden Seite des N. weg liegt auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 9, Flurstück 228 das F. -X2. der Beigeladenen. Westlich liegt ebenfalls am N.-----weg ein weiterer Gewerbebetrieb.
Am 9. August 2007 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr. Dem Antrag war u. a. eine schalltechnische Untersuchung der ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH vom 3. August 2007 (Stand: Juli 2007) beigefügt. Diese Untersuchung geht davon aus, dass für das Wohnhaus der Klägerin (Immissionsort 1) ein Immissionsrichtwert von 65 dB(A) am Tage und von 50 dB(A) in der Nacht gilt. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass durch den alleinigen Betrieb des derzeit bestehenden F. -X2. am Immissionsort 1 mit einem Beurteilungspegel gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998, GMBl. S. 503) von 48 dB(A) am Tage und von 45 dB(A) in der Nacht zu rechnen sei (Seite 25 der Untersuchung). Durch den alleinigen Betrieb der geplanten Erweiterungen des F. -X2. sei am Immissionsort 1 mit einem Beurteilungspegel von 36 dB(A) sowohl am Tage als auch in der Nacht zu rechnen. Unter Berücksichtigung der Teilbeurteilungspegel des Bestandes ergebe sich nach der Betriebserweiterung für die Betriebsgeräusche des Werks insgesamt für den Immissionsort 1 ein Teilbeurteilungspegel von 48 dB(A) am Tage und von 46 dB(A) bei Nacht (Seite 39 der Untersuchung). Durch näher beschriebene Lärmminderungsmaßnahmen könne für den Immissionsort 1 ein Teilbeurteilungspegel unter Berücksichtigung der Betriebserweiterung von 47 dB(A) am Tage und 45 dB(A) bei Nacht erreicht werden (Seite 43 ff. der Untersuchung). Auf Aufforderung der Beklagten gab die ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH unter dem 4. März 2008 eine ergänzende Stellungnahme zu ihrer schalltechnischen Untersuchung ab. Hierin heißt es u.a., dass mit einer Vorbelastung am Immissionsort 1 im Nachtzeitraum nicht zu rechnen sei. Nach Auskunft der Beklagten sei die Vorbelastung des Industriegebietes "B. " im Einwirkungsbereich des F. -X2. vernachlässigbar, da der Immissionswert unter 30 dB(A) liege. Der benachbarte Betrieb habe keine Genehmigung zur Durchführung eines Nachtbetriebes. In der ergänzenden Stellungnahme wird weiterhin an Stelle der ursprünglich vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen folgende Lärmschutzmaßnahmen vorgeschlagen: Die fünf bestehenden und die beiden zusätzlich geplanten Dachlüfter seien auf eine immissionswirksame Schallleistung von Lw = 80 dB(A) zu reduzieren. Die Abluftöffnung unter dem Bereich der Überdachung im südöstlichen Bereich der Produktionshalle sei mittels einer Auskleidung mit Lochblech und ca. 40 mm Mineralwolle zu mindern. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen ergebe sich für den Immissionsort 1 ein Beurteilungspegel betreffend die Zusatzbelastung durch die Betriebserweiterung von 36,8 dB(A) am Tag und 31,5 dB(A) bei Nacht. Als Beurteilungspegel durch das gesamte F. -X2. ergebe sich am Immissionsort 1 ein Beurteilungspegel von 47,3 dB(A) am Tage und 44,5 dB(A) bei Nacht.
Mit Bescheid vom 15. April 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die verschiedene Auflagen zum Immissionsschutz enthält. Unter C II. 1. wird bestimmt, dass die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben seien, dass die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit den bereits genehmigten Anlagen am Wohnhaus N.-----weg 6 bei Tage 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) entsprechend der TA Lärm nicht überschreiten. Unter C II. 2. wird bestimmt, dass aus Gründen der Vorbelastung die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben seien, dass sie am Haus N.-----weg 6 bei Tag 54 dB(A) und bei Nacht 39 dB(A) nach der TA Lärm nicht überschreiten. Folgende weitere Auflagen sind dem Genehmigungsbescheid beigefügt:
"3. Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage hat die Betreiberin der Anlage auf Ihre Kosten die Einhaltung der Auflage Nr.: 1 und 2 durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle feststellen zu lassen. ...
4. Das Gutachten von ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH, Neuenhöfer Allee 49-51, 50935 Köln vom 03.08.2007, Az.: P0611157 mj/mm - Schalltechnische Untersuchung für die Firma F. H1. - sowie die Ergänzung vom 04.03.2008 ist Bestandteil der Genehmigung.
Die dort genannten Rahmenbedingungen sind bei der Bauausführung zu beachten und sicherzustellen.
5. Die zwei Ventilatoren auf der Dachfläche der Produktionshalle sowie die fünf bestehenden Dachlüfter dürfen die insgesamt abgestrahlte Schallleistung der Lüfter von je Lw = 80 dB(A) nicht überschreiten.
6. Die Abluftöffnungen und der Bereich der Überdachung im südöstlichen Bereich der Produktionshalle ist mit einer Auskleidung mit Lochblech und einer ca. 40 mm dicken Mineralwollschicht so zu versehen, dass die abgestrahlte Schallleistung um mindestens 5 dB(A) gemindert wird.
7. Das Schalldämm-Maß R'w der Bauteile darf die in der Tabelle 11 des Gutachtens P0611157 genannten Werte nicht unterschreiten."
Am 16. Mai 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. April 2008 wendet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr Wohnhaus sei nicht als Betriebsleiterwohnhaus genehmigt worden, so dass nicht die Werte für Gewerbegebiete, sondern die Werte für Mischgebiete zugrunde zu legen seien. Die schalltechnische Untersuchung der ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH ermittle aber Werte von 48 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts. Dies bedeute eine Überschreitung der hier maßgeblichen Mischgebietswerte. Die schalltechnische Untersuchung gehe selbst bei Zugrundelegung der Gewerbegebietswerte davon aus, dass Lärmminderungsmaßnahmen zur Einhaltung der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung einer gewerblichen Vorbelastung im Sinne der TA Lärm notwendig seien. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen komme das Gutachten auf Seite 46 zu Lärmwerten von 44 dB(A) nachts und folgere daraus, dass die Immissionsrichtwerte 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert lägen, der für Gewerbegebiete gelte. Diese Schlussfolgerung könne bei Zugrundelegung von Mischgebietswerten nicht aufrechterhalten werden. Schließlich sei die Einhaltung des Nachtwertes von 45 dB(A) nicht ausreichend gesichert. Die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen sei im Gutachten allein vorgeschlagen, nicht jedoch zwingend vorgesehen. Dem gemäß sei die Durchführung der Maßnahmen auch nicht im Rahmen der Genehmigung vorgeschrieben worden. Außerdem hätte sichergestellt werden müssen, dass die Anlage gemäß dem Stand der Technik errichtet und betrieben werde. Dem gemäß hätten die auf Seite 31 des Gutachtens dargestellten Maßnahmen, die zum heutigen Stand der Technik gehörten, zwingend vorgeschrieben werden müssen. Schließlich seien die Messungen vorgenommen worden, als die Anlage "gemäß den Angaben des Betreibers in üblicher Weise" gelaufen sei. Stattdessen hätte der maximal gefahrene Betrieb geprüft werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, hätte Gegenstand der Genehmigung auch nur der übliche Betrieb sein dürfen.
Die Klägerin beantragt,
die der Firma F. H1. GmbH, N.-----weg 5, X1. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 15. April 2008 (Az.: 900-53.0043/07/0310.1 - St) zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr, auf dem Grundstück in X1. -H1. , N.-----weg 5, Gemarkung X1. , Flur 9, Flurstück 228 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen Folgendes vor: Nach den genehmigten Antragsunterlagen und den im Genehmigungsbescheid unter C II. gemachten Auflagen zum Immissionsschutz sei für das Grundstück der Klägerin nicht mit erheblichen Lärmbelästigungen zu rechnen. Der Beigeladenen sei zur Auflage gemacht worden, am Wohnhaus der Klägerin die Immissionswerte, die in der TA Lärm für Mischgebiete festgelegt seien, nicht zu überschreiten. Für die neuen Anlageteile sei ein Teilpegel am genannten Ort von 54 dB(A) tagsüber bzw. 39 dB(A) nachts festgesetzt worden. Nach der ergänzenden Stellungnahme zur schalltechnischen Untersuchung der ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH sei mit einer Einhaltung dieser Werte zu rechnen. Im Übrigen sei der Beigeladenen aufgegeben worden, spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage die Geräusche durch eine zugelassene Stelle ermitteln zu lassen.
Der Betrieb der Beigeladenen sei der einzige Emittent zur Nachtzeit, der mit Gewerbelärm auf das Grundstück der Klägerin einwirke. Nach Auskunft des Kreises P. habe der Nachbarbetrieb der Beigeladenen keine Genehmigung zur Durchführung eines Nachtbetriebes. Die Vorbelastung des Industriegebietes "B. " sei im Einwirkungsbereich des Betriebes der Beigeladenen vernachlässigbar, da der Immissionswert unter 30 dB(A) liege. Eine gewerbliche Vorbelastung im Sinne der TA Lärm am Wohnhaus der Klägerin trete somit nicht auf.
Das der Genehmigung zugrunde gelegte Gutachten der ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH sei plausibel und als Entscheidungsgrundlage nicht zu beanstanden. Die maßgeblichen immissionsmindernden Maßnahmen seien unter Punkt 10 der ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2008 aufgeführt. Diese Maßnahmen seien der Beigeladenen unter C II. 5. und 6. der Genehmigung aufgegeben worden. Im Übrigen stellten die Auflagen unter C II. 4., 7. und 8. Rahmenbedingungen zur Bauausführung dar, die zu beachten seien.
Bei dem Betrieb der Beigeladenen sei die übliche Betriebsweise zugleich die maximale Fahrweise. Im Übrigen sei es üblich, eine vorgefundene Situation pessimal nach oben hin abzuschätzen. So sei hier z. B. der mittlere Innenpegel um 4 dB(A) höher angesetzt worden im Sinne einer Abschätzung zum ungünstigsten auf die sichere Seite (Seite 30 des Gutachtens, Anlage 16 des Antrags). Auch sei die maximale Schallabstrahlung der pegelbestimmenden Lüfter nach oben hin begrenzt. Die auf Seite 31 des Gutachtens dargestellten Maßnahmen seien grundsätzlich Stand der Technik in allen Branchen und bei allen Gewerken und seien selbstverständlich per se immer einzuhalten. Sie seien nicht speziell auf den Betrieb der Beigeladenen bezogen. Im Übrigen würden keine lärmrelevanten Maschinen installiert. Schließlich würden organisatorische Lärmminderungsmaßnahmen schon im bestehenden Betrieb umgesetzt (Seite 78 der Verfahrensakte).
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor: Es sei gutachterlich nachgewiesen worden, dass die nach der TA Lärm für Mischgebiete in Ansatz zu bringenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Der angefochtenen Genehmigung liege nicht nur die schalltechnische Untersuchung der ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH von Juli 2007, sondern auch die ergänzende Stellungnahme vom 4. März 2008 zugrunde. Hiernach sei sichergestellt, dass die in Ansatz zu bringenden Immissionsrichtwerte am Haus der Klägerin eingehalten würden und die durch die Betriebserweiterung hervorgerufene Zusatzbelastung zur Nachtzeit sogar mehr als 13 dB(A) unterhalb des einschlägigen Immissionsrichtwertes liegen werde. Die hierfür erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen seien in der angefochtenen Genehmigung als Auflagen übernommen worden. Zudem enthalte die Genehmigung die Auflage, dass das gesamte F. -X2. am Wohnhaus der Klägerin Beurteilungspegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten dürfe. Außerdem seien die von der angefochtenen Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von ihnen verursachten Geräuschimmissionen Beurteilungspegel von 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts nicht überschritten. Eine Nachbarrechtsverletzung sei unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen.
Die Klägerin bemängele zu Unrecht, dass die Gutachter nicht den möglichen Maximalbetrieb der Anlage, sondern nur den üblichen Betrieb betrachtet hätten. Die von der Klägerin in Bezug genommene Formulierung auf Seite 12 des Gutachtens beziehe sich ausschließlich auf die Ist-Situation vor Durchführung der Erweiterungsmaßnahme. Um ein Lärmkataster zu erstellen, sei eine Lärmmessung unter üblichen Bedingungen durchgeführt worden. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass bei der prognostischen Ermittlung der am Haus der Klägerin zu erwartenden Beurteilungspegel von einem unzutreffenden Betriebsgeschehen ausgegangen worden wäre. Dementsprechend werde auf Seite 41 des Gutachtens ausgeführt, dass aufgrund der normgerechten Schallausbreitungsberechnung und einer durchgehenden Abschätzung der Schallleistungen und Einwirkzeiten zum ungünstigsten Fall sowie der Betrachtung des Zusammenwirkens aller Lärmquellen davon auszugehen sei, dass die prognostizierten Beurteilungspegel bei häufigen Nachmessungen in der deutlich überwiegenden Mehrzahl der Fälle unterschritten würden. Anhaltspunkte für ein mögliches Überschreiten seien hingegen nicht ersichtlich. Zudem habe die Genehmigungsbehörde die Einhaltung der Nachbarrechte dadurch zusätzlich gesichert, dass ihr, der Beigeladenen, aufgegeben worden sei, spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage eine Lärmmessung durchführen zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der im Verfahren 7 K 1723/08 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 15. April 2008 verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, auf deren Verletzung die Klage allein gestützt werden kann (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erforderliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen Anlage - um eine solche wesentliche Änderung handelt es sich hier - darf nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur erteilt werden, wenn u.a. sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
In der Regel ist im Hinblick auf Lärmimmissionen dann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Die TA Lärm in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen worden. Sie stellt eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar. Ihr kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, Rdnr. 12.
Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet.
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht gerügt, dass die Beklagte davon ausgeht, dass am Wohnhaus der Klägerin Immissionswerte nach der TA Lärm von 60 dB(A) bei Tage und 45 dB(A) bei Nacht einzuhalten sind. Nach Nr. 6.6 TA Lärm sind Gebiete, für die - wie hier - keine Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen wurden, nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das Wohnhaus der Klägerin liegt entweder im Außenbereich im bauplanungsrechtlichen Sinne. Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der im Außenbereich wohnt, nur die Einhaltung der Grenzwerte verlangen kann, die nach den einschlägigen technischen Regelwerten für Mischgebiete erarbeitet sind, also Beurteilungspegel von 60 dB(A) tagsüber sowie 45 dB(A) nachts.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 1360 und Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756.
Oder das Gebiet, in dem das Wohnhaus der Klägerin liegt, ist wegen der vorhandenen gewerblichen und industriellen Nutzung einerseits und der Wohnnutzung andererseits günstigstenfalls faktisch als Mischgebiet einzustufen, so dass auch insoweit die genannten Richtwerte gelten.
Durch die angefochtene Genehmigung ist sichergestellt, dass diese Werte am Wohnhaus der Klägerin eingehalten werden.
Die Beklagte hat hinsichtlich der anlagebezogenen Lärmimmissionen unter C II. 1. der Genehmigung bestimmt, dass die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben seien, dass die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit den bereits genehmigten Anlagen am Wohnhaus N.-----weg 6, also dem Haus der Klägerin, bei Tage 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) entsprechend der TA Lärm nicht überschreiten.
Es ist nicht zu beanstanden, dass in dieser Auflage nicht von der "Gesamtbelastung", sondern nur von den Geräuschimmissionen die Rede ist, die durch die von der Genehmigung erfassten Anlagen in Verbindung mit den bereits genehmigten Anlagen verursacht werden. Denn diese Geräuschimmissionen bestimmen die Gesamtbelastung, der das Wohnhaus der Klägerin ausgesetzt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass es an diesem Ort zu einer Überschreitung der Richtwerte aufgrund anderer Lärmquellen kommen könnte. Eine etwaige Vorbelastung durch Immissionen aus dem Industriegebiet "B. " ist vernachlässigbar. Aus Nr. 2.2 a) TA Lärm ergibt sich, dass nur Geräusche, die einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, unter Lärmschutzgesichtspunkten relevant sind. Denn bei der Addition von Lärmpegeln, die eine Differenz von 10 dB oder mehr aufweisen, erhöht sich der größere Pegel nur um maximal 0,4 dB und damit um einen Wert, der vom Menschen nicht wahrnehmbar ist.
Vgl. Tegeder, Die TA Lärm 1998: technische Grundlagen der Lärmbewertung, Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 2000, 99, 100.
In diesem Sinne relevante Immissionen werden durch das Industriegebiet "B. " nicht hervorgerufen. Nach Angaben der Beklagten, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, liegt der Immissionswert insoweit unter 30 dB(A) und damit mehr als 10 dB(A) unter den hier maßgeblichen Richtwerten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der weitere Gewerbebetrieb, der südwestlich des F. -X2. und westlich des Wohnhauses der Klägerin am N.-----weg liegt, zu einer relevanten Vorbelastung führt. Die Kammer geht nicht davon aus, dass von diesem Betrieb relevante Lärmemissionen ausgehen. Jedenfalls für die Nachtzeit ist zu berücksichtigen, dass dieser weitere Gewerbebetrieb keine Genehmigung zur Durchführung des Nachtbetriebs hat, so dass er jedenfalls in der Nacht nicht zu einer zusätzlichen Geräuschbelastung beitragen kann. Dass von diesem Betrieb am Tage relevante Lärmimmissionen verursacht werden, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Ob die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Immissionswerte auch in der Praxis eingehalten werden, ist primär eine Frage des Vollzugs und der Überwachungspflichten der hierfür zuständigen Behörden. Im Genehmigungsverfahren kommt dem jedoch insoweit Bedeutung zu, dass im Rahmen einer Prognose zu prüfen ist, ob die festgesetzten Immissionsrichtwerte in der Praxis grundsätzlich eingehalten werden können und voraussichtlich auch eingehalten werden. Dies ist nach der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH vom 3. August 2007 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2008 der Fall. Hiernach ist im Hinblick auf das gesamte (erweiterte) F. -X2. nach der Realisierung der vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen ein Beurteilungspegel am Wohnhaus der Klägerin von 47,3 dB(A) am Tage und von 44,5 dB(A) in der Nacht zu erwarten.
Damit liegen die prognostizierten Werte für den Tag mehr als 6 dB(A) unter den zulässigen Richtwerten, so dass die Beigeladene selbst dann einen Anspruch auf die angefochtene Genehmigung hätte, wenn am Tage - etwa durch den weiteren Gewerbebetrieb am N.-----weg , der eine Genehmigung zum Nachtbetrieb nicht besitzt - eine relevante Vorbelastung durch andere Geräuschquellen hinzukäme. Denn nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ist der Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage in der Regel irrelevant, wenn die von ihr ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort - hier also 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) am Wohnhaus der Klägerin - um mindestens 6 dB(A) unterschreitet; in diesem Fall bedarf es einer Ermittlung der vorhandenen Geräuschbelastung (Vorbelastung) nicht (Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm).
Die Ermittlung dieser Werte ist nachvollziehbar und überzeugend. Die Kritik der Klägerin an der genannten Untersuchung ist nicht berechtigt.
Soweit die Klägerin rügt, die Lärmminderungsmaßnahmen seien in dem Gutachten nur vorgeschlagen worden, aber nicht zwingend vorgesehen, übersieht sie, dass in der angefochtenen Genehmigung unter C II. 5. und 6. die in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2008 vorgeschlagenen Maßnahmen der Beigeladenen zur Auflage gemacht worden sind. Unter C II. 7. ist der Beigeladenen auch vorgegeben worden, dass das Schalldämm-Maß R'w der Bauteile die im Gutachten genannten Werte nicht unterschreiten darf.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist durch die Genehmigung auch sichergestellt, dass die Anlage gemäß dem Stand der Technik, wie er auf Seite 31 des Gutachtens dargestellt wird, errichtet und betrieben wird. Unter C II. 4. der Genehmigung ist festgeschrieben, dass das Gutachten der ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH vom 3. August 2007 und die Ergänzung vom 4. März 2008 Bestandteil der Genehmigung sind und dass die dort genannten Rahmenbedingungen - also auch die auf Seite 31 des Gutachtens aufgezählten technischen Maßnahmen - bei der Bauausführung zu beachten seien.
Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Messungen, die Grundlage der schalltechnischen Untersuchung gewesen seien, seien bei einem Betrieb der Anlage "in üblicher Weise" und nicht bei Maximalbetrieb vorgenommen worden, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Es ist nicht ersichtlich, dass die aufgestellte Immissionsprognose nur für den üblichen Betrieb, nicht aber für den Maximalbetrieb zutreffend ist. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Betrieb der Beigeladenen höhere Emissionen verursacht, wenn er nicht "in üblicher Weise" sondern in höchst möglicher Weise gefahren wird. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass die Emissionen der Dachlüfter und des Ventilators der Kühlaggregate, die die Haupt-Lärmquellen darstellen, unabhängig vom Umfang der Produktion sind; diese Anlagen sind entweder eingeschaltet oder ausgeschaltet. Selbstverständlich verursacht auch der eigentliche Produktionsvorgang Geräusche etwa durch das Bewegen und Befestigen der Werkstücke. Ersichtlich sind diese Geräusche jedoch von untergeordneter Bedeutung und im Rahmen der Lärmprognose ausreichend berücksichtigt worden. Aus dem Gutachten (Seite 29 f.) ergibt sich, dass im Rahmen der Erstellung des Lärmkatasters auf der Grundlage der vorgenommenen Messungen im Verlade-, Lager- und Produktionsbereich ein Innenpegel von ca. 76 dB(A) ermittelt wurde. Der Lärmprognose ist hingegen ein mittlerer Innenpegel von 80 dB(A), also ein deutlich höherer Wert, zugrundegelegt worden. Es ist deshalb nachvollziehbar und überzeugend, wenn in der schalltechnischen Untersuchung (Seite 30) ausgeführt wird, dass der Ansatz eines mittleren Innenpegels von 80 dB(A) im Sinne einer Abschätzung zum Ungünstigsten auf der sicheren Seite ist. Außerdem ist durch die Auflage C II. 5. sichergestellt, dass die Ventilatoren auf der Dachfläche und die bereits vorhandenen Dachlüfter die insgesamt abgestrahlte Schallleistung von je Lw = 80 dB(A) nicht überschreiten. Diese Auflage wirkt unabhängig davon, mit welcher Auslastung der Betrieb gefahren wird. Abgesehen davon ist durch die Auflage C II. 1. vorgeschrieben, dass der Betrieb die dort genannten Immissionswerte nicht überschreiten darf. Diese Auflage ist von der Beigeladenen zu beachten ungeachtet dessen, ob der Betrieb "in üblicher Weise" oder in maximalem Umfang gefahren wird.
Die Einhaltung der Richtwerte ist zudem dadurch gewährleistet, das der Beigeladenen unter C. II. 3. der Genehmigung aufgegeben worden ist, nach Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung der Richtwerte durch sachverständige Messungen feststellen zu lassen.
Die Klägerin ist schließlich auch deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, weil zu erwarten ist, dass sich die Geräuschimmissionen an ihrem Wohnhaus aufgrund der angefochtenen Änderungsgenehmigung sogar verringern werden. Denn aufgrund der in dieser Genehmigung enthaltenen Auflagen, die insbesondere auch die bereits vorhandenen fünf Dachlüfter betreffen, reduzieren sich nach der schalltechnischen Untersuchung die vom gesamten X2. der Beigeladenen ausgehenden Beurteilungspegel von 48 dB(A) am Tage und 45 dB(A) bei Nacht (Seite 25 der schalltechnischen Untersuchung) auf voraussichtlich 47,3 dB(A) am Tage und 44,5 dB(A) bei Nacht.
Die Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu Lasten der Klägerin, insbesondere des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechtes, ist ebenfalls nicht festzustellen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 der Zivilprozessordnung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
T. C. Q.
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2004, 1327) auf 15.000,00 Euro festgesetzt.