Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig, weil die Hauptsacheklage offensichtlich verspätet erhoben wurde. Die Zustellung des Bescheids an den Briefkasten der Wohnung war nach Akten ordnungsgemäß, eine behauptete Formfehlervorlage wurde nicht bewiesen. Der Antrag wird daher abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig ist (insbesondere wegen Fristversäumnis).
Die einmonatige Klagefrist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag; bei ordnungsgemäßer Zustellung nach §57 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §222 ZPO und den einschlägigen zivilprozessualen Fristvorschriften ist die Frist hierbei zu berechnen.
Die Einlegung eines Verwaltungsakts in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gilt als ordnungsgemäße Zustellung, wenn eine Übergabe in der Wohnung zum Zeitpunkt des Zustellversuchs nicht möglich war (§41 Abs.5 VwVfG NRW i.V.m. Landeszustellungsgesetz und §180 ZPO).
Von der Partei behauptete Formmängel des Bescheids (z.B. fehlende Unterzeichnung oder Dienstsiegel) sind substantiiert darzulegen und durch Vorlage des zugestellten Exemplars zu belegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) dahingehend ausgelegt, dass sie sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 3167/20 geführten Klage wiederherzustellen, soweit diese gegen die in dem Bescheid des Landrats des Antragsgegners vom 17. April 2020 verfügte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis gerichtet ist.
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig ist, denn die Frist zur Klageerhebung nach § 74 Abs. 1 VwGO ist nicht gewahrt worden.
Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Postzustellungsurkunde ist der angefochtene Bescheid vom 17. April 2020, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, am 18. April 2020 in den zur Wohnung der Antragstellerin gehörenden Briefkasten eingelegt worden, da die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung zum Zeitpunkt des Zustellversuchs nicht möglich gewesen ist. Die Verfügung ist somit am 18. April 2020 nach Maßgabe des § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungs-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) und § 180 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ordnungsgemäß zugestellt worden. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, die ihr zugegangene Ausfertigung des Bescheides sei nicht gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW unterzeichnet gewesen, mag dahinstehen, ob ein solcher Formfehler die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes überhaupt zu beeinträchtigen vermögen könnte, denn die Antragstellerin hat diesen Umstand schon nicht durch Vorlage des ihr zugestellten Bescheidexemplars – was ihr bei sorgsamer Aufbewahrung ohne Weiteres möglich gewesen wäre – dargetan. Weshalb die Antragstellerin die Anbringung eines Dienstsiegels auf dem Bescheid für erforderlich erachtet, erschließt sich nicht. Die einmonatige Klagefrist begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 19. April 2020 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18. Mai 2020. Die Klageschrift ist aber erst am 3. November 2020 – und damit deutlich nach Ablauf der Klagefrist – bei Gericht eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des im Hauptsacheverfahren für die Entziehung einer – wie hier – nicht beruflich genutzten Fahrerlaubnis anzusetzenden Auffangstreitwerts von 5.000,- EUR (ohne Berücksichtigung der im Bescheid vom 17. April 2020 ebenfalls festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 87,32 EUR, da davon auszugehen ist, dass sich das einstweilige Rechtsschutzbegehren hierauf nicht bezieht) anzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.