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Verwaltungsgericht Arnsberg·6 L 956/23·24.08.2023

Eilrechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Fahrerlaubnisentziehung, Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung. Das VG lehnte den Antrag ab, weil sich die Entziehung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG erweise. Weitere Verstöße während einer freiwilligen Beratung/MPU-Vorbereitung bleiben verwertbar; persönliche Härten sind wegen zwingender Rechtsfolge unbeachtlich. Auch Abgabeanordnung und Zwangsgeldandrohung wurden als rechtmäßig bestätigt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung, Abgabeanordnung und Zwangsgeldandrohung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

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Die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG ist zwingend, wenn nach Aufbauseminar-Anordnung und Verwarnung nach Fristablauf innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende, eintragungsfähige Zuwiderhandlungen begangen werden.

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Verkehrsverstöße, die nach Ablauf der Verwarnungsfrist begangen werden, bleiben auch dann maßgeblich, wenn der Betroffene sich in dieser Zeit freiwillig einer verkehrspsychologischen Beratung oder MPU-Vorbereitung unterzieht; das Gesetz sieht insoweit keinen Ausschlusstatbestand vor.

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Bei einer zwingend gesetzlich angeordneten Fahrerlaubnisentziehung sind individuelle berufliche oder familiäre Belastungen grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtsfolge im Einzelfall zu verhindern.

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Nach Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Führerschein nach § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV abzuliefern; zur Durchsetzung kann ein angemessenes Zwangsgeld nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht angedroht werden.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 28 VwVfG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Einzelrichter legt den Antrag der Antragstellerin nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass sie beantragt,

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1. die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die Ordnungsverfügung des Landrates des Antragsgegners vom 29. Juni 2023 gerichteten und unter dem Aktenzeichen 6 K 2496/23 geführten Klage anzuordnen, soweit ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden ist,

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2. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, soweit sie aufgefordert worden ist, ihren Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der vorgenannten Verfügung abzugeben, und

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3. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, soweit ihr für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe des Führerscheins die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 Euro angedroht worden ist.

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Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch gegen die Gebührenfestsetzung in Höhe von 102,86 Euro in dem angegriffenen Bescheid wendet. Denn ein solcher Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO wäre unzulässig, da weder vorgetragen worden noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, dass die Antragstellerin vor Stellung des gerichtlichen Antrages einen Antrag beim Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat oder ihr eine Vollstreckung drohte (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO).

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1. Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Fahrerlaubnisentziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Er ist aber unbegründet. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtmäßig dar.

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Diese begegnet zunächst keinen formellen Bedenken, da der Antragsgegner die Antragstellerin hierzu vor ihrem Erlass ordnungsgemäß angehört hat (vgl. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW).

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Ihre materiell-rechtliche Grundlage findet die Entziehung der Fahrerlaubnis in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnis auf Probe zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber – nachdem ihm gegenüber (auf einer ersten Stufe) nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, er (auf einer zweiten Stufe) nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG schriftlich verwarnt worden und die ihm mit der Verwarnung gesetzte Frist von zwei Monaten zur freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Abs. 7 StVG abgelaufen ist – innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Bei den nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG berücksichtigungsfähigen Zuwiderhandlungen muss es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen sind; ihre Bewertung richtet sich nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Anlage 12 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG).

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Ausgehend hiervon waren die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung erfüllt.

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Die Antragstellerin missachtete am 1. April 2020 und mithin innerhalb der seit der Erteilung der Fahrerlaubnis am 18. April 2019 laufendenden zweijährigen Probezeit (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG) die Vorfahrt eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers, was gemäß § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. A Ziffer 2.1 der Anlage 12 zur FeV, § 8 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellte. Dieser im Fahreignungsregister eingetragene Verstoß wurde mit einem Punkt bewertet und rechtskräftig mit einem Bußgeld von 120,00 Euro geahndet. Der Landrat des Antragsgegners ordnete daraufhin, gestützt auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, mit Bescheid vom 27. Mai 2020 (auf der ersten Stufe) die Teilnahme der Antragstellerin an einem Aufbauseminar an. Die Probezeit der Antragstellerin verlängerte sich gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um zwei Jahre bis zum 18. April 2023.

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Am 8. Juli 2022 benutzte die Antragstellerin als Führerin eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein Mobiltelefon, worin ein weiterer schwerwiegender Verstoß nach § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. A Ziffer 2.1 der Anlage 12 zur FeV, § 23 Abs. 1a StVO innerhalb der (verlängerten) Probezeit lag. Die im Fahreignungsregister eingetragene Zuwiderhandlung wurde ebenfalls mit einem Punkt bewertet und rechtskräftig mit einem Bußgeld von 110,00 Euro geahndet. Mit Schreiben des Landrates des Antragsgegners vom 22. November 2022 wurde die Antragstellerin gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG (auf der zweiten Stufe) verwarnt und ihr wurde die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gemäß § 2a Abs. 7 StVG innerhalb von zwei Monaten nahegelegt. Das Schreiben wurde der Antragstellerin am 25. November 2022 zugestellt.

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Am 10. Februar 2023 missachtete die Antragstellerin als Führerin eines Kraftfahrzeugs das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage. Dieser im Fahreignungsregister eingetragene Verstoß wurde wiederum mit einem Punkt bewertet und rechtskräftig mit einem Bußgeld von 120,00 Euro geahndet. Damit hat die Antragstellerin nach Ablauf der Frist von zwei Monaten seit der Zustellung des Verwarnungsschreibens, das die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung enthielt, eine weitere, gemäß § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. A Ziffer 2.1 der Anlage 12 zur FeV, § 37 Abs. 2 StVO schwerwiegende Zuwiderhandlung innerhalb ihrer Probezeit begangen, so dass ihr gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

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Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Rotlichtverstoß innerhalb des Zeitraums vom 1. Februar 2023 bis zum 9. März 2023 erfolgte, in dem sie ausweislich der Bescheinigung des MPU-Beraters V., Q., vom 9. März 2023 „im Rahmen einer MPU Vorbereitung an insgesamt 6 Psychotherapiegesprächen … teilgenommen hat“. Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass Verkehrsverstöße während der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung grundsätzlich nicht als Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe herangezogen werden dürften, findet im Gesetz keine Stütze. Denn § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt, wie bereits dargelegt, für die Entziehung in zeitlicher Hinsicht nur voraus, dass die schwerwiegende bzw. die zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen nach Ablauf der in dem Verwarnungsschreiben zu benennenden Frist von zwei Monaten für die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und vor Ablauf der Probezeit begangen werden. Auch die Regelungen betreffend die verkehrspsychologische Beratung in § 2a Abs. 7 StVG erfordern keine andere Bewertung. Nach Satz 1 dieser Norm soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe in der verkehrspsychologischen Beratung veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche es nach dem Dafürhalten des Einzelrichters aber, dem bereits verwarnten Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ausgerechnet für die Beratungsphase, in der er für die Einhaltung der Verkehrsregeln besonders sensibilisiert sein sollte, einen (faherlaubnisrechtlichen) „Freibrief“ zur Begehung weiterer Verkehrsverstöße zu erteilen.

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Dass die Antragstellerin, wie sie im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat, als Mutter und beruflich dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sein mag, ist unbeachtlich. Die Fahrerlaubnisentziehung ist gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG als zwingende Rechtsfolge vorgeschrieben, so dass dem Antragsgegner insoweit kein Ermessen eingeräumt ist, das eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall eröffnen könnte. Im Übrigen ist ungeachtet dessen auch nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin insbesondere nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zu verweisen sein könnte.

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2. Der gegen die Aufforderung zur Führerscheinabgabe gerichtete Antrag der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat allerdings in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

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Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Regelung zunächst in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten unbeteiligter Dritter, nicht hingenommen werden könne, wenn die Antragstellerin mit dem Führerschein den Nachweis einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum führen könnte, obwohl sie hierzu tatsächlich nicht mehr berechtigt sei.

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Die behördliche Abgabeaufforderung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV ist der Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Das besondere Interesse am sofortigen Vollzug dieser Regelung ergibt sich aus den vom Antragsgegner zutreffend angeführten Gründen.

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3. Der Antrag betreffend die Zwangsgeldandrohung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) statthaft, da es sich dabei um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, und auch im Übrigen zulässig.

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Der Antrag ist jedoch ebenfalls unbegründet. Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 Euro für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere erweist sich der Betrag des angedrohten Zwangsgelds nicht als unverhältnismäßig hoch.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt der Einzelrichter in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit Blick auf das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro zu Grunde.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

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Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

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U.