Einstweilige Anordnung zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei falscher Identität abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, nachdem er die Prüfungen unter falschen Personalien abgelegt hatte. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, da eine Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist und solche Ausnahmegründe hier nicht vorliegen. Die Klage ist zunächst im Widerspruchsverfahren abzuwarten. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, weil die Verfügung eine unter fremdem Namen erteilte Fahrerlaubnis betrifft, die dem Antragsteller keine Rechtswirkungen entfaltet.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt; Kostenauferlegung und Streitwertfestsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen; sie kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn sonst effektiver Rechtsschutz praktisch ausgeschlossen wäre und unzumutbare, anders nicht abwendbare Folgen drohen.
Der Antragsteller muss die für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Ausnahmeumstände gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen.
Fahrerlaubnisse sind an die im Bescheid bezeichnete Person und den dort angegebenen Namen gebunden; eine unter falschen Personalien erteilte Fahrerlaubnis entfaltet gegenüber der im tatsächlichen Leben mit anderem Namen auftretenden Person von Anfang an keine Rechtswirkungen.
Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die angefochtene Verfügung ausschließlich eine unter einem anderen (nicht existierenden) Namen erteilte Fahrerlaubnis betrifft und der Antragsteller hierdurch kein Rechtsschutzbedürfnis begründet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Hauptantrag des Antragstellers,
im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufzugeben, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L zu erteilen",
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver-änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller dabei nicht bereits das in vollem Umfang gewähren - wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache -, was er im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Nur ausnahmsweise kann es die Effektivität des Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) erfordern, durch eine einstweilige Anordnung der Hauptsache vorzugreifen, sofern ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) erreichbar ist und dies - insbesondere bei überwiegenden Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren - für den Antragsteller zu unzumutbaren, auf andere Weise nicht abwendbaren Folgen führen würde.
Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, § 123 Rn. 13 ff.
Einen derartigen Ausnahmefall, der das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache durchbrechen und eine Verpflichtung des Antragsgegners zur sofortigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat im August 2001 unter den falschen Personalien T. L. (geb. am 00.00.0000 in H. ) in Deutschland die Fahrprüfung abgelegt und die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M erwirkt. Er begehrt nunmehr die Erteilung einer (neuen) Fahrerlaubnis auf seinen (angeblich) richtigen Namen E. T1. (geb. 00.00.0000 in U. ), den er erst jetzt offenbart hat. Der Antragsgegner hat diesen Antrag im letzten Absatz seines Bescheides vom 5. September 2005 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsgegner unter dem 15. September 2005 Widerspruch eingelegt. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, zunächst den Ausgang dieses Widerspruchsverfahrens und eines sich dann ggf. anschließenden Klageverfahrens abzuwarten. Eine Notlage, die eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich, und zwar schon deswegen nicht, weil der Antragsteller durch seine damaligen Falschangaben die Notwendigkeit eines Neuerteilungsverfahrens selbst herbeigeführt hat. Die vom Antragsteller vorgetragenen Dringlichkeitsgründe überzeugen ebenfalls nicht. Dass der Antragsteller derzeit nicht, wie von ihm gewünscht, mit dem Kraftfahrzeug zur Arbeitsstätte und zum Krankenhaus fahren kann, ist ein Nachteil, der beim Fehlen einer Fahrerlaubnis typischerweise eintritt. Eine Sondersituation, die zu unzumutbaren, auf andere Weise als durch einen die Hauptsache vorwegnehmenden Beschluss nicht abwendbaren Folgen führt, ist hierin nicht zu sehen.
Der vom Antragsteller hilfsweise gestellte sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. September 2005 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. September 2005 wiederherzustellen,
hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Mit seiner insoweit auf § 48 des Verwaltungsgesetzes NRW (VwVfG NRW) gestützten Verfügung vom 5. September 2005 hat der Antragsgegner die einem T. L. am 23. August 2001 erteilte Fahrerlaubnis zurückgenommen. Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis für einen auf diese Rücknahmeverfügung bezogenen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Denn diese Verfügung betrifft eine Fahrerlaubnis, die nicht dem Antragsteller, sondern einem T. L. erteilt worden war. Die diesem (nicht existierenden) T. L. erteilte Fahrerlaubnis entfaltete gegenüber dem Antragsteller von Anfang an keine Rechtswirkungen. Damit entfaltet auch die Rücknahme dieser Fahrerlaubnis gegenüber dem Antragsteller keine Rechtswirkungen. Zwar handelt es sich bei dem angeblichen T. L. und dem Antragsteller um ein und dieselbe natürliche Person. Fahrerlaubnisse werden jedoch Personen unter einem bestimmten Namen erteilt. Die Bindung der Fahrerlaubnis an den jeweiligen Namen ist schon deswegen zwingend, weil der Fahrerlaubnisinhaber unter diesem Namen nicht nur bei der Fahrerlaubnisbehörde, sondern auch bei anderen Stellen (z.B. dem Kraftfahrt-Bundesamt) geführt wird und ohne die Kenntnis des richtigen Namens eine Abfrage bei diesen Stellen und damit auch die - schon vor Erteilung der Fahrerlaubnis durchzuführende - Geeignetheitsprüfung gar nicht möglich wäre. Zwar ändern spätere Namensänderungen - z.B. infolge von Heirat - nichts an der Rechtswirksamkeit einer einmal erteilten Fahrerlaubnis. Fahrerlaubnisse, die Personen erteilt worden sind, die unter dem angegebenen Namen von Anfang an nicht existierten, gehen jedoch ins Leere. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert ist angesichts der betroffenen Fahrerlaubnisklassen (B, M und L) und der Vorläufigkeit des beantragten Rechtsschutzes mit der Hälfte des Auffangstreitwerts angemessen festgelegt.