Rücknahme eines Straßen-Zufahrtsbescheids: Keine Regelung zur Sondernutzung, kein § 48 VwVfG NRW
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Rücknahme eines Bescheids aus 1969 über die Herstellung einer Zufahrt zu einer Landstraße sowie hilfsweise Wiederaufgreifen des Verfahrens, um Sondernutzungsgebühren zu vermeiden. Das Gericht wies die Klage ab. Der Bescheid enthalte insoweit keine regelnde Sondernutzungserlaubnis i.S.d. § 35 VwVfG NRW, sodass § 48 VwVfG NRW nicht eingreife; zudem lägen die Voraussetzungen einer (fingierten) Sondernutzung nach § 20 LStrG/§ 20 StrWG NRW vor. Ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG NRW sei jedenfalls wegen Fristversäumnis und Unbestimmtheit des Begehrens nicht durchsetzbar.
Ausgang: Klage auf Rücknahme/Wiederaufgreifen betreffend Zufahrtsbescheid von 1969 vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 48 VwVfG NRW setzt die Existenz eines (rechtswidrigen) Verwaltungsakts mit regelnder Außenwirkung voraus; fehlt es an einer Regelung, scheidet ein Rücknahmeanspruch aus.
Enthält ein straßenrechtlicher Bescheid lediglich Auflagen zur Herstellung/Ausgestaltung einer Zufahrt und Gebührenfestsetzungen, ohne eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen oder das Vorliegen einer Sondernutzung verbindlich festzustellen, kommt ihm insoweit keine bindende Regelungswirkung zu.
Die Qualifizierung einer Zufahrt als Sondernutzung bestimmt sich unmittelbar nach der gesetzlichen Fiktion der Anlage bzw. wesentlichen Änderung einer Zufahrt außerhalb der Ortslage (§ 20 LStrG/§ 20 StrWG NRW) und nicht nach dem Bestehen einer förmlichen Erlaubnis.
Eine neue oder wesentlich geänderte Zufahrt zu einer Landstraße außerhalb der geschlossenen Ortslage erfüllt die Voraussetzungen der (gebührenpflichtigen) Sondernutzung unabhängig davon, ob sie im Zuge anderer Genehmigungsverfahren faktisch geduldet oder durch Auflagen begleitet wird.
Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW kann wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG NRW) und bei fehlender Bestimmtheit des Begehrens abgelehnt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit 1982 Eigentümerin eines Fabrikgeländes auf dem Gebiet der Ortschaft P.-T. südlich der Landesstraße (L) 000 kurz vor der Einmündung dieser Straße in die Bundesstraße (B) 000. Westlich grenzt die Grundstücksfläche an den P.-C.. Jenseits der P. ist die B 0. Östlich der gewerblichen Flächen der Klägerin verläuft ein im Eigentum der Stadt P. stehender Weg. Das Fabrikgelände ist im Flächennutzungsplan der Stadt P. als gewerbliche Fläche ausgewiesen. Die nähere Umgebung ist unbebaut.
Ende der 40iger Jahre des vergangenen Jahrhunderts – genehmigt durch Bauschein vom 24. Oktober 1947 – errichtete die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma J. , auf der damaligen Parzelle 00, die nicht an der L 000 lag, einen Fabrikneubau zum Betrieb einer Metallrohrzieherei. Die Zufahrt erfolgte von der L 000 aus über den im Eigentum der Stadt P. stehenden Weg. In den folgenden Jahren wurden die Fabrikgebäude ganz erheblich erweitert und der Betrieb der Metallrohrzieherei enorm ausgeweitet. Die Zufahrt erfolgte zunächst nur über den im Eigentum der Stadt P. stehenden Weg.
Im Jahre 1965 beabsichtigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Errichtung eines nördlichen Fabrikanbaus zur L 000 hin. Mit Bescheid vom 10. Juni 1965 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der M. Westfalen-M1. (M2. ), u.a. die Zustimmung der Straßenbaubehörde für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 des Landesstraßengesetzes (LStrG) mit den Auflagen, dass der Abstand des Anbaus bis zum äußersten Rand der befestigten Fahrbahn der Landstraße das Maß von ca. 10 Meter nicht unterschreiten dürfe und die Zufahrt zum Grundstück über den östlich vorbeiführenden Gemeindeweg zur Landstraße 000 zu erfolgen habe.
Mit Bauschein vom 14. Februar 1966 genehmigte der Stadt- und Amtsdirektor der Stadt und des Amtes P. – Baugenehmigungsbehörde – der Rechtsvorgängerin der Klägerin den Neubau einer Lagerhalle mit den Bedingungen bzw. Auflagen, dass der Abstand von der Vorderkante Lagerhalle bis zum äußersten Rand der Fahrbahn der Landstraße das Maß von 20 Meter nicht unterschreiten dürfe und eine neue Zufahrt nicht anzulegen sei.
Im Januar 1967 stellten Mitarbeiter des M2. fest, dass die Fabrikhalle an der Straßenfront zur L 000 mit einem Einfahrtstor versehen worden war. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. deren Architekt erstellte daraufhin einen Plan für den Zu- und Abfahrtsverkehr zum Betriebsgelände der Klägerin von der L 000. Mit Bescheid vom 20. Juni 1967 genehmigte der M2. diesen Plan allerdings mit der Auflage, dass das Fabrikgelände entlang der L 000 bis auf die Zufahrt lückenlos einzufrieden sei.
Mit Bescheid vom 10. Januar 1969 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin hob der M2. den Bescheid vom 20. Juni 1967 auf und legte u.a. mit folgenden Auflagen und Bedingungen die Herstellung der erforderlichen Zufahrt im Bereich der L 000 u.a. wie folgt fest:
"1. Diese Genehmigung gilt nur in Verbindung mit der Baugenehmigung für das Bauvorhaben. Zur Sondernutzung der Zufahrt berechtigt sind nur der aus diesem Bauschein Berechtigte und seine Rechtsnachfolger, soweit diese Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind.
7. Kommt der Berechtigte einer Verpflichtung, die sich aus diesen Bedingungen und Auflagen ergibt, trotz vorheriger Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so ist die Straßenbaubehörde berechtigt, dass nach ihrem Ermessen Erforderliche auf Kosten des Berechtigten zu veranlassen oder die Berechtigung zur Sondernutzung zu widerrufen. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, kann die Aufforderung und Fristsetzung unterbleiben.
Die Berechtigung zur Sondernutzung kann ferner aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls widerrufen werden.
10. Endet die Berechtigung zur Sondernutzung durch Widerruf oder aus einem sonstigen Grunde, so hat der Berechtigte die Zufahrt auf eigene Kosten zu beseitigen und das Straßengebiet ordnungsgemäß wieder herzustellen. Den Weisungen der Straßenbaubehörde ist Folge zu leisten.
11. Ziffer 10 gilt auch, wenn die Zufahrt aus anderen Gründen nicht mehr benötigt wird oder die Baugenehmigung ihre Bestandskraft verliert.
12. Für diese Sondernutzung wird eine jährliche Gebühr von 128,00 DM festgesetzt, die ab 01.01.1969 zu zahlen ist."
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1972 setzte der M2. die ab Abrechnungsjahr 1973 zu zahlende Sondernutzungsgebühr auf 680,00 DM fest.
Mitte der 80iger Jahre erweiterte die Klägerin das Produktionsgebäude und es erfolgte eine Neuorientierung des Betriebsablaufes. Mit Bescheid vom 29. November 1984 erteilte der M2. hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach dem Fernstraßengesetz und teilte mit, dass eine Änderung der Sondernutzungserlaubnis vom 10. Januar 1969 nicht erforderlich sei.
Die vom M2. bzw. dem Beklagten angeforderten Sondernutzungsgebühren sind bis einschließlich das Jahr 2000 regelmäßig gezahlt worden. Die Klägerin verweigerte jedoch für die Folgezeit die Bezahlung und es fand auch eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen der Sondernutzungsgebühren für die Jahre 2001 bis 2005 vor der 11. Kammer des Gerichts statt – 11 K 2413/05 -. Auf den Hinweis der 11. Kammer, dass die Gebührenbescheide vom 10. Januar 1969 und 11. Oktober 1972 Rechtsgrundlage für die Zahlung der Gebühren sei und vorrangig ein Verfahren auf Rücknahme dieser Gebührenbescheide durchzuführen wäre, nahm die Klägerin die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die Sondernutzungsgebührenbescheide vom 10. Januar 1969 und 11. Oktober 1972 mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, hilfsweise das Verfahren aufgrund veränderter Sach- und Rechtslage wieder aufzunehmen.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Rücknahme der Sondernutzungsbescheide vom 10. Januar 1969 und 11. Oktober 1972 ab mit der Begründung: Bei den Zufahrten zum Betriebsgelände der Klägerin handele es sich zuvor um Zufahrten, die bestandsgeschützt seien, weil sie vor der Einführung des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 angelegt worden seien. Für diese hätten zunächst keine Sondernutzungsgebühren erhoben werden dürfen. Wegen Erweiterungen bzw. Veränderungen des bestehenden Gewerbebetriebes in der Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 10. Januar 1969 habe sodann ein andersartiger Verkehr vorgelegen und die Zufahrten seien nicht mehr bestandsgeschützt gewesen, sondern es habe sich sodann um eine gebührenpflichtige Sondernutzung gehandelt.
Mit gesonderten Schreiben vom 5. Januar 2007 legte die Klägerin sowohl gegen den Sondernutzungsgebührenbescheid vom 15. Dezember 2006 als auch gegen die Ablehnung der Rücknahme des Sondernutzungsbescheides Widerspruch ein.
Beide Widersprüche wies der Beklagte durch gesonderte Widerspruchsbescheide vom 4. Mai 2007 zurück.
Am 5. Juni 2007 hat die Klägerin wegen der Sondernutzungsgebühren Klage erhoben, die vor der 11. Kammer unter dem Aktenzeichen 11 K 1158/07 anhängig ist.
Am 5. Juni 2007 hat die Klägerin auch die vorliegende Klage erhoben, betreffend Rücknahme der Sondernutzung/Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Klägerin trägt Folgendes vor: Sie, die Klägerin, habe eine bestandsgeschützte Zufahrt. Nach Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes sei keine Sondernutzung entstanden. Zwar habe der Metallrohrziehereibetrieb in den 60iger Jahren des vorigen Jahrhunderts expandiert, z. B. seien Kleinrohre für Kugelschreiber hergestellt worden. Seit den 80iger Jahren sei diese Produktion jedoch rückläufig, da zum großen Teil Kunststoffminen verwendet würden. Durch die Expansion sei aber keine Sondernutzung entstanden. Die unmittelbare Zufahrt erfolge über die tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche, die im Eigentum der Stadt P. stehe, die nicht gewidmet sei und die auch noch rückwärtige Grundstücke, insbesondere eines Hundezuchtsvereins, erschließe. Wenn überhaupt, hätte der Stadt P. eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden müssen. Im Übrigen sei der Gewerbebetrieb rückläufig, so dass die Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs deutlich den Umfang dessen unterschreite, was vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes an Verkehr stattgefunden habe.
Die Klägerin beantragt –sinngemäß -,
I. den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 05.12.2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2007, den Sondernutzungsbescheid vom 10.01.1969 zurück zu nehmen,
II. hilfsweise: unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Sondernutzungsbescheids vom 10.01.1969 erneut zu entschieden,
III. hilfsweise: unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Ausweislich der Baugenehmigungsunterlagen sei der Betrieb der Klägerin durch die Rechtsvorgängerin in der Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 10. Januar 1969 erheblich ausgedehnt worden. Unter anderem sei eine Lagerhalle mit einer Grundfläche von 900 qm² errichtet worden. Deshalb würden die Zufahrten nicht mehr unter die frühere bestandsgeschützte Nutzung fallen. Dieser verlorene Status könne auch nicht wieder aufleben. Auf die Frage, ob die Erschließung über den tatsächlich öffentlichen Weg erfolge, sei unbeachtlich. Die durch Bescheid vom 10. Januar 1969 genehmigten Zufahrten würden auch heute noch genutzt. Erst wenn diese zurückgebaut würden, könne eine Rücknahme des Sondernutzungsbescheides in Betracht kommen.
Am 30. Oktober 2007 hat der Vorsitzende an Ort und Stelle einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 30. Oktober 2007 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 11 K 1158/07 sowie der eingereichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Baugenehmigungsbehörde der Stadt P. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere geht die Kammer davon aus, dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage vorliegt. Der Klägerin geht es letztlich darum, von der Zahlung von Sondernutzungsgebühren befreit zu werden. Zu den Voraussetzungen für die Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren nach § 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) gehört aber nicht, dass für die Sondernutzung eine förmliche Erlaubnis besteht, vielmehr wird die Gebühr nicht für die Erlaubnis, sondern für die Sondernutzung als solche geschuldet.
Vgl. Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2006, § 19 a StrWG NRW, Anmerkung 1.2.
Die Frage, ob eine Sondernutzung vorliegt, ist somit ein Tatbestandsmerkmal für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren und ist daher in einem Gebührenrechtsstreit zu klären. Ein rechtliches Interesse der Klägerin kann aber über dieses Interesse hinaus bestehen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die derzeitigen Zufahrtsverhältnisse unter straßenrechtlichen Gesichtspunkten unter der Voraussetzung, dass eine Sondernutzungserlaubnis entfällt, rechtmäßig ist.
Die Klage ist jedoch sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 48 VwVfG NRW auf Rücknahme des "Sondernutzungsbescheides" vom 10. Januar 1969 (Hauptantrag) bzw. auf Verurteilung des Beklagten, über die Rücknahme dieses Bescheides erneut zu entscheiden (1. Hilfsantrag). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Der Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten, des M2. , vom 10. Januar 1969 ist – soweit er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Der Bescheid ist insoweit keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Bescheid enthält keine Regelung dahingehend, dass nach § 18 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes Nordrhein-Westfalen (Landesstraßengesetz – LStrG -) vom 28. November 1961, GV NW S. 305, eine Sondernutzungserlaubnis für die Anlage einer Zufahrt zum Betriebsgelände erteilt wird. Im ersten Satz des Bescheides vom 10. Januar 1969 wird lediglich ausgeführt, dass der M2. mit Schreiben vom 10. Juni 1965 an den Herrn Stadt- und Amtsdirektor P., Bauamt, die Zustimmung für eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Im zweiten Satz wird dann ausgeführt, dass die Zufahrt unter den nachstehenden Auflagen und Bedingungen herzustellen ist. In diesen Auflagen und Bedingungen wird dann zwar der Begriff der Sondernutzung mehrfach erwähnt und neben u.a. der Festsetzung einer Gebühr von 128,00 DM ab 1. Januar 1969 verschiedene Modalitäten für die Herrichtung der Zufahrt festgelegt. Um diese Modalitäten geht es aber im vorliegenden Verfahren nicht, sondern nur darum, ob diesem Bescheid bezogen auf die Frage, ob eine Sondernutzung vorliegt, eine Bindungswirkung zukommt, also insoweit eine Regelung enthält. Nach dem Wortlaut des Bescheides aber auch nach den Vorschriften des LStrG kann eine solche Regelung mit Bindungswirkung nicht angenommen werden. Das im ersten Satz des Bescheides vom 10. Januar 1969 angeführte Schreiben vom 10. Juni 1965 enthielt eine Zustimmung der Straßenbaubehörde für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 1 LStrG mit der Auflage, dass die Zufahrt zum Grundstück über den an der östlichen Grundstücksgrenze vorbeiführenden Gemeindeweg zur Landstraße 000 zu erfolgen hat und eine neue Zufahrt weder zur Bundesstraße XX noch zur Landstraße 000 angelegt werden dürfe. Auch hieraus ergibt sich, dass eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 LStrG nicht erteilt werden sollte. Eine derartige Erlaubnis war auch nicht notwendig. Nach § 20 Abs. 1 LStrG galt auch damals schon die Anlage einer neuen oder die wesentliche Änderung einer bestehenden Zufahrt zu einer Landstraße oder einer Kreisstraße außerhalb der geschlossenen Ortslage als Sondernutzung. (Heute: § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW). Nach § 20 Abs. 3 LStrG bedurfte es einer Erlaubnis nach § 18 nicht, wenn Zufahrten zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, für welche eine Ausnahme nach § 25 zugelassen wurde. Eine derartige Zustimmung zur Ausnahme vom Anbauverbot des § 20 Abs. 1 Satz 1 ist grundsätzlich durch das Schreiben des M2. vom 10. Juni 1965 erfolgt, mit den Auflagen und Bedingungen, die im Bescheid vom 10. Januar 1969 festgelegt worden sind. Eine Regelung, dass die Zufahrt eine Sondernutzung ist, ist somit nicht erfolgt. Ob eine Sondernutzung vorliegt, ergibt sich unmittelbar aus den Definitionen bzw. der Fiktion des § 20 Abs. 1 LStrG bzw. heute des § 20 Abs. 1 StrWG NRW.
Selbst wenn man aber dem angefochtenen Bescheid eine dahingehende Gestaltung- und Bindungswirkung zusprechen würde, so wäre der Bescheid rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 LStrG – heute § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG NRW - lagen vor. Nach dieser Vorschrift gilt die Anlage einer neuen oder die wesentliche Änderung einer bestehenden Zufahrt zu einer Landstraße außerhalb der geschlossenen Ortslage als Sondernutzung und gilt dies auch, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. Alle dem Gericht vorliegenden Baugenehmigungen bis zu dem Bauvorhaben, auf das sich der Bescheid vom 10. Januar 1969 bezieht, enthielten entweder die Auflage, dass keine neue Zufahrt geschaffen werden dürfe, die Zufahrt von dem östlichen Gemeindeweg zu erfolgen habe oder dass entsprechende Auflagen des M2. einzuhalten sind. Aus den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingereichten Bauvorlagen für die Baugenehmigungen ergab sich darüber hinaus, dass nur die Zufahrt über den Gemeindeweg beabsichtigt war und wohl eine andere Zufahrt zur L 000 nach den Geländeverhältnissen auch nicht möglich war, weil bis Anfang der 60iger Jahre auf dem Betriebsgelände zur L 000 hin Klärbecken vorhanden waren. Erst als im Januar 1967 festgestellt worden war, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin entgegen den Auflagen die Fabrikhalle mit einem Einfahrtstor versehen hatte, kam es nach verschiedenen Verhandlungen zu einer Lösung, die u.a. durch den Bescheid vom 10. Januar 1969 sanktioniert worden ist. Hiernach durfte neben der Zufahrt über den Gemeindeweg eine weitere direkte Zufahrt von der L 000 angelegt werden. Es handelte sich somit um eine neue Zufahrt im Sinne des § 20 LStrG, die auch nach Inkrafttreten des LStrG angelegt worden ist. Abgesehen davon ist auch die Mitte der 60iger Jahre des vorigen Jahrhunderts illegal geschaffene Zufahrt über das Einfahrtstor in die Fabrikhalle, die nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung auch heute noch vorhanden ist, eine neue Zufahrt. Darüber hinaus ist die Zufahrt über den Gemeindeweg erheblich verbreitert worden, so dass auch insoweit die Fiktion des § 20 Abs. 1 Satz 2 LStrG bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW – auch heute noch – erfüllt ist, wobei insoweit jedoch die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 LStrG bzw. § 18 Abs. 1 StrWG NRW nicht vorliegt.
Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Januar 1969 kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb der Rechtsvorgängerin der Klägerin nach Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 erheblich erweitert worden ist und einen wesentlichen größeren Zufahrtsverkehr im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 LStrG dienen sollte, wofür jedoch viel spricht. Ebenso wenig ist für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, ob durch die Ausdehnung des Betriebes der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Laufe der 60iger Jahre ein wesentlich größerer Verkehr im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 LStrG entstanden ist und selbst "nur" die Zufahrt über den tatsächlich öffentlichen Weg von § 20 LStrG beziehungsweise § 20 StrWG NRW erfasst würde, also auch schon deshalb für das Gewerbegrundstück der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin die Fiktionen des § 20 Abs. 1 LStrG beziehungsweise § 20 Abs. 1 StrWG NRW gelten würde.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW lagen somit nicht vor.
Unabhängig hiervon kann die Entscheidung des Beklagten vom 15. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2007 sowohl hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 1969 – als auch hinsichtlich der Aufhebung in die Zukunft – nicht beanstandet werden. Die Zufahrt, auf die sich der Bescheid vom 10. Januar 1969 bezieht, besteht auch heute noch, wobei die Zufahrt im Zuge der Mitte der 80iger Jahre des vergangenen Jahrhundert durchgeführten erneuten Erweiterung der Fabrikhallen geändert worden ist. Schon aus diesem Grunde hat sich die Sach- und Rechtslage bezogen auf die Qualifizierung der Zufahrt als Sondernutzung nicht geändert, also auch heute die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Januar 1969 nicht entfallen ist. Im Gegenteil würde sogar auch diese Zufahrt zu einer illegalen Sondernutzung werden und würde sogar unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen die gesamte Zufahrtssituation der Gewerbefläche der Klägerin illegal werden, wenn der Bescheid vom 10. Januar 1969 aufgehoben würde.
Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW abgelehnt hat. Es kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte diesen Antrag schon wegen Versäumung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG NRW abgelehnt hat.
Darüber hinaus kann, wie oben ausgeführt, eine Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 1969 nicht erfolgen. Abgesehen davon, dass nach Auffassung der Kammer eine Änderung der Bedingungen und Auflagen in dem Bescheid vom 10. Januar 1969 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens insoweit zu unbestimmt, da nicht ersichtlich ist, welche Änderungen die Klägerin insoweit überhaupt anstrebt.
Die Klage ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
Gründe
Da sich aus dem Antrag die Bedeutung der Sache für den Kläger nicht ergibt, insbesondere das wirtschaftliche Interesse über das Interesse, keine Sondernutzungsgebühren zahlen zu müssen, hinaus geht, erscheint es angemessen, den Streitwert gemäß § 62 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des Regelwertes des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
T. I. Q.
B e s c h l u s s :
Ferner hat die Kammer
b e s c h l o s s e n :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
T. I. Q.